hier: Herstellung des Benehmens gemäß § 55 Kreisordnung NRW zur Festsetzung der Allgemeinen Regionsumlage und der Regionsumlage Mehrbelastung ÖPNV
a.
Das im
Rahmen der Benehmensherstellung gemäß § 55 Kreisordnung NRW von der
StädteRegion Aachen am 07.09.2017 zur Verfügung gestellte Eckdatenpapier zum städteregionalen
Haushaltsentwurf 2018 sowie die Darstellung/Auswertung der Stadt Eschweiler zur
Entwicklung der Kreis- bzw. Regionsumlagen im Zeitraum der Jahre 2000 - 2021
(Anlage 2) werden zur Kenntnis genommen.
b.
Den
Ausführungen zur Gestaltung des Haushaltsentwurfes der StädteRegion Aachen für
das Haushaltsjahr 2018, der kritischen Bewertung der Eckdaten sowie den daraus
hergeleiteten Handlungsfeldern und aufgestellten Forderungen gegenüber der
StädteRegion Aachen wird zugestimmt.
c.
Auf
Grundlage der vorgenannten Erläuterungen stellt die Stadt Eschweiler das
Benehmen für den Umlagesatz der Allgemeinen Städteregionsumlage 2018 (43,6179
%; Umlageaufwand Stadt Eschweiler = ger. 40.200.000 €) sowie das Benehmen für
den Umlagesatz der Regionsumlage Mehrbelastung ÖPNV 2018 (2,83 %; Umlageaufwand
Stadt Eschweiler = ger. 2.650.000 €) zunächst nicht her.
d.
Die
Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Benehmensverfahrens zur Festsetzung
der Regionsumlagen 2018 gemäß § 55 Kreisordnung NRW eine entsprechende Stellungnahme
gegenüber der StädteRegion Aachen abzugeben und den Rat der Stadt Eschweiler
über den weiteren Prozess zur Festsetzung der Regionsumlagen fortlaufend zu
informieren.
Gemäß § 55 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) erfolgt die Festsetzung der
Regionsumlage im Benehmen mit den regionsangehörigen Gemeinden. Das Benehmen
ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung
einzuleiten. Stellungnahmen der regionsangehörigen Gemeinden im Rahmen der
Benehmensherstellung werden dem Städteregionstag mit der Zuleitung des
Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den
Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen
der Gemeinden beschließt der Städteregionstag in öffentlicher Sitzung. Die
StädteRegion Aachen teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung
mit.
Mit diesem Verfahren soll erreicht werden, dass die betroffenen
städteregionsangehörigen Kommunen in einem frühen Stadium vor Aufstellung des
Entwurfes des Städteregionshaushaltes in den politischen Prozess der Festsetzung
der Regionsumlage involviert werden und somit die Möglichkeit erhalten, in
erweitertem Umfang auf die kommunalpolitischen Bewertungen des
Städteregionstages Einfluss nehmen zu können.
Der in § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW verwendete Begriff „im Benehmen“ weist
auf eine Beteiligungsform hin, deren Qualität über eine „schlichte Anhörung“
deutlich hinausgehen soll. Allerdings reicht sie nicht so weit wie ein vorgeschriebenes
„Einvernehmen“, d.h. die Erklärung des Einverständnisses. Die im Zuge des
Benehmensherstellungsverfahrens seitens der Gemeinde abzugebende Stellungnahme
muss aber durch den Städteregionstag wenigstens zur Kenntnis genommen und in
die Entscheidungsfindung zur Festsetzung der Kreisumlage einbezogen werden.
Insgesamt ist an die StädteRegion Aachen die Erwartung einer gesteigerten
Rücksichtnahme gegenüber den umlagepflichtigen Kommunen zu richten, die sich im
Verfahren durch ein ernsthaftes Bemühen um die Herstellung eines Einvernehmens
widerspiegeln soll.
Die gestärkten Beteiligungs- und Verfahrensrechte der
städteregionsangehörigen Gemeinden führen jedoch nicht zu einer Verlagerung der
Entscheidungszuständigkeit. Diese bleibt beim Städteregionstag, der nach
eigenem politischen Ermessen und frei darin, die von gemeindlicher Seite
gegebenen Hinweise und vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen oder diese
zu verwerfen, über seine Haushaltssatzung und damit über die Festsetzung der
Regionsumlage beschließt. Obwohl die Benehmensherstellung den Städteregionstag
rechtlich nicht bindet, so unterliegt er bei seinem Handeln hierbei dennoch den
Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Rücksichtnahme auf die
wirtschaftlichen Kräfte der regionsangehörigen Gemeinden.
