Der in der Verwaltungsvorlage dargestellte Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Der Bundestag hat am 01.06.2017 das „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“, das u.a. die Reform des Unterhaltsvorschusses beinhaltet, beschlossen. Obwohl der Bundesrat bereits am 02.06.2017 dem Gesetzesvorhaben zustimmte, trat das Gesetz erst am 18.08.2017, rückwirkend zum 01.07.2017, in Kraft.
Mit dem Inkraftreten der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist die Begrenzung der Bezugsdauer auf höchstens 72 Monaten entfallen; unter bestimmten Voraussetzungen haben zudem Kinder und Jugendliche vom zwölften bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen (vgl. VV-Nr. 049/17).
Im
Vorfeld zur Reform wurden mit dem hiesigen JobCenter die Verfahrensabläufe für
die Beantragung von Leistungen bzw. der Geltendmachung von
Kostenerstattungsansprüchen abgestimmt, um sowohl den Verwaltungsaufwand so
gering wie möglich zu halten als auch für Kunden des JobCenters Behördengänge
auf ein Mindestmaß zu beschränken. Durch die gute Zusammenarbeit beider
Behörden konnten in den letzten Monaten viