Betreff
Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes; hier: Sachstand
Vorlage
062/18
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der in der Verwaltungsvorlage dargestellte Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Zum 01.07.2017 trat die Reform des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG) in Kraft. Mit der Gesetzesänderung entfiel die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten; zudem wurde der Berechtigtenkreis um die Kinder und Jugendlichen vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erweitert, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VV-Nr. 049/17 und 270/17).

 

Obwohl die Änderungen bereits im Vorfeld lange diskutiert wurden und ein großer Konsens für die beabsichtigten Änderungen bestand, trat das Gesetz erst am 18.08.2017, rückwirkend zum 01.07.2017, in Kraft. In der Folgezeit sahen sich sämtliche Unterhaltsvorschusskassen einem großen (Neu-) Antragsaufkommen ausgesetzt, dessen Abarbeitung bzw. Bescheidung in vielen Kommunen noch andauert.

 

Bei der Stadt Eschweiler gingen im zweiten Halbjahr 2017 insgesamt 548 neue Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ein, die aufgrund der engen Abstimmung mit dem hiesigen JobCenter sowie des Arbeitseinsatzes der zuständigen Kolleginnen der Fachdienststelle bis Anfang Januar 2018 bis auf einzelne fallbezogene Ausnahmen alle beschieden werden konnten.

 

Im Rahmen dieser Prüfung konnten insgesamt 393 Anträge positiv beschieden werden. Hiervon waren 188 dem Personenkreis 0 bis 11 Jahre und 205 dem Personenkreis 12-17 zuzuordnen. 245 Fälle standen im SGB II-Leistungsbezug. In einer Vielzahl der Fälle, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, führte die Bewilligung jedoch nicht dazu, dass die sogenannten Bedarfsgemeinschaften in Gänze aus dem Leistungsbezug herausfielen.

 

Mit Stichtag 31.12.2017 erhielten in Eschweiler insgesamt 809 Kinder und Jugendliche Unterhaltsvorschussleistungen, die sich altersmäßig wie folgt zusammensetzen:

 

  0 bis 5 Jahre   = 264 Kinder

  6 bis 11 Jahre = 351 Kinder

11 bis 17 Jahre = 194 Kinder

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Im Vorfeld der Reform des UVG hatten die kommunalen Spitzenverbände darauf gedrungen, dass eine weitestgehende Absenkung der kommunalen Beteiligung an den Unterhaltsvorschussleistungen erfolgt und die Mehrbelastungen der Kommunen durch die Reform des Unterhaltsvorschusses vollständig ausgeglichen wird.

 

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte sich der Bund bereits verpflichtet, ab dem 01.07.2017 40 % des UVG-Aufwandes zu übernehmen (bisher 33,33 %); im Gegenzug erhält er ebenso 40 % der Erträge aus Rückholung. Im Oktober 2017 wurde durch den Landtag NRW beschlossen, dass das Land ab dem 01.07.2017 vom verbleibenden Anteil 50 % (bisher 20 %) übernimmt. Von den Einnahmen, die auf das Land NRW und den Kommunen entfallen (60 %), verbleiben künftig 83,33 % (vorher 80,00 %) bei den Kommunen.

 

Zudem hat das Land NRW sich durch die Aufnahme einer gesetzlichen Evaluationsklausel verpflichtet, die finanzielle Wirkung der UVG-Reform auf die Kommunen zu überprüfen. Zudem soll zum 01.07.2019 eine Verlagerung des Rückgriffs – also die Realisierung der übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen - auf das Land NRW erfolgen. Mit dem Gesetz zur Änderung haushaltsrechtlicher Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2017) hat der Landtag am 12.10.2017 den gesetzlichen Rahmen hierfür beschlossen (siehe Anlage).

 

Hiernach soll die Landesregierung dem Landtag NRW zum 31.07.2018 einen Bericht vorlegen, der einen Vorschlag zur Übertragung der Zuständigkeit und eine Prognose zu deren Auswirkungen beinhaltet. Darüber hinaus soll die Landesregierung spätestens bis zum 31.03.2019 darüber berichten, ob die Kommunen durch die UVG-Reform unter Einbeziehung der bereits veranlassten Anpassungen gegenüber dem Stand vom 31.12.2016 stärker belastet worden sind.

 

 

Zum derzeitigen Zeitpunkt kann noch nicht beurteilt werden, ob und wenn ja ab wann die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch das Land erfolgen wird. Aus Sicht der Verwaltung erscheint es durchaus ambitioniert, innerhalb eines Jahres eigene Abteilungen für die Realisierungen der Unterhaltsansprüche zu bilden sowie bis zum Stichtag die laufenden Fälle zu übergeben.

 

 


Im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahren 2018 wurde der Ansatz für das Haushaltsjahr 2018 bei dem bei Produkt 05 341 01 01 - Unterhaltsvorschussleistungen - geführten Sachkonto 53390000 - Sonstige soziale Leistungen - auf Basis des seinerzeitigen Fallbestandes und der prognostizierten Entwicklung auf 2.250.000,00 € angehoben. Bei der aktuellen Zahlenentwicklung kann insgesamt von einer Auskömmlichkeit der Haushaltsansätze im Produkt „Unterhaltsvorschussleistungen“ ausgegangen werden.

 


Zum 01.06.2017 erfolgte die Aufstockung des Personals im Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“ um 1 Vollzeitstelle. Aufgrund des derzeitigen Fallbestandes, der sich in den letzten Wochen nicht mehr signifikant verändert hat, ist eine weitere Aufstockung des Personals nicht erforderlich.