Die Frage, ob es sich bei der im Rahmen des Benehmensherstellungsverfahrens
nach § 55 KrO NRW abzugebenden Stellungnahme um ein „Geschäft der laufenden
Verwaltung“ handelt, das nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
in die Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeisters) fällt, oder
die Zuständigkeit des Stadtrates gegeben ist, ist bisher rechtlich nicht
abschließend geklärt, kann aber nach bisher geübter Praxis auch offen bleiben.
Zum einen hätte der Stadtrat gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 GO NRW die Möglichkeit,
die Entscheidung in dieser Angelegenheit an sich zu ziehen. Zum anderen
vertritt die Verwaltung ohnehin die Auffassung, dass mit Blick auf die
grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit und die aus der Festsetzung der
Regionsumlage resultierenden, enormen finanziellen Konsequenzen für den städtischen
Haushalt 2018 ff. eine Beratung und Beschlussfassung durch den Stadtrat auf
jeden Fall angezeigt ist.
Am 07. September 2017 hat die StädteRegion Aachen das Eckdatenpapier zum
Haushaltsentwurf 2018 per E-Mail an die regionsangehörigen Kommunen übersandt
und damit das Benehmensverfahren gemäß § 55 KrO NRW zur Festsetzung
- der Allgemeinen Regionsumlage
- der
Regionsumlage Mehrbelastung Jugendhilfe (für die Stadt Eschweiler nicht
relevant)
- der Regionsumlage Mehrbelastung ÖPNV
eingeleitet. Darüber hinaus sind die Eckdaten des städteregionalen
Haushaltsentwurfs 2018 sowie die Herleitung der vorgeschlagenen Regionsumlagen
2018 in einer ergänzenden Besprechung des Städteregionsrates mit den Hauptverwaltungsbeamten
und den Kämmerern der Regionskommunen am 12. September 2017 nochmals
dargestellt worden. Die Städte und Gemeinden der StädteRegion Aachen haben
nunmehr bis zum 20. Oktober 2017 Gelegenheit, zum vorgelegten Eckdatenpapier
sowie zur beabsichtigten Festsetzung der Regionsumlagen für das Jahr 2018
Stellung zu nehmen.
Die Zeitplanung für das weitere Verfahren bis zur Beschlussfassung über
den Städteregionshaushalt 2018 sieht demnach wie folgt aus:
• Feststellung des
Haushaltsentwurfs 27.10.2017
• Bekanntmachung im
Amtlichen Mitteilungsblatt 02.11.2017
• Auslegung des
Haushaltsentwurfs 10.11.
- 13.12.2017
• Einbringung des
Haushaltsentwurfs im Städteregionsausschuss 09.11.2017
• Erste Beratung im
Städteregionsausschuss 23.11.2017
• Zweite Beratung im
Städteregionsausschuss 07.12.2017
• Beschlussfassung im
Städteregionstag 14.12.2017
c
Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte:
1.
Der
Jahresabschluss 2016 der StädteRegion Aachen schließt mit einem Fehlbetrag in
Höhe von rund 3,375 Mio. € ab. Ursächlich hierfür waren insbesondere größere Abweichungen
bei den Personalaufwendungen, z.B. durch deutlich höhere Aufwendungen für die
Pensionsrückstellungen, sowie aus der Finanzierungssystematik bei der
Umlageverrechnung mit der Stadt Aachen resultierender Mehraufwand für an die
Stadt zu leistende Ausgleichszahlungen. Der Entwurf des Jahresabschlusses wird
zurzeit durch das Rechnungsprüfungsamt der Städteregion geprüft, der Beschluss
des Städteregionstages zur Feststellung des geprüften Jahresabschluss ist für
den Herbst 2017 vorgesehen. Alsdann wäre auch über die Behandlung des
Jahresfehlbetrages 2016 (Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage/Ausgleich
durch eine Sonderumlage nach § 56 c KrO NRW) zu entscheiden.
2.
