Betreff
Prüffähiger Entwurf des Jahresabschlusses 2017 der Stadt Eschweiler
Vorlage
090/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler zum 31.12.2017 zur Kenntnis.

 

Zur Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Stadtrat wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, welcher sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung bedient.

 

 


Nach den Vorschriften des § 95 (1) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Kommune zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

 

Gemäß § 95 (3) GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu.

 

Wie bereits für die Vorjahre praktiziert, wurde eine Ausfertigung des Entwurfes des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2017 einschließlich der Teilergebnis- und Teilfinanzrechnung und den Anlagen mit gesondertem Schreiben vom 09.03.2018 an die Fraktionsvorsitzenden übersandt; das Anschreiben enthält den Hinweis, dass bei Bedarf weitere „Komplettexemplare“ in Papierform bzw. digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können. Der Verwaltungsvorlage sind die Schlussbilanz, die Gesamtergebnis- und Finanzrechnung sowie Lagebericht und Anhang ohne Anlagen beigefügt. Aus Kostengründen wird auf die Beifügung der jeweiligen Teilrechnungen sowie der Anlagen verzichtet.

 

Die Haushaltsplanung 2017 ging zunächst von einem Jahresüberschuss in Höhe von 1.618.550 € aus. Im Bereich der Erträge ergaben sich insbesondere bei den Steuern und ähnlichen Abgaben  Verbesserungen im Vergleich zur Planung in Höhe von insgesamt 9,46 Mio. €. Hauptsächlich die günstige Entwicklung der Gewerbesteuer überstieg um rd. 11,27 Mio. € die Erwartungen deutlich. Bei den Kostenerstattungen und Umlagen wirkte sich insbesondere die Verschlechterung bei der Leistungspauschale des Landes in Höhe von rd. 2,1 Mio. € aus. Nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz endet die Zahlungsverpflichtung des Landes für die pauschalierte Landeszuweisung drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht. Insoweit belasten die in diesem Zusammenhang  nicht erstattungsfähigen Aufwendungen den städt. Haushalt.  Im Bereich der Transferaufwendungen waren insbesondere die aus der Entwicklung der Gewerbesteuer resultierenden Auswirkungen  bei der Gewerbesteuerumlage (+ 0,67 Mio. €) sowie der Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit (+0,62 Mio. €) zu kompensieren.

 

Im Vergleich zum geplanten Jahresüberschuss stellt das Jahresergebnis von +7.963.059,47 € eine Verbesserung in Höhe von 6.344.509,47 € dar.  Unter Berücksichtigung des fortgeschriebenen Planansatzes (inklusive der Ermächtigungsübertragungen aus 2016 in Höhe von 789.011,80 €) entspricht das Jahresergebnis einer Verbesserung von 7.133.521,27 €.

 

Der in der Finanzrechnung ausgewiesene Bestand der Liquiden Mittel in Höhe von 6.401.229,62 € berücksichtigt insgesamt die jahresbezogenen Veränderungen sowie den in der Schlussbilanz 2016 ausgewiesenen Bestand der Liquiden Mittel in Höhe von 1.276.042,76 €.

 

Die Jahresabschlussbilanz zum Stichtag 31.12.2017 wurde unter Anwendung des § 95 GO NRW und den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aufgestellt. 

 

Forderungen werden unterjährig wertberichtigt durch Niederschlagung und Erlass.  Zum jeweiligen Bilanzstichtag sind weitere  Wertberichtigungen  auf Forderungen getrennt nach Einzel- und Pauschalwertberichtigung vorzunehmen. Danach waren zum Stichtag 31.12.2017 Einzel- und Pauschalwertberichtigungen in Höhe von insgesamt 2.126.016,65 € aufwandswirksam zu verbuchen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Wertberichtigungen zum Stichtag des Vorjahres von insgesamt 1.765.485,81 € ergibt sich eine ergebniswirksame Verschlechterung in Höhe von -360.530,84 €.

 

Die Bilanz zum 31.12.2017 weist unter Berücksichtigung der Salden der Ergebnis- und der Finanzrechnung insgesamt einen Bilanzsaldo von 436.016.579,78 € aus. Damit hat sich der Bilanzsaldo im Laufe des Jahres 2017 um 13.554.697,64 € im Vergleich zum Stichtag 31.12.2016 erhöht.

