Der Rat der Stadt Eschweiler nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses der
Stadt Eschweiler zum 31.12.2017 zur Kenntnis.
Zur Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses und der
Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Stadtrat wird der
Entwurf des Jahresabschlusses 2017 zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss
verwiesen, welcher sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen
Rechnungsprüfung bedient.
Nach den Vorschriften des § 95 (1) Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Kommune zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln
und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein
Lagebericht beizufügen.
Gemäß § 95 (3) GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses vom Kämmerer
aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der Bürgermeister
leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu.
Wie bereits für die Vorjahre praktiziert, wurde eine Ausfertigung des
Entwurfes des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2017
einschließlich der Teilergebnis- und Teilfinanzrechnung und den Anlagen mit
gesondertem Schreiben vom 09.03.2018 an die Fraktionsvorsitzenden übersandt;
das Anschreiben enthält den Hinweis, dass bei Bedarf weitere
„Komplettexemplare“ in Papierform bzw. digitaler Form zur Verfügung gestellt
werden können. Der Verwaltungsvorlage sind die Schlussbilanz, die
Gesamtergebnis- und Finanzrechnung sowie Lagebericht und Anhang ohne Anlagen
beigefügt. Aus Kostengründen wird auf die Beifügung der jeweiligen
Teilrechnungen sowie der Anlagen verzichtet.
Die Haushaltsplanung 2017 ging zunächst von einem Jahresüberschuss in
Höhe von 1.618.550 € aus. Im Bereich der Erträge ergaben sich insbesondere bei
den Steuern und ähnlichen Abgaben
Verbesserungen im Vergleich zur Planung in Höhe von insgesamt 9,46 Mio.
€. Hauptsächlich die günstige Entwicklung der Gewerbesteuer überstieg um rd.
11,27 Mio. € die Erwartungen deutlich. Bei den Kostenerstattungen und Umlagen
wirkte sich insbesondere die Verschlechterung bei der Leistungspauschale des
Landes in Höhe von rd. 2,1 Mio. € aus. Nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz endet
die Zahlungsverpflichtung des Landes für die pauschalierte Landeszuweisung drei
Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht. Insoweit belasten die
in diesem Zusammenhang nicht
erstattungsfähigen Aufwendungen den städt. Haushalt. Im Bereich der Transferaufwendungen waren
insbesondere die aus der Entwicklung der Gewerbesteuer resultierenden
Auswirkungen bei der Gewerbesteuerumlage
(+ 0,67 Mio. €) sowie der Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit
(+0,62 Mio. €) zu kompensieren.
Im Vergleich zum geplanten Jahresüberschuss stellt das Jahresergebnis von
+7.963.059,47 € eine Verbesserung in Höhe von 6.344.509,47 € dar. Unter Berücksichtigung des fortgeschriebenen
Planansatzes (inklusive der Ermächtigungsübertragungen aus 2016 in Höhe von
789.011,80 €) entspricht das Jahresergebnis einer Verbesserung von 7.133.521,27
€.
Der in der Finanzrechnung ausgewiesene Bestand der Liquiden Mittel in
Höhe von 6.401.229,62 € berücksichtigt insgesamt die jahresbezogenen
Veränderungen sowie den in der Schlussbilanz 2016 ausgewiesenen Bestand der
Liquiden Mittel in Höhe von 1.276.042,76 €.
Die Jahresabschlussbilanz zum Stichtag 31.12.2017 wurde unter Anwendung
des § 95 GO NRW und den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung NRW
(GemHVO NRW) aufgestellt.
Forderungen werden unterjährig wertberichtigt durch Niederschlagung und
Erlass. Zum jeweiligen Bilanzstichtag
sind weitere Wertberichtigungen auf Forderungen getrennt nach Einzel- und
Pauschalwertberichtigung vorzunehmen. Danach waren zum Stichtag 31.12.2017 Einzel-
und Pauschalwertberichtigungen in Höhe von insgesamt 2.126.016,65 €
aufwandswirksam zu verbuchen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden
Wertberichtigungen zum Stichtag des Vorjahres von insgesamt 1.765.485,81 €
ergibt sich eine ergebniswirksame Verschlechterung in Höhe von -360.530,84 €.
Die Bilanz zum 31.12.2017 weist unter Berücksichtigung der Salden der
Ergebnis- und der Finanzrechnung insgesamt einen Bilanzsaldo von 436.016.579,78
€ aus. Damit hat sich der Bilanzsaldo im Laufe des Jahres 2017 um 13.554.697,64
€ im Vergleich zum Stichtag 31.12.2016 erhöht.