Bei der
Bewirtschaftung des Haushaltes 2017 zeichnet sich nach dem Stand des Budgetberichtes
zum 30. April 2017 ein positives Rechnungsergebnis in einer prognostizierten
Größenordnung von ca. 3,9 Mio. € ab. Ursächlich hierfür sind vor allem
deutliche Verbesserungen bei den
Sozialleistungen (+ 6,7 Mio. €) sowie
höhere Erstattungen für Personalaufwendungen (+ 1,9 Mio. €), denen allerdings
Verschlechterungen resultierend aus der Finanzierungssystematik mit der Stadt
Aachen (- 3,9 Mio. €) und höhere Personalaufwendungen (- 1,4 Mio. €)
gegenüberstehen. In dieser Prognose unberücksichtigt bleiben zum einen die
bereits an die Städteregion gezahlte „Sonderauskehrung“ des
Landschaftsverbandes Rheinland - LVR in Höhe von rund 14,9 Mio. € aus den beim
LVR aufgelösten Rückstellungen für Inklusionshilfen sowie zum anderen die durch
die angekündigte Aufstellung eines LVR-Nachtragshaushaltes 2017 mit einer
vorgeschlagenen Absenkung der Landschaftsumlage entstehenden positiven
Wirkungen bei den Umlagezahlungen. Die LVR-Verwaltung geht für das lfd.
Haushaltsjahr von eine Senkung des Umlagesatzes um 0,5 % aus (= Wenigeraufwand
bei der Städteregion rund 4,335 Mio. €), die Mehrheitskoalition bei LVR strebt
darüber hinaus eine weitere Reduzierung des Umlagesatzes um 0,25 % an (=
insgesamt - 0,75 % = Wenigeraufwand bei der Städteregion rund 6,5 Mio. €).
3.
Bei der
Landschaftsverbandsumlage 2018 berücksichtigt die Städteregion den mit dem
LVR-Doppelhaushalt 2017/2018 für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen Umlagesatz
für die Landschaftsumlage von 16,2 %. Auf Basis der aktuellen Umlagegrundlagen
der StädteRegion Aachen für das kommende Jahr in Höhe von rund 939,710 Mio. €
wäre demnach eine Landschaftsumlage von rund 152,233 Mio. € zu zahlen. Dies
würde einen Mehraufwand gegenüber der LVR-Umlage 2017 von rund 12,2 Mio. €
bedeuten, im Verhältnis zu der von der Städteregion in ihrer eigenen
Mittelfristplanung für 2018 bereits kalkulierten LVR-Umlage (rund 148,935 Mio.
€) entstünde ein Mehraufwand von rund 3,3 Mio. €.
4.
Der
Ansatz der Brutto-Personal-/Versorgungsaufwendungen der Städteregion, d.h.
unter Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen beim Jobcenter sowie bei
den Tageseinrichtungen für Kinder, steigt im Planjahr 2018 gegenüber dem
prognostizierten Ergebnis 2017 um 4.726.117 € (= 4,913 %). Gegenüber dem
Haushaltsansatz 2017 bedeutet dies eine Aufwandssteigerung um 6.268.443 € (= 6,623 %). Ohne diese beiden Bereiche und
ohne den Mehrbedarf bei den Personalrückstellungen steigen die veranschlagten
Personalaufwendungen gegenüber dem Haushaltsansatz 2017 um 2.892.428 € (= 4,354
%).
Begründet werden die Mehraufwendungen zum einen mit erforderlichen
Mehrbedarfen, über die der Städteregionstag/-ausschuss im Rahmen des
Personalbewirtschaftungskonzeptes im Einzelnen beschlossen hat, zum anderen mit
der Berücksichtigung von Tarif- und Besoldungssteigerungen, die jährlich mehr
als 2 % ausmachen.
5.
Im
Bereich der Sozialleistungen ist für das Haushaltsjahr 2018 mit einem
Zuschussbedarf von rund 153,1 Mio. € zu rechnen. Im Vergleich zum
Haushaltsansatz 2017 ergibt sich hier eine Verbesserung von rund 1,1 Mio. €.
Hierin berücksichtigt sind die
Bundesbeteiligungen an den Kosten der Grundsicherung (SGB XII), an den
Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB II, u.a. über die in 2018 erstmalig voll
greifende „5 Mrd.-Entlastung“ (Entlastung von der Eingliederungshilfe), sowie
die Übernahme der KdU für anerkannte Asylbewerber und subsidiär Schutzberechtigte
beim Rechtskreiswechsel aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in das SGB II.
6.
Im
Haushaltsjahr 2017 erzielte die StädteRegion Aachen auf Basis der
Umlagegrundlagen 2017 und einem Umlagesatz in Höhe von 45,4706 % einen Ertrag
bei der Allg. Regionsumlage in Höhe von insgesamt 379.611.370 €. Hiervon
entfallen auf die Stadt Aachen 186.765.199 € und die Kommunen des „Altkreises
Aachen“ 192.846.171 € an Umlageaufwand.
