Betreff
Kita-Träger-Rettungsprogramm
Vorlage
059/18
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt zum Kita-Träger-Rettungsprogramm wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Am 16. November 2017 hat der Landtag das „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen“ beschlossen. Die darin enthaltenen Änderungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) sind rückwirkend zum 1. August 2017 in Kraft getreten.

 

Nach § 21 f KiBiz gewährt das Land pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt. Die Stadt Eschweiler hat mit Datum vom 01.12.2017 den entsprechenden Änderungsbescheid erhalten (siehe Anlage). Hiernach hat das Land Nordrhein-Westfalen im Dezember 2017 insgesamt 1.674.461,21 Euro zum Erhalt der Trägervielfalt an die Stadt Eschweiler ausgezahlt. Die Mittel wurden an die jeweiligen Träger im Dezember 2017 weitergeleitet.

 

Bei den Mitteln zum Erhalt der Trägervielfalt handelt es sich um einen pauschalierten Zuschuss als Einmalbetrag für die Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019. Die Höhe des Zuschusses wurde aufgrund der verbindlichen Meldung zum 15.03.2017 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 KiBiz auf der Basis der gemeldeten Gruppenformen und Betreuungszeiten errechnet. Nachmeldungen und andere Veränderungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, werden bei der Zuschussberechnung nicht berücksichtigt.

 

Neue Einrichtungen, die in der verbindlichen Anmeldung zum 15. März 2017 gemeldet wurden, erhalten den Zuschuss nur, wenn die tatsächliche Inbetriebnahme im laufenden Kindergartenjahr 2017/2018 erfolgt. Geht die Einrichtung erst nach dem 31. Juli 2018 in Betrieb, erhält sie die Einmalzahlung nicht.  Dies trifft für die Stadt Eschweiler auf die gemäß des damaligen Planungsstandes gemeldete Einrichtung „BKJ Feldenendstraße“ zu.

Aufgrund der Planungsänderungen, die erforderliche Einrichtung soll nunmehr am Standort „Wilhelmstraße“ entstehen (vgl. VV 045/18), wird die neue Einrichtung erst im Laufe des Kindergartenjahres 2018/2019 ihren Betrieb aufnehmen. Der entsprechende Zuschussbetrag ist daher im Rahmen der Endabrechnung für das Kindergartenjahr 2017/2018 an das Land zu erstatten.

 

Damit die Verwendung der Mittel auch nach dem 31. Juli 2018 erfolgen kann, wird die in § 20 a Abs. 2 KiBiz definierte Rücklagenobergrenze für das Kindergartenjahr 2017/2018 aufgehoben (§ 20 a Absatz 5 KiBiz).

 

Bei den vorg. Einmalbeträgen, die die Träger erhalten, handelt es sich um Landesmittel – ohne Jugendamts- oder Trägeranteil -, die innerhalb eines Jugendamtsbezirks trägerübergreifend eingesetzt werden können. Damit können die Einmalbeträge auch für Zwecke anderer Einrichtungen des gleichen Trägers genutzt werden. Möglich sind demnach auch Übertragungen innerhalb der Trägergruppen (z.B. auch von einer Kirchengemeinde an eine andere Kirchengemeinde).

 

Ziel des Rettungsprogramms ist es, bis zur Neustrukturierung des Finanzierungssystems allen Trägern wirtschaftliche Stabilisierung zu gewährleisten und Risiken abzuwenden sowie die Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes zu verbessern.

 

Deshalb bestehen seitens des Landes grundsätzlich keine Bedenken, die Einmalbeträge auch jugendamtsübergreifend zu verwenden, um in begründeten Fällen finanzielle Notlagen in anderen Einrichtungen desselben Trägers abzuhelfen.

Die Einmalbeträge aus dem Rettungsprogramm werden ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand in der Gesamtsystematik  des KiBiz ausgezahlt und damit wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Deshalb bedarf es der Zustimmung des Jugendamtes, aus dessen Bereich die Beträge übertragen werden.

 

Übersicht über die Höhe der Zuschläge nach Gruppenformen (Anlage zu § 21 f KiBiz):

 

Einmalbeträge gem.

§ 21 f KiBiz

Gruppenform I

Gruppenform II

Gruppenform III

25 Stunden

515,97 €

1.063,75 €

380,81 €

35 Stunden

691,39 €

1.427,29 €

508,36 €

45 Stunden

886,66 €

1.830,55 €

814,72 €

 

Für Kinder mit Behinderung: Zuschlag zur Kindpauschale in Höhe von 1.779,25 €; bei Betreuung in Gruppenform II mit 45 Stunden beträgt der Zuschlag 2.034,91 €.

 


 

Die Fördermittel wurden zugunsten des Sachkontos 41413000 – Betriebskosten Kindergarten – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – vereinnahmt.

 

Die Weiterleitung an die Träger erfolgte über nachfolgende Sachkonten im gleichen Produkt:

 

-          53118180 – Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa

-          53118340 – Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten

 


 

Keine.