Betreff
Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Gemarkung Dürwiß, Flur 7 Nr. 564 tlw., Bereich Bebauungsplan D 18/5. Änderung - Robert-Koch-Straße -; hier: Öffentliche Bekanntmachung der Absicht auf Aufhebung
Vorlage
055/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die öffentliche Bekanntmachung der Absicht auf Aufhebung der auf dem Wirtschaftsweg Gemarkung Dürwiß, Flur 7 Nr. 564 tlw., Bereich Bebauungsplan D 18/5. Änderung – Robert-Koch-Straße -, ruhenden Festsetzungen für die jeweiligen Benutzer wird beschlossen.

 

Die Öffentliche Bekanntmachung (Anlage 1) sowie der Lageplan (Anlage 2) sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Die Stadt Eschweiler beabsichtigt, die auf der Wegeparzelle Gemarkung Dürwiß, Flur 7 Nr. 564 tlw., Bereich Bebauungsplan D 18/5. Änderung – Robert-Koch-Straße -, ruhenden Festsetzungen für den derzeit berechtigten Personenkreis durch Erlass einer Satzung gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NW 1956 S. 134/SGV NW 7815) in der derzeit gültigen Fassung aufzuheben.

 

Die Wegeparzelle Flur 7 Nr. 564 tlw. (alt: 393 tlw.) ist im Rezess über die Umlegungssache - D 49 - aus dem Jahre 1913/14 entstanden und als Wirtschaftsweg ausgewiesen.

 

Die vorgenannte Parzelle liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes D 18/5. Änderung – Robert-Koch-Straße –. Für die Realisierung des Bebauungsplanes, der ein reines Wohngebiet ausweist, ist es erforderlich, die vorgenannte Wegeparzelle einzuziehen. Die Wegeparzelle wird im Bebauungsplan D 18/5. Änderung – Robert-Koch-Straße – als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und soll nach endgültiger Herstellung gemäß § 6 des Straßen– und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden.

 

Die derzeit auf der Wegeparzelle ruhenden Festsetzungen für die jeweiligen Benutzer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch Erlass einer Satzung aufgehoben werden.

 

Vor Erlass der Aufhebungssatzung sollte den Beteiligten aus der Umlegungssache D 49 Gelegenheit gegeben werden, sich zu der beabsichtigten Rechtsänderung zu äußern.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, im vorliegenden Fall ein Anhörungsverfahren in Form einer öffentlichen Bekanntmachung (Anlage 1) durchzuführen.

 

 


Keine.

 


Keine.