Insbesondere auf Basis der unter 3. bis 5.
dargestellten Planungsgrundlagen beabsichtigt die Städteregion, den Hebesatz
der Allg. Regionsumlage von bisher 45,4706 % um 1,8527 % auf 43,6179 % zu
senken. Unter Berücksichtigung der Umlagegrundlagen in Höhe von
903.633.596 € gemäß Simulationsrechnung
der Kommunalen Spitzenverbände vom 24.
Juli 2017 zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 steigt der Aufwand der regionsangehörigen
Kommunen für die Allg. Regionsumlage von bisher rund 379,6 Mio. € um ca. 14,5
Mio. € auf rund 394,1 Mio. € (= + 6,4 %) an. Hinsichtlich der weiteren
Grundlagen zur Berechnung des Umlagebedarfes 2018 wird auf das als Anlage 1
beigefügte Eckpunktepapier der Städteregion verwiesen.
7.
Der den
städteregionsangehörigen Kommunen (ohne Stadt Aachen) entstehende Aufwand für
die Regions-umlage Mehrbelastung ÖPNV beträgt im Jahr 2018 rund 13,98 Mio. €.
Die Mehrbelastung im Vergleich zum Vorjahr begründet sich mit dem einmaligen
Effekt aus einer Gesetzesänderung mit positiver Auswirkung auf die
Pensionsrückstellungen bei der ASEAG in 2017.
8.
Für die
mittelfristige Finanzplanung in den Jahren 2019 bis 2021 gibt die Städteregion
eine verhalten optimistische Einschätzung hinsichtlich der weiteren Entwicklung
des Umlagesatzes für die Allgemeine Regionsumlage ab. Für 2019 und
2020 rechnet die StädteRegion mit einem reduzierten Umlagesatz von 42,7
% und für das Jahr 2021 von 41,8 %. Die Umlagesätze sind jedoch nicht isoliert,
sondern in Relation zu den Umlagegrundlagen zu betrachten, die seitens der
Städteregion im vorgenannten Zeitraum ebenso progressiv geplant werden, so dass
auch sinkende Umlagesätze dennoch zu weiter ansteigenden Umlagezahlungen der
regionsangehörigen Kommunen führen.
Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Eschweiler auf das Haushaltsjahr
2018:
Anders als in Vorjahren, als sich die gemeindliche Haushaltsplanung
jeweils auf eine gemeinsame „Arbeitskreis-Rechnung GFG
(Gemeindefinanzierungsgesetz NRW)“ von Landesregierung und kommunalen
Spitzenverbänden auf Basis der vom Kabinett beschlossenen Daten zu den
Eckpunkten des jeweiligen GFG-Entwurfs stützen konnte, hat es in diesem Jahr
wegen der mit der Neubildung der Landesregierung nach der Landtagswahl
einhergehenden Justierung der Haushalts- und Finanzpolitik und des damit
verbundenen Wartens auf Eckpunkte für ein GFG 2018 eine solche
Arbeitskreisrechnung nicht gegeben.
Stattdessen hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in
NRW den Kreisen, Städten und Gemeinden am 24. Juli 2017 eine vorläufige
„Simulationsrechnung“ zur Verfügung gestellt, die zum Teil auf der Herangehensweise
bei der „Arbeitskreis-Rechnung GFG“ basiert. Mangels weitergehender
Erkenntnisse bildet die Simulationsrechnung die Systematik des GFG 2017 ab.
Aktualisiert werden konnten die vorläufige Finanzausgleichsmasse, die
Steuerkraftergebnisse der Kommunen aus der Referenzperiode 01. Juli 2016 bis
30. Juni 2017 sowie in Teilen die Berechnungsgrundlagen der Nebenansätze.
Soweit Daten noch nicht in der erforderlichen Aktualität verfügbar waren,
wurden sie in der Simulationsrechnung durch die letzten verfügbaren Daten
ersetzt.
Dies betrifft insbesondere die Berechnung des auf den statistischen
Einwohnerzahlen basierenden Hauptansatzes im GFG. Die Simulationsrechnung
berücksichtigt hier die Einwohnerwerte zum Stichtag 31.12.2015, wohingegen für
das GFG 2018 nach den zwischenzeitlich (31. August 2017) von der
Landesregierung herausgegebenen Eckpunkten auf die statistische Einwohnerzahl
zum 30. Juni 2016 abgestellt wird. Die Stadt Eschweiler geht gegenüber der o.a.
