Betreff
Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Landeserstattung nach § 4 FlüAG
Vorlage
015/18
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Im Rahmen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) sind die Gemeinden des Landes verpflichtet, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen. Die Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung in den Gemeinden erfolgt über die Pauschalierte Landeszuweisung (§ 4 FlüAG).

Als ein Ergebnis des Flüchtlingsgipfels am 20.10.2014 wurde in die Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 24.12.2014 ein Härtefallfonds „Außergewöhnliche Krankheitskosten“ eingerichtet. Mit diesem wurden die Gemeinden in Fällen besonders hoher Krankheitskosten für Flüchtlinge von zunächst mehr als 70.000,00 € im Einzelfall unterstützt.

Mit der 9. Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ist der Schwellenwert für die Erstattung der Außergewöhnlichen Krankheitskosten von 70.000,00 € auf 35.000,00 € gesenkt worden (anzuwenden ab 2015).

 

Die Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist der Nachweis der antragstellenden Gemeinde, dass es sich zum Zeitpunkt der Behandlung um einen Flüchtling gemäß § 2 FlüAG handelt, der nach § 3 Abs. 3 FlüAG bei der Zuweisung angerechnet wird.

 

Der Gesamtbetrag aller Rechnungen pro Flüchtling für Behandlungen im zurückliegenden Kalenderjahr muss den Betrag von 35.000,00 € übersteigen. Nur der Differenzbetrag zwischen diesem Gesamtbetrag und 35.000,00 € kann bei Vorliegen der Voraussetzungen und Geltendmachung bis 30.06. des Folgejahres erstattet werden.

 

Es sind nur Krankheitskosten gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz sowie Kosten nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz „Einmalige Leistungen“, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, in die Berechnung des Gesamtbetrages einzubeziehen.

 

Die Erfahrungen mit diesem neuen Instrument des Härtefallfonds für außergewöhnliche Krankheitskosten sollen nach einem Zeitraum von zwei Jahren evaluiert werden mit dem Ziel, die Auskömmlichkeit des Härtefallfonds und

das gesamte Verfahren zu überprüfen und im Hinblick auf die verschiedenen Interessen aller Beteiligten zu optimieren. Das Konzept für die Evaluierung ist laut Mitteilung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW aus November 2017 mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt und wird zur Zeit ausgewertet.

 

Für das Jahr 2015 konnten in einem Leistungsfall Kosten in Höhe von                                        35.317,01 €,

für 2016                                                                                                                                 38.999,56 €

erstattet werden.

In 2017 sind 2 Leistungsfälle abrechnungsrelevant.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Voraussichtliche Erstattungen bei Sachkonto 44810100                                                           ca. 31.000,00 €

(Ermittlung unter Vorbehalt, da noch nicht alle

Rechnungen aus 2017  vorliegen).

 


keine

 


keine