Betreff
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO
Vorlage
033/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Den in den beigefügten Anlagen 1 bis 3 aufgelisteten Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2017 in das Haushaltsjahr 2018 wird zugestimmt.


Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung.

 

Mit Beschluss vom 19.12.2012 (VV 415/12) wurden dementsprechend nachfolgende Regelungen für Ermächtigungsübertragungen beschlossen:

 

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden grundsätzlich nur in besonders begründeten Einzelfällen übertragen (bedarfsorientierte Ermächtigungsübertragung). Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Die Wertgrenze für die Mittelübertragung wird je Einzelfall auf mindestens 1.000 Euro festgelegt.

 

Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

 

Besteht für die Stadt Eschweiler die Verpflichtung zur Aufstellung bzw. Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzeptes, so ist im Rahmen der Haushaltskonsolidierung von Ermächtigungsübertragungen gar nicht oder nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.

 

Anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, sollten erneut auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls auf eine weitere Realisierung der Projekte verzichtet werden. Gegebenenfalls ist die Bildung selbständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere Abschnitte des Projektes sind zeitlich aufzuschieben.

 

Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Dies ist bei Antragstellung auf Übertragung der Ermächtigungen entsprechend zu begründen.

 

Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 

Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar (§ 22 Abs. 3 GemHVO).

 

Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen wird im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgesehen, weil am Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres oft festzustellen ist, dass die Ansätze nicht in voller Höhe in Anspruch genommen worden sind, der Rest aber noch vollständig oder zum Teil für bereits im Jahr 2017 konkret vorgesehene aber noch nicht durchgeführte Maßnahmen im nächsten Haushaltsjahr benötigt wird.

 

Die beigefügten Anlagen 1 bis 3, die jeweils eine Übersicht über die Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO vom Haushaltsjahr 2017 nach 2018 beinhalten, wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien überprüft und wie folgt separiert:

 

Ergebnisplan (Anlage 1)

Die Anlage 1 beinhaltet Ermächtigungsübertragungen für veranschlagte Aufwendungen des Ergebnisplanes. Sie resultieren aus Aufträgen, die im Haushaltsjahr 2017 vergeben wurden, deren komplette Abwicklung (Leistung und Zahlung) jedoch erst im Haushaltsjahr 2018 stattfinden.

 

Finanzplan laufende Verwaltungstätigkeit

Die in Anlage 1 aufgeführten Ermächtigungsübertragungen ergeben deckungsgleich entsprechende zahlungswirksame  Auszahlungsermächtigungen im Finanzplan.

 

Finanzplan Investitionstätigkeit  (Anlage 2)

In der Anlage 2 sind die Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen enthalten.

 

Finanzierungstätigkeit  (Anlage 3)

Anlage 3 beinhaltet u. a. die Ermächtigungsübertragung der Kreditermächtigung aus dem Haushaltsjahr 2017, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen worden ist, aber die im neuen Haushaltsjahr benötigt wird.

 

  


Die von 2017 nach 2018 übertragenen Ermächtigungen erhöhen die Planungspositionen 2018 wie folgt:

 

Ergebnisplan:

 

Aufwendungen                                                                                                    673.567.45 €

 

Auswirkungen auf den Ergebnisplan                                                                     -673.567,45 €

 

Finanzplan laufende Verwaltungstätigkeit:

 

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                                                              673.567,45 €

 

Auswirkungen auf den Finanzplan aus lfd. Verwaltungstätigkeit                             -673.567,45 €

 

Finanzplan aus Investitionstätigkeit:

 

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit                                                               11.495.768,17 €

 

Auswirkungen auf den Finanzplan aus Investitionstätigkeit                                             -11.495.768,17 €

 

Finanzplan Finanzierungstätigkeit:

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit                                                                          5.806.300,00 €

 

Auswirkungen auf den Finanzplan aus Finanzierungstätigkeit                                            5.806.300,00 €

 

 

 


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