Simulationsrechnung von einem Einwohnerzuwachs aus, der zusammen mit dem
kalkulierten Grundbetrag dazu führt, dass die Stadt für das Jahr 2018
zusätzliche Schlüsselzuweisungen in Höhe von rund 721 T€ erwarten kann. Um
diesen Mehrertrag steigen jedoch auch die gemeindlichen Umlagegrundlagen, die
für die Berechnung der Regionsumlagen herangezogen werden.
Das Eckpunktepapier der StädteRegion Aachen zum Haushalt 2018 stellt auf
die Daten und Werte aus der Simulationsrechnung der Kommunalen Spitzenverbände
ab, die bei Vorliegen einer ersten Modellrechnung zum GFG 2018, die mit
Einbringung des Gesetztes zur Verfügung gestellt werden soll, entsprechend
fortzuschreiben wären.
Das vorgenannte Eckpunktepapier der Landesregierung zum GFG 2018
berücksichtigt die geplanten Änderungen beim Stärkungspaktgesetz (u.a.
Streichung der Solidaritätsumlage, Verringerung des Vorwegabzuges), bestätigt
aber ansonsten grundsätzlich die Systematik und die verwendeten Parameter des
GFG 2017.
Bei gemeindlichen Umlagegrundlagen auf Basis der fortgeschriebenen
Simulationsrechnung für das GFG 2018 (Steuerkraftmesszahl + Schlüsselzuweisung
= 92.110.361 €) und dem von der Städteregion für das Haushaltsjahr 2018
geplanten Umlagesatz von 43,6179 % wäre durch die Stadt Eschweiler eine Allg.
Regionsumlage in Höhe von 40.176.605 € abzuführen. Dies bedeutet gegenüber dem
Jahr 2017 eine Mehrbelastung/Aufwandssteigerung von 1.495.328 € (= + 3,87 %).
Durch die Regionsumlage Mehrbelastung ÖPNV entsteht für die Stadt
Eschweiler (unter Berücksichtigung der fortgeschriebenen Umlagegrundlagen sowie
des Abrechnungsbetrages für das Jahr 2016) im Jahr 2018 ein Umlageaufwand in
Höhe von 2.642.114 €. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung
der ÖPNV-Umlage seitens der Städteregion noch keine aktualisierten
Verteilungsschlüssel (Linienzeit und Wagennutzungskilometer/Woche) angewendet
worden sind und sich demzufolge noch Veränderungen beim Umlageaufwand ergeben
können. Bereinigt um die in diesem Jahr umgesetzte Aufwandsreduzierung aus dem
Einmaleffekt reduzierter Pensionsrückstellungen steigt die ÖPNV-Umlage
gegenüber 2017 um rund 162.000 € (= + 6,53 %) an.
Bewertung und Stellungnahme:
Es ist zu begrüßen, dass die Städteregion der im Benehmensverfahren 2017
unisono von den regionsangehörigen Kommunen erhobenen Forderung nachkommt und
für die Haushaltsaufstellung und -beratung sowie für die Beschlussfassung über
den Städteregionshaushalt 2018 zu einem Verfahren zurückkehrt, das den Vorgaben
des § 80 Absatz 5 Satz 2 GO NRW entspricht. Mit der Einleitung des
Benehmensverfahrens 2018 parallel zu den Planungsprozessen in den
Regionskommunen, erhalten diese nunmehr wieder rechtzeitig wesentliche
Informationen und Planungsparameter, insbesondere zu den Regionsumlagen, für
die Aufstellung ihrer eigenen Haushalte. Die mit dem Fehlen einer
GFG-Modellrechnung für 2018 zzt. noch einhergehenden Unwägbarkeiten für den
Finanzausgleich stehen hinter dem Vorteil größerer Planungssicherheit zurück.
Die Städteregion Aachen wird daher aufgefordert, das Haushaltsplanverfahren
für 2019 ff. ebenfalls orientiert an den Vorgaben des § 80 Absatz 5 Satz 2 GO
NRW terminlich so auszugestalten, dass die Einleitung des Benehmens mit den
regionsangehörigen Kommunen frühzeitig erfolgen kann und größtmögliche
Planungssicherheit für die Aufstellung der Haushalte 2019 ff. gegeben ist. Auf
die Aufstellung von Doppelhaushalten ist weiterhin zu verzichten.
