Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung der Saarstraße, hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
276/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung der Saarstraße wird in der Fassung des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs beschlossen.


Die Erschließungsanlage Saarstraße wird derzeit aufgrund der Beschlüsse des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 21.04.2016 (VV 076/16) und 15.09.2016 (VV 235/16) erneuert und verbessert.

 

Die Saarstraße besteht anfangs aus der Fahrbahn und den beidseitig angrenzenden Gehwegen. Nach rd. 70 m umschließt die Fahrbahn einen mittig gelegenen Platzbereich. Die Gehwege sind hier lediglich einseitig zu den angrenzenden Grundstücken hin vorhanden. Anschließend besteht die Anlage wieder aus der Fahrbahn und den beidseitig angrenzenden Gehwegen und endet nach ca. 40 m an einem Wirtschaftsweg. 

 

Die so beschriebene Anlage entspricht nicht den sonst üblichen und von der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW -KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler, Satzung vom 20.06.2005; in Kraft getreten am 29.06.2005, erfassten Anlagen. Sie unterfällt der Regelung des § 3 Abs. 12 der Satzung, wonach für Anlagen, für die die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, der Rat durch Satzung etwas anderes bestimmt.

 

Die Saarstraße wäre vom Grundsatz her als Anliegerstraße einzustufen. Insofern sind die in der Satzung für eine Anliegerstraße festgelegten anrechenbaren Breiten anwendbar. Nicht anwendbar sind aufgrund der atypischen Situation die in der Satzung für die jeweilige Teilanlage festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen. Diese sind durch den Rat durch eine entsprechende Sondersatzung festzulegen.

 

Unter Berücksichtigung dessen, dass nach der städtischen Beitragssatzung für eine Anliegerstraße für die Teilanlagen Fahrbahn, Straßenentwässerung und Beleuchtung 60 v.H. und für die Teilanlagen Gehwege und Parkstreifen 70 v.H. veranlagt werden, schlägt die Verwaltung für die Saarstraße aufgrund der atypischen Situation einen einheitlich für sämtliche Teilanlagen geltenden Beitragssatz von 50 v.H. vor. Dieser Beitragssatz ist unter Berücksichtigung der atypischen Situation der Anlage auskömmlich. Hierdurch wird vermieden, dass die Beitragspflichtigen gegenüber dem Regelfall beidseitiger Bebauung erheblich höher belastet werden. Er orientiert sich zudem an dem seinerzeit durch den Rat mit Beschluss vom 02.07.2003 für die vergleichbare Anlage Hermann-Löns-Anger festgelegten Beitragssatz. Für diese Anlage wurde seinerzeit ein Anteil der Beitragspflichtigen von 40 v.H. beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt galt für „normale“ Anlagen die Satzung vom 30.03.1990. Die dort festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen wurden durch die jetzt geltende Satzung vom 20.06.2005 um jeweils 10 Prozentpunkte erhöht.

 

Die Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen sollte grundsätzlich vor der endgültigen Herstellung der Anlage erfolgen.


Da die Ausbaumaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, kann über die entsprechenden Beitragsanteile derzeit noch keine Information erfolgen. Hierüber wird der Haupt- und Finanzausschuss –wie bei allen anderen KAG-Abrechnungen auch- zu gegebener Zeit über eine Unterrichtungsvorlage in Kenntnis gesetzt.