Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Einbürgerung –
Wie erlangt man die deutsche Staatsangehörigkeit und einen deutschen Pass?
Voraussetzungen für die Einbürgerung
1. Eine wichtige Grundvoraussetzung für die
Einbürgerung sind ausreichende Deutschkenntnisse. Der Maßstab für einen
ausreichenden Sprachstand wird definiert über:
• die Bescheinigung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs
im Rahmen eines Integrationskurses,
• das Erlangen des Zertifikates Deutsch B 1
(gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) oder den Erwerb eines gleichwertigen
Sprachdiploms,
• den erfolgreichen Besuch einer
deutschsprachige Schule für mindestens vier Jahre,
• einen Hauptschulabschluss, eine
Berufsbildungsreife oder mindestens gleichwertigen deutschen Schulabschluss,
• den Besuch der zehnten Klasse einer
weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium, Gesamt- bzw.
Gemeinschaftsschule oder Integrierte
Sekundarschule)
• den Abschluss eines deutschsprachigen
Studiums an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule, alternativ dazu den
erfolgreichen Abschluss einer deutschen Berufsausbildung.
2. Der gewöhnliche Aufenthalt[1] in Deutschland seit muss seit acht Jahren
durchgehend bestanden haben, Aufenthalte
bis zu sechs Monaten im Ausland sind hierbei zulässig. Es gibt die
Möglichkeit die Mindestaufenthaltszeit
auf sieben Jahre zu verkürzen wenn eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge vorliegt, die die erfolgreiche Teilnahme an einem
Integrationskurs nachweist. Liegen besondere Integrationsleistungen vor, etwa
der Nachweis von die Mindestanforderungen übersteigenden Sprachkenntnissen oder
längeren ehrenamtlichen Tätigkeiten, kann die Mindestaufenthaltszeit gar auf
sechs Jahre reduziert werden.
3. Die Bewerber um eine Einbürgerung müssen sich
zu der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland bekennen.
4. Die/der Antragsteller/in muss einen dauerhaften,
gesicherten Aufenthaltsstatus vorweisen können. Dies ist der Fall, wenn sie
bzw. er :
• über eine Niederlassungserlaubnis verfügt
• eine Blaue Karte EU besitzt
• als Staatsangehörige/r der Schweiz oder
ein/e Familienangehörige/r eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen
zwischen der Schweiz und der EU besitzt
•über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, die nicht
aus folgenden Gründen erteilt wurde: § 16 (Studium, Sprachkurs, Schule), § 17
(sonstige Ausbildung), § 20 (Forschungsaufenthalt), § 22 (Aufnahme aus dem Ausland
aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen), § 23 Abs. 1
(Aufenthaltsgewährung durch die oberste Landesbehörde insbes. aus humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik, z.B. als
Gruppenregelung / Altfallregelung), § 23a (Aufenthaltsgewährung in
Härtefällen), § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach dem
Recht der Europäischen Union) und § 25 Abs. 3, 4, 4a, 5 (Aufenthaltsgewährung
aus humanitären Gründen für verschiedene Personengruppen).
5. Eine weitere grundsätzliche Voraussetzung für
eine Einbürgerung ist, dass sowohl der eigene Lebensunterhalt als auch
der Unterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen
Mitteln finanziert wird.
Dabei
sollen keine Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
oder dem SGB XII (Sozialhilfe) in
Anspruch genommen werden. Der Bezug dieser Leistungen steht aber nicht in jedem
Fall der Einbürgerung entgegen. Dies gilt besonders dann, wenn Antragsteller
die Hilfebedürftigkeit nicht selbst zu vertreten haben, beispielsweise während
der Schulzeit oder der Ausbildung
6. Die Verurteilung zu einer Strafe oder Anordnung
einer Maßregel der Besserung und Sicherung stellt einen Hinderungsgrund
beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung dar.
Davon ausgenommen sind:
•Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
•Geldstrafen mit bis zu 90 Tagessätzen und
•eine Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt-und nach Ablauf der
Bewährungszeit erlassen wurde.
7. Seit dem 1. September 2008 muss bei der
Einbürgerung der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Rechts- und
Gesellschaftsordnung über einen Einbürgerungstest (Anlage I) erbracht
werden. Für Menschen, die in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen
sind oder ein Studium abgeschlossen haben, entfällt die Pflicht den Test
durchzuführen. Bereits ein in Deutschland erworbener Hauptschulabschluss oder
höherer Schulabschluss genügt. Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen die
im Multiple-Choice-Verfahren aufgebaut sind, davon müssen 17 richtig
beantwortet werden. Der Test findet an der Volkshochschule Eschweiler statt und
kostet 30,50 €.
Ältere Menschen und Menschen, die aufgrund
einer ernsthaften Erkrankung oder einer bestehenden Behinderung die
Anforderungen nicht erfüllen können, sind von dem Einbürgerungstest befreit.
Wo bekomme ich den Antrag auf Einbürgerung?
Das notwendige Formular um einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen kann in der
zuständigen Einbürgerungsbehörde vorgefunden werden. Genauere Informationen
sind bei der lokalen Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu
erhalten.
Wie lange dauert es?
Von den zuständigen Einbürgerungsbehörden ist die Zielsetzung vorgegeben worden, bis zur Erteilung der Einbürgerungszusicherung die Verfahren nach Möglichkeit innerhalb eines halben Jahres abzuschließen. Es kann allerdings in der Einzelfallbetrachtung auch zu einer längeren oder kürzeren Verfahrensdauer kommen. Wie lange es insgesamt vom Antrag bis zur Aushändigung der Urkunde dauert, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt auch damit zusammen, wie schnell die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaates verläuft bzw. ob eine Entlassung überhaupt möglich oder erforderlich ist.
Genauer Ablauf
Werden die erforderlichen Unterlagen eingereicht und können mit dem Antrag und überprüft werden, so wird ein Gebührenvorschuss in Höhe von 191,00 € fällig, die beantragte Miteinbürgerung eines Kindes schlägt zusätzlich mit 38,00 € zu Buche. Ergibt die Prüfung ein positives Ergebnis, erfolgt eine sofortige Einbürgerung, vorausgesetzt dass keine vorherige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit mit Annahme der deutschen automatisch vollzogen wird. Muss allerdings nach ausländischem Recht eine Regelungen zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit getroffen werden und es gibt keinen Grund, ergänzend zur Einbürgerung eine mehrstaatliche Lösung zu finden, wird von der deutschen Behörde eine Einbürgerungszusicherung zugesprochen. Diese Zusicherung kann dazu genutzt werden bei der ausländischen Botschaft einen Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu stellen. Nachdem dieser Antrag erfolgt ist und unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Anforderungen für eine Einbürgerung weiterhin vorliegen, muss noch der ausstehende Differenzbetrag zum Erreichen der Gebühr in Höhe von 255 € (für ein im Antrag eingeschlossenes Kind 51 €) bezahlt werden und dann kann die Einbürgerungsurkunde entgegengenommen werden.
[1]
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Eine Legaldefinition des Begriffes 'gewöhnlicher Aufenthalt', einheitlich
beschrieben in Abgabenordnung und Sozialgesetzbuch (§30 Abs. 3 S. 2 SGB I)
lautet:
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht
nur vorübergehend verweilt.“
Finanzielle Auswirkungen
Personelle Auswirkungen