Trotz vorgeschlagener Senkung des Umlagesatzes für die Allg.
Regionsumlage 2018 steigen die tatsächlich zu leistenden Umlagezahlungen im kommenden
Jahr erneut an (+ 14,5 Mio. € = + 6,4 %). Damit wird die seit dem Jahr 2003
festzustellende Entwicklung, die durch jährlich und stetig steigenden
Umlageaufwand gekennzeichnet ist, leider nicht durchbrochen, sondern
unvermindert fortgeführt. Die als Anlage 2 beigefügte Darstellung hinsichtlich
der seit dem Jahr 2000 durch die Stadt Eschweiler abzuführenden
Kreis-/Regionsumlagen bildet diese unbefriedigende Entwicklung ab und macht
deutlich, dass auch mit der Gründung der StädteRegion ab dem Haushaltsjahr 2010
keine Umkehr hin zu einem zumindest gleichbleibenden Umlageaufwand
festzustellen ist, vielmehr ab dem Jahr 2014 bis zum Ende der mittelfristigen
Finanzplanung im Jahr 2021 eindeutige Steigerungsraten beim Umlageaufwand abzulesen
sind. Der aus dem Zugewinn an Steuerkraft bzw. Schlüsselzuweisungen der Stadt
Eschweiler zufließende Mehrertrag zur weitergehenden Konsolidierung des
städtischen Haushaltes wird durch die stetig steigenden Umlagezahlungen
erheblich abgeschöpft.
Inwieweit die Fortschreibung des Strukturkonzeptes 2015 - 2025 der
StädteRegion Aachen, welches in seiner bisherigen Wirkung und den bislang
erzielten finanziellen Effekten hinter den geweckten Erwartungen zurückblieb,
nunmehr deutlich positivere Entwicklungen aufzeigt, kann derzeit aufgrund der
noch nicht vorliegenden Aktualisierung nicht beurteilt werden.
Die Forderungen aus der Benehmensherstellung 2017 nach einer
konsequenteren Umsetzung des Strukturkonzeptes und hieraus nach einer
schnelleren Generierung von positiven finanziellen Ergebnissen, die auch auf
die Regionsumlagen wirken, bleiben daher bestehen.
Hierzu gehört auch, dass weitere Konsolidierungspotentiale im Sinne der
regionsangehörigen Kommunen erarbeitet und genutzt werden. Im Zusammenhang mit
der Kommunalinvestitionsförderung (2016 – 2020) sowie des Förderprogramms „Gute
Schule 2020“ (2017 - 2020), über die die Städteregion Aachen Zuwendungen von
Bund und Land NRW in einer Größenordnung von 5.057.121 €
(Kommunalinvestitionsförderung) sowie 12.768.024 € („Gute Schule 2020“) erhält,
ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Mittelverwendung aus beiden
Programmen nicht dem Kriterium der „Zusätzlichkeit von Maßnahmen“ unterliegt
und es sich nicht um neue, bisher noch nicht geplante/veranschlagte Maßnahmen
handeln muss, sondern die Zuwendungen auch für bereits projektierte und
etatisierte Maßnahmen bzw. schon begonnene Projekte eingesetzt werden können.
Darüber hinaus gilt für die Mittelverwendung ein „weiter“ Investitionsbegriff,
mit der Folge, dass auch „Investitionen“ förderfähig sind, die nach geltendem
Haushaltsrecht als Instandsetzungsaufwendungen im Ergebnishaushalt zu
veranschlagen wären. Diese Rahmenbedingungen gelten auch für die jetzt durch
den Bund zusätzlich zur Verfügung gestellten 3,5 Mrd. € für Investitionen
finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in die Schulinfrastruktur (2.
Kapitel Kommunalinvestitionsfördergesetz). Das Land NRW erhält hieraus rund
1,12 Mrd. €, die wiederum nach den Verteilungskriterien Schlüsselzuweisungen/Schulpauschale
2017 an die Gemeinden und Gemeindeverbände ausgeschüttet werden. Für den Förderzeitraum
01.07.2017 bis 31.12.2022 erhält die StädteRegion Aachen gemäß Kapitel 2
KInvFöG NRW zusätzliche Fördermittel in Höhe von 7.530.197 €, die im
Haushaltsentwurf 2018 ff. noch nicht berücksichtigt wurden.
Die Städteregion wird aufgefordert, die Zuwendungen nach dem
Kommunalinvestitionsfördergesetz (insgesamt 12.587.318 €) sowie aus dem
Programm „Gute Schule 2020“ (12.768.024 €) in größtmöglichem Umfang als Finanzierung
für Maßnahmen des Ergebnishaushaltes einzusetzen, um so eine deutliche
Umlagereduzierung und damit entlastende Wirkung für die Regionskommunen zu
erreichen.
Hinsichtlich der Bewirtschaftung des Personaletats muss die
Fortschreibung des Personalbewirtschaftungskonzeptes (PBK) sehr restriktiv
ausgelegt werden. Die Steigerungsrate Ansatz 2017/Ansatz 2018 beim Personal-
und Versorgungsaufwand gesamt netto liegt mit 4,354 % deutlich über der
Steigerungsrate von 2 % nach den Orientierungsdaten 2018 - 2021, eine
Berechnung der Personalaufwandssteigerungen auf Basis des PBK-Ansatzes 2017
einschl. Mehrbedarfe für 2017/2018 gibt die tatsächliche Entwicklung nicht
zutreffend wider. Einhergehend mit einer fortzusetzenden Aufgabenkritik,
insbesondere im Bereich der freiwilligen Aufgaben, sind die hieraus folgenden
positiven Personaleffekte zu nutzen. Ein bisher im PBK nicht berücksichtigter
Stellen-bzw. Personalbedarf ist innerhalb des Budgets zu kompensieren. In
diesem Zusammenhang ist auch die Personalkostenentwicklung im Bereich des Jobcenters
nochmals mit zu betrachten, die zu einem 15,2 %-Anteil durch die StädteRegion
Aachen zu finanzieren sind. Die kommunalen Vertreter in der Trägerversammlung
sind dahingehend zu sensibilisieren, auch hier Personalkostensteigerungen zu
vermeiden.
Hinsichtlich der Behandlung des erwarteten und im Rahmen der lfd.
Jahresabschlussprüfung noch festzustellenden Jahresfehlbetrages 2016 (rund 3,375
Mio. €) wird die Städteregion aufgefordert, diesen zunächst mit der Allg. Rücklage
zu verrechnen und auf einen Ausgleich des Defizits über die Erhebung einer
Sonderumlage nach § 56 c KrO NRW zu verzichten. Vielmehr soll die durch die
Verrechnung entstehende Minderung des Eigenkapitals durch eine entsprechende
Zuführung zur Allg. Rücklage in gleicher Höhe aus dem für das Jahresergebnis
2017 prognostizierten Jahresüberschuss kompensiert werden.
Bekanntlich hat die StädteRegion Aachen den ihr zwischenzeitlich
zugeflossenen Ertrag in Höhe von rd. 14,9 Mio. € aus der LVR-Sonderauskehrung
aus aufgelösten Rückstellungen für Inklusionshilfen bei der Aufstellung des
Städteregionshaushaltes 2017 nicht in die Berechnung ihres Umlagebedarfs mit
einbezogen und nicht für die Regionskommunen umlagesenkend berücksichtigt.
Hiergegen hat die Stadt Eschweiler beim Verwaltungsgericht Aachen Klage
erhoben. In der eingangs erwähnten Besprechung mit den Bürgermeistern und
Kämmerern der regionsangehörigen Kommunen hat der Städteregionsrat darauf
hingewiesen, dass die Städteregion als Auswirkung dieser Klage im
Jahresabschluss 2017 gemäß § 88 GO NRW in Verbindung mit § 36 Absatz 4 GemHVO
eine Prozesskostenrückstellung in Höhe von rund 7,7 Mio. € bilden wird, die
dann aufgelöst werden kann, wenn der Rechtsstreit Erledigung gefunden hat. Der
aus der LVR-Sonderauskehrung anteilig auf die Stadt Aachen entfallende Betrag
von rund 7,2 Mio. € bleibt bei der Rückstellungsbildung unberücksichtigt.
Die Städteregion wird daher aufgefordert, von der beklagten, als
umlagemindernd zu berücksichtigenden LVR-Sonderauskehrung keinen Vorwegabzug im
Rahmen der Ausgleichsregelung mit der Stadt Aachen vorzunehmen und der
vorgenannten Rückstellung den vollen Betrag von rund 14,9 Mio. € zuzuführen. Hierdurch
ist sicherzustellen, dass bei Klageerfolg alle regionsangehörigen Kommunen im
richtigen Verhältnis ihres Anteils an der LVR-Sonderauskehrung im Wege einer
Erstattung bzw. durch Umlagesenkung partizipieren.
