Betreff
Einbürgerungsverfahren und Einbürgerungstest
Vorlage
022/18
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Einbürgerung – Wie erlangt man die deutsche Staatsangehörigkeit und einen deutschen Pass?


Voraussetzungen für die Einbürgerung

1.       Eine wichtige Grundvoraussetzung für die Einbürgerung sind ausreichende Deutschkenntnisse. Der Maßstab für einen ausreichenden Sprachstand wird definiert über:

• die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses,

• das Erlangen des Zertifikates Deutsch B 1 (gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) oder den Erwerb eines gleichwertigen Sprachdiploms,

• den erfolgreichen Besuch einer deutschsprachige Schule für mindestens vier Jahre,

• einen Hauptschulabschluss, eine Berufsbildungsreife oder mindestens gleichwertigen deutschen Schulabschluss,

• den Besuch der zehnten Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium, Gesamt- bzw. Gemeinschaftsschule  oder  Integrierte  Sekundarschule)

• den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule, alternativ dazu den erfolgreichen Abschluss einer deutschen Berufsausbildung.

 

2.       Der gewöhnliche Aufenthalt[1] in Deutschland seit muss seit acht Jahren durchgehend bestanden haben, Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland sind hierbei zulässig. Es gibt die Möglichkeit die Mindestaufenthaltszeit auf sieben Jahre zu verkürzen wenn eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorliegt, die die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachweist. Liegen besondere Integrationsleistungen vor, etwa der Nachweis von die Mindestanforderungen übersteigenden Sprachkenntnissen oder längeren ehrenamtlichen Tätigkeiten, kann die Mindestaufenthaltszeit gar auf sechs Jahre reduziert werden.

 

3.       Die Bewerber um eine Einbürgerung müssen sich zu der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen.

 

 

4.       Die/der Antragsteller/in muss einen dauerhaften, gesicherten Aufenthaltsstatus vorweisen können. Dies ist der Fall, wenn sie bzw. er :

• über eine Niederlassungserlaubnis verfügt

• eine Blaue Karte EU besitzt

• als Staatsangehörige/r der Schweiz oder ein/e Familienangehörige/r eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU besitzt

•über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, die nicht aus folgenden Gründen erteilt wurde: § 16 (Studium, Sprachkurs, Schule), § 17 (sonstige Ausbildung), § 20 (Forschungsaufenthalt), § 22 (Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen), § 23 Abs. 1 (Aufenthaltsgewährung durch die oberste Landesbehörde insbes. aus humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik, z.B. als Gruppenregelung / Altfallregelung), § 23a (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen), § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach dem Recht der Europäischen Union) und § 25 Abs. 3, 4, 4a, 5 (Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen für verschiedene Personengruppen).

 

5.       Eine weitere grundsätzliche Voraussetzung für eine Einbürgerung ist, dass sowohl der eigene Lebensunterhalt als auch der Unterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Mitteln finanziert wird.

 Dabei sollen keine Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem  SGB XII (Sozialhilfe) in Anspruch genommen werden. Der Bezug dieser Leistungen steht aber nicht in jedem Fall der Einbürgerung entgegen. Dies gilt besonders dann, wenn Antragsteller die Hilfebedürftigkeit nicht selbst zu vertreten haben, beispielsweise während der Schulzeit oder der Ausbildung

 

6.       Die Verurteilung zu einer Strafe oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung stellt einen Hinderungsgrund beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung dar. Davon ausgenommen sind:

•Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

•Geldstrafen mit bis zu 90 Tagessätzen und

•eine Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt-und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

 

7.       Seit dem 1. September 2008 muss bei der Einbürgerung der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung über einen Einbürgerungstest (Anlage I) erbracht werden. Für Menschen, die in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen sind oder ein Studium abgeschlossen haben, entfällt die Pflicht den Test durchzuführen. Bereits ein in Deutschland erworbener Hauptschulabschluss oder höherer Schulabschluss genügt. Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen die im Multiple-Choice-Verfahren aufgebaut sind, davon müssen 17 richtig beantwortet werden. Der Test findet an der Volkshochschule Eschweiler statt und kostet 30,50 €.

Ältere Menschen und Menschen, die aufgrund einer ernsthaften Erkrankung oder einer bestehenden Behinderung die Anforderungen nicht erfüllen können, sind von dem Einbürgerungstest befreit.

 

Wo bekomme ich den Antrag auf Einbürgerung?


Das notwendige Formular um einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen kann in der zuständigen Einbürgerungsbehörde vorgefunden werden. Genauere Informationen sind bei der lokalen Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu erhalten.

 

Wie lange dauert es?

Von den zuständigen Einbürgerungsbehörden ist die Zielsetzung vorgegeben worden, bis zur Erteilung der Einbürgerungszusicherung die Verfahren nach Möglichkeit innerhalb eines halben Jahres abzuschließen. Es kann allerdings in der Einzelfallbetrachtung auch zu einer längeren oder kürzeren Verfahrensdauer kommen. Wie lange es insgesamt vom Antrag bis zur Aushändigung der Urkunde dauert, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt auch damit zusammen, wie schnell die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaates verläuft bzw. ob eine Entlassung überhaupt möglich oder erforderlich ist.

 

Genauer Ablauf

Werden die erforderlichen Unterlagen eingereicht und können mit dem Antrag und überprüft werden, so wird ein Gebührenvorschuss in Höhe von 191,00 € fällig, die beantragte Miteinbürgerung eines Kindes schlägt zusätzlich mit 38,00 € zu Buche. Ergibt die Prüfung ein positives Ergebnis, erfolgt eine sofortige Einbürgerung, vorausgesetzt dass keine vorherige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit mit Annahme der deutschen automatisch vollzogen wird. Muss allerdings nach ausländischem Recht eine Regelungen zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit getroffen werden und es gibt keinen Grund, ergänzend zur Einbürgerung eine mehrstaatliche Lösung zu finden, wird von der deutschen Behörde eine Einbürgerungszusicherung zugesprochen. Diese Zusicherung kann dazu genutzt werden bei der ausländischen Botschaft einen Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu stellen. Nachdem dieser Antrag erfolgt ist und unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Anforderungen für eine Einbürgerung weiterhin vorliegen, muss noch der ausstehende Differenzbetrag zum Erreichen der Gebühr in Höhe von 255 € (für ein im Antrag eingeschlossenes Kind 51 €) bezahlt werden und dann kann die Einbürgerungsurkunde entgegengenommen werden.

 



[1] [1] Eine Legaldefinition des Begriffes 'gewöhnlicher Aufenthalt', einheitlich beschrieben in Abgabenordnung und Sozialgesetzbuch (§30 Abs. 3 S. 2 SGB I) lautet:
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“

 


Finanzielle Auswirkungen


Personelle Auswirkungen