Betreff
Umbesetzung in verschiedenen Gremien; Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 08.01.2018
Vorlage
013/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt mit sofortiger Wirkung die nachfolgenden Änderungen in der Besetzung des Planungs-, Umwelt-, und Bauausschusses, des Haupt- und Finanzausschusses und des Jugendhilfeausschusses.

 

Bestellt werden:

 

a)       Herr Thomas Schlenter anstelle von Herrn Wilfried Berndt als stimmberechtigtes Mitglied und zugleich als stellvertretender Ausschussvorsitzender des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses.

 

b)       Herr Wolfgang Peters anstelle von Herrn Jörg Els als stimmberechtigtes Mitglied

in den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss.

 

Herr Marc Müller anstelle von Herrn Thomas Schlenter als stimmberechtigtes Mitglied

in den Haupt- und Finanzausschuss.

 

c)       Herr Jörg Els anstelle von Herrn Marc Müller als stimmberechtigtes Mitglied

in den Jugendhilfeausschuss

 

sowie

 

Herr Mark Pützer anstelle von Herrn Thomas Schlenter (als persönlicher Stellvertreter von Herrn Jörg Els) in den Jugendhilfeausschuss.

 


Mit Schreiben vom 08.01.2018 beantragt die CDU-Stadtratsfraktion die o.g. Änderungen in der Besetzung verschiedener Gremien.

 

Rechtliche Betrachtung:

 

zu a)     Scheidet ein Ausschussvorsitzender bzw. stellvertretender Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger (§ 58 Abs. 5 S. 5, 6 GO NRW).

 

zu b)     Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Person oder Gruppe, welcher das Ausschussmitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger (§ 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW).

 

zu c)     Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist eine persönliche Stellvertreterin/ ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft gewählt (§ 4 Abs. 2 und 3 AG-KJHG i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW).

 

Hinweis:          

Der Bürgermeister hat gemäß § 40 Abs. 2 S. 6 GO kein Stimmrecht.

 

 


-keine-

 


-keine-