Bei der Landschaftsumlage 2018 wendet die Städteregion bei
Umlagegrundlagen in Höhe von rund 939,710 Mio. € gemäß Simulationsrechnung zum
GFG 2018 den vom LVR für das Haushaltsjahr 2018 beschlossenen Umlagesatz von
16,20 % an. Hieraus resultiert dann für die städteregionale Haushaltsplanung
2018 eine zu zahlende Landschaftsumlage von rund 152,233 Mio. €. Diese Planung
berücksichtigt nicht, dass die Summe aller Umlagegrundlagen 2018 der an den LVR
umlagepflichtigen Kreise und kreisfreien Städte deutlich angestiegen ist, nach
der Simulationsrechnung beträgt sie für das kommende Jahr fast 17,5 Mrd. €. Bei
Anwendung des vorgenannten Umlagesatzes von 16,20 % resultiert hieraus beim LVR
ein Umlageertrag in Höhe von rd. 2,833 Mrd. €. Der LVR weist für das nächste
Jahr in seiner Haushaltssatzung allerdings nur einen Umlagebedarf in der
Größenordnung von rund 2,679 Mrd. € aus, mithin entstünde in 2018 eine
Überdeckung von 154 Mio. €.
Davon ausgehend, dass aufgrund der aktuell guten LVR-Haushaltsentwicklung
der geplante Umlagebedarf 2018 nicht steigt, wäre allein aufgrund der
angewachsenen Umlagegrundlagen der Umlagesatz für die Landschaftsumlage 2018
auf 15,32 % abzusenken. Bei diesem Umlagesatz entstünde der Städteregion für
die Landschaftsumlage ein Aufwand von
rund 143,963 Mio. €. Gegenüber dem in der Planung für das nächste Haushaltsjahr
kalkulierten Aufwand bedeutet dies eine Reduzierung um rund 8,270 Mio. €.
Darüber hinaus ist es aber wahrscheinlich, dass sich die positive
Entwicklung bei der LVR-Haushaltsausführung 2017 (vor allem im Bereich der
Eingliederungshilfe) auch im Jahr 2018 zumindest teilweise fortsetzt und einen
geringeren Umlagebedarf als bisher geplant und damit auch eine nochmals
sinkenden Umlagesatz zur Folge haben wird.
Die Städteregion wird deshalb aufgefordert, in ihrer Planung für das
Haushaltsjahr 2018 mindestens den aus steigenden Umlagegrundlagen
resultierenden reduzierten LVR-Umlagesatz von 15,32 % zu berücksichtigen und
die entsprechenden Minderaufwendungen bei der Landschaftsumlage über eine
korrespondierende Reduzierung der Allg. Regionsumlage an die städteregionalen
Kommunen weiterzugeben.
Zusammenfassend wird an die StädteRegion Aachen der grundsätzliche und
nachdrückliche Appell gerichtet, alle sich bietenden Konsolidierungspotentiale
konsequent zu verfolgen, größtmöglich auszuschöpfen und zur Senkung des
Umlagebedarfs einzusetzen. Ziel muss die deutliche und dauerhafte Absenkung der
Steigerungsraten bei den Regionsumlagen, sowohl bei den Umlagesätzen, als auch
bei den tatsächlich zu leistenden Umlagezahlungen sein.
Mit Blick auf die vorgenommene Bewertung der mit dem Eckdatenpapier zum
Haushaltsentwurf 2018 der StädteRegion Aachen vorgestellten Haushaltsplanung
und unter Berücksichtigung der daraus abgeleiteten und aufgezeigten
Handlungsfelder wird das Benehmen zur Festsetzung der Allg. Regionsumlage sowie
der Regionsumlage Mehrbelastung ÖPNV für das Haushaltsjahr 2018 durch die Stadt
Eschweiler zunächst nicht hergestellt.
Sofern im weiteren Prozess der städteregionalen Haushaltsplanberatungen
die aufgestellten Forderungen ihren Niederschlag finden und es zu einer
finanziellen Entlastung der Regionskommunen kommt, wird sich die Stadt Eschweiler,
z.B. bei ihrer Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Köln im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens nach § 56 Absatz 2 Satz 4 KrO NRW, neu positionieren.
Gemäß Darstellung im Sachverhalt
Keine