Betreff
10. Änderung des Flächennutzungsplans - Ackerstraße -
hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage
082/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

I.                     Die Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Ackerstraße - gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 BauGB mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.

 

II.                   Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.

 


 

Um dem kurz- bis mittelfristigen Wohnbedarf der Bevölkerung in Kinzweiler Rechnung zu tragen, ist beabsichtigt, nördlich der Ackerstraße ein Baugebiet zu entwickeln. Gleichzeitig kann der nördliche Siedlungsrand des Ortsteils damit arrondiert und gegenüber der freien Landschaft eingegrünt werden.

 

Im rechtswirksamen FNP 2009 ist der überwiegende Teil des Änderungsbereiches als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Lediglich ein ca. 30 m breiter Streifen parallel zur Ackerstraße wird als Wohnbaufläche (W) und der südwestliche Teil, rund um die landwirtschaftliche Hofstelle, als gemischte Baufläche (M) dargestellt.

 

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohngebietes zu schaffen, sollen die Darstellungen des Flächennutzungsplans geändert werden. Dazu wird im Parallelverfahren die 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Ackerstraße - durchgeführt. Die Flächen des Plangebietes sollen danach für den Bereich, in dem eine Bebauung vorgesehen ist, als Wohnbauflächen dargestellt werden.

 

Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) hat die Bezirksregierung Köln grundsätzlich bestätigt, dass die Inhalte der 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Ackerstraße - an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind.

 


Das Planverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant.


Die Aufstellung des o.a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.