Zum Ausgleich des Jahresergebnisses 2016 in Höhe von -11.524.864,25 €
wurde die allgemeine Rücklage belastet. Diese hatte zum Jahresbeginn 2017 damit
einen Bestand von 19.303.829,90 €. Unter Berücksichtigung
weiterer Buchungen als Zu- bzw. Abgänge zur allgemeinen Rücklage wurden
u.a. auch gem. § 43 Abs. 3 GemHVO NRW die Aufwendungen aus dem Abgang und der
Veräußerung von Sachanlagen sowie die
Wertveränderung von Finanzanlagen gebucht.
Eine Übersicht hierzu befindet sich als Ergänzung bei der Gesamtergebnisrechnung. Insgesamt beläuft
sich damit die allgemeine Rücklage zum 31.12.2017 (ohne Berücksichtigung des
Jahresüberschusses 2017) auf 19.270.306,43 €.
Mit dem Jahresabschluss 2011 war die Ausgleichsrücklage
vollständig aufgebraucht.
Nach den Regelungen im § 75 Abs. 3 GO NRW können der Ausgleichsrücklage
Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zugeführt
werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des
Eigenkapitals erreicht hat. Diese haushaltsrechtliche Bestimmung lässt zu, dass
die Kommune der Ausgleichsrücklage die aus der Haushaltswirtschaft erzielten
Jahresüberschüssen zuführen kann, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von
einem Drittel des Eigenkapitals erreicht. Die Wortwahl „Können“ in der
haushaltsrechtlichen Vorschrift eröffnet der Kommune jedoch keine
Wahlmöglichkeit in der Verwendung eines Jahresüberschusses. Der Rat hat im
Rahmen seiner Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses des
Haushaltsjahres auch seine haushaltsrechtliche Pflicht zur Einhaltung des
Haushaltsausgleiches zu beachten. Die Kommune hat daher der Zuführung der
erzielten Jahresüberschüsse zur
Ausgleichsrücklage immer den Vorrang vor einer Zuführung zur Allgemeinen
Rücklage einzuräumen.
Insoweit wird die Verwaltung mit der Vorlage zur Feststellung des
geprüften Jahresabschlusses 2017 einen entsprechenden Beschlussvorschlag
formulieren. Die Darstellung der Entwicklung des Eigenkapitals
(Ausgleichsrücklage + Allgemeine Rücklage) wird dann entsprechend angepasst.
Die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen zum 31.12.2017
(90.413.267,06 €) bestehen im Wesentlichen gegenüber dem privaten Bereich
bei folgenden Banken: Sparkasse Aachen, NRW Bank, HSH Nordbank, HypoVereinsbank,
Landesbank Hessen-Thüringen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Die Höhe der Verbindlichkeiten aus Krediten
zur Liquiditätssicherung ergeben sich aus den entsprechenden Kreditaufnahmen in
Form von Tagegeldkrediten zur Liquiditätssicherung und belaufen sich zum
31.12.2017 auf 79.457.000 €. Die schlechte Haushaltssituation führte in
der Vergangenheit zu einem kontinuierlichen Anstieg der Kredite zur
Liquiditätssicherung. Im Jahr 2015 wurde diese Entwicklung als unmittelbare
Auswirkung erheblicher Gewerbesteuernachzahlungen unterbrochen; 2016 war die
weitere Aufnahme von Liquiditätskrediten erforderlich. Die positive Entwicklung
der Haushaltswirtschaft führt im Jahr 2017 zu einem Abbau der Verbindlichkeiten
aus Liquiditätssicherungskrediten. Diese Entwicklung setzt sich auch im
Haushaltsjahr 2018 bzw. im Finanzplanungszeitraum bis 2021 weiter fort.
Auf die ausführlichen Erläuterungen zu den jeweiligen Ergebnissen sowohl
im Anhang als auch im Lagebericht wird ergänzend hingewiesen.
Mit der zuvor beschriebenen Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses
2017 wird dieser zunächst nur entgegengenommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss
zur Prüfung weitergeleitet, welcher sich zur Durchführung der Prüfung der
örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Erst nach Durchführung dieser gesetzlich
vorgesehenen Prüfung hat der Rat die Feststellung des vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschlusses vorzunehmen. Eine
Ausfertigung des Entwurfes des Jahresabschluss 2017 wurde dem
Rechnungsprüfungsamt bereits vorbehaltlich der Beschlussfassung
zugeleitet. Im Rahmen der Prüfung des
Entwurfes des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2017
und seiner anschließenden Feststellung durch den Stadtrat können Veränderungen
der Haushalts- und Bilanzpositionen nicht ausgeschlossen werden.
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