Gegenüberstellung der Kosten bei Inanspruchnahme der Abrechnungsstelle DDG GmbH, Essen, und Kosten bei Einführung der Gesundheitskarte
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Die gesundheitliche Vorsorge der Leistungsberechtigten nach §§ 3, 1a AsylblG ist in § 4 AsylblG, ggfls. nach § 6 AsylblG geregelt.
Für diesen Personenkreis fungiert die Stadt Eschweiler wie eine Krankenkasse. Mit dem bei Vorlage eines Arzttermines ausgehändigten Krankenschein können Flüchtlinge bei freier Wahl den gewünschten Arzt aufsuchen.
Hierbei gelten die gleichen Einschränkungen wie bei gesetzlich Krankenversicherten, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, für den Arzt zu ersehen aus dem von der Stadt Eschweiler ausgehändigten Krankenschein.
Eine Überweisung zu einer fachärztlichen Behandlung bedarf der Genehmigung des Leistungsträgers. Sie werden in der Regel dem Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu verweise ich auf nochmals auf die in der Anlage beigefügte Verwaltungsvorlage Nr. 222/15, welche am 24.09.2015 zur Kenntnis gebracht wurde.
Die bei der Behandlung des Personenkreises entstehenden Kosten(außer Kosten der stationären Unterbringungen, Heil- und Hilfsmittel ) werden im Rahmen einer vertraglichen Regelung über das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH (DDG) in Essen geprüft und abgerechnet. Die Prüfung erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit und Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelung der Rechnungslegung.
Die in diesem Rahmen anfallende Bearbeitungsgebühr beträgt 1% des Bruttoumsatzvolumens, 0,16 % Archivierung, 0,12 % Krankenhilfekosten, 1,28 € je dokumentierte Änderung, 0,41 € pro Zahlungserstellungsarbeiten, Portokosten, Mindesthonorar + MWSt.
Die Stadt Eschweiler verausgabte 2017 Krankenhilfekosten in Höhe von insgesamt 739.561,08 €.
Abzüglich hiervon entfallen Zahlungen an die AOK (Leistungsberechtigte nach § 2 AsylblG) 31.748,45 €,
Zahlungen an die Techniker Krankenkasse (Leistungsberechtigte nach § 2 AsylblG) 12.333,58 €,
Zahlungen an Kassenärztliche Vereinigung 2.437,44 €,
so dass ein Umsatzvolumen von bei Leistungsberechtigten § 3 AsylbLG 693.041,61 €
bestand.
Vorgenannter Betrag (welcher a l l e Krankenhilfekosten, d. h. inklusiv nicht unerhebliche Kosten für stationäre Unterbringungen jeglicher Art, Heil- und Hilfsmittel) wäre bei Einführung der Gesundheitskarte Grundlage für die Berechnung des Verwaltungskostenaufwandes gewesen.
Die Bearbeitungsgebühren des in Anspruch genommenen Dienstleistungszentrums DDG GmbH in 2017
umfassen ein Umsatzvolumen von (Arzneimittel) 101.134,61 €
Krankenhilfeaufwendungen 129.200,52 €
mit einem Verwaltungskostenaufwand von 6.282,28 €
Das Umsatzvolumen ist niedriger, da die Kosten für stationäre Unterbringungen, Heil- und Hilfsmittel, in Eschweiler durch die das vorhandene Personal, ggfls. unter Zuhilfenahme des Gesundheitsamtes der StädteRegion abgerechnet wird.
Der von der Landesregierung bei Einführung der Gesundheitskarte mit den Krankenkassen abgeschlossene Rahmenvertrag beinhaltet, dass die Gemeinden 8 Prozent der angefallenen Gesundheitsausgaben, mindestens jedoch zehn Euro pro angefangenem Betreuungsmonat je Flüchtling allein für den Verwaltungsaufwand zahlen müssen.
Bei dieser Regelung wären der Stadt Eschweiler zum Vergleich im Jahr 2017 für den Verwaltungsaufwand Kosten in Höhe von mind. 8 % von 693.041,61 € = ca. 55.500,00 €
entstanden.
Da eine Veränderung des Verfahrens in Eschweiler im Gegensatz zu Großstädten keinerlei Auswirkungen auf den Personaleinsatz im Asylbereich und damit einhergehender Einsparungen hätte, wäre die Einführung der Gesundheitskarte mit einem höherem Aufwand an Verwaltungskosten verbunden, welche zusätzlich zu den gesamten Behandlungskosten von der Stadt Eschweiler zu finanzieren wäre.
keine
keine