 

Zum Ausgleich des Jahresergebnisses 2016 in Höhe von -11.524.864,25 € wurde die allgemeine Rücklage belastet. Diese hatte zum Jahresbeginn 2017 damit einen Bestand von 19.303.829,90 €. Unter Berücksichtigung

weiterer Buchungen als Zu- bzw. Abgänge zur allgemeinen Rücklage wurden u.a. auch gem. § 43 Abs. 3 GemHVO NRW die Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Sachanlagen  sowie die Wertveränderung von Finanzanlagen gebucht.

Eine Übersicht hierzu befindet sich als Ergänzung bei  der Gesamtergebnisrechnung. Insgesamt beläuft sich damit die allgemeine Rücklage zum 31.12.2017 (ohne Berücksichtigung des Jahresüberschusses 2017) auf 19.270.306,43 €.

Mit dem Jahresabschluss 2011 war die Ausgleichsrücklage vollständig aufgebraucht.

Nach den Regelungen im § 75 Abs. 3 GO NRW können der Ausgleichsrücklage Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat. Diese haushaltsrechtliche Bestimmung lässt zu, dass die Kommune der Ausgleichsrücklage die aus der Haushaltswirtschaft erzielten Jahresüberschüssen zuführen kann, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht. Die Wortwahl „Können“ in der haushaltsrechtlichen Vorschrift eröffnet der Kommune jedoch keine Wahlmöglichkeit in der Verwendung eines Jahresüberschusses. Der Rat hat im Rahmen seiner Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses des Haushaltsjahres auch seine haushaltsrechtliche Pflicht zur Einhaltung des Haushaltsausgleiches zu beachten. Die Kommune hat daher der Zuführung der erzielten Jahresüberschüsse  zur Ausgleichsrücklage immer den Vorrang vor einer Zuführung zur Allgemeinen Rücklage einzuräumen.

Insoweit wird die Verwaltung mit der Vorlage zur Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2017 einen entsprechenden Beschlussvorschlag formulieren. Die Darstellung der Entwicklung des Eigenkapitals (Ausgleichsrücklage + Allgemeine Rücklage) wird dann entsprechend angepasst.

 

Die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen zum 31.12.2017 (90.413.267,06 €) bestehen im Wesentlichen gegenüber dem privaten Bereich bei folgenden Banken: Sparkasse Aachen, NRW Bank, HSH Nordbank, HypoVereinsbank, Landesbank Hessen-Thüringen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

 

Die Höhe der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung ergeben sich aus den entsprechenden Kreditaufnahmen in Form von Tagegeldkrediten zur Liquiditätssicherung und belaufen sich zum 31.12.2017 auf  79.457.000 €. Die schlechte Haushaltssituation führte in der Vergangenheit zu einem kontinuierlichen Anstieg der Kredite zur Liquiditätssicherung. Im Jahr 2015 wurde diese Entwicklung als unmittelbare Auswirkung erheblicher Gewerbesteuernachzahlungen unterbrochen; 2016 war die weitere Aufnahme von Liquiditätskrediten erforderlich. Die positive Entwicklung der Haushaltswirtschaft führt im Jahr 2017 zu einem Abbau der Verbindlichkeiten aus Liquiditätssicherungskrediten. Diese Entwicklung setzt sich auch im Haushaltsjahr 2018 bzw. im Finanzplanungszeitraum bis 2021 weiter fort.

Auf die ausführlichen Erläuterungen zu den jeweiligen Ergebnissen sowohl im Anhang als auch im Lagebericht wird ergänzend hingewiesen.

 

Mit der zuvor beschriebenen Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2017 wird dieser zunächst nur entgegengenommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet, welcher sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Erst nach Durchführung dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung hat der Rat die Feststellung des vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschlusses vorzunehmen. Eine Ausfertigung des Entwurfes des Jahresabschluss 2017 wurde dem Rechnungsprüfungsamt bereits vorbehaltlich der Beschlussfassung zugeleitet.  Im Rahmen der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2017 und seiner anschließenden Feststellung durch den Stadtrat können Veränderungen der Haushalts- und Bilanzpositionen nicht ausgeschlossen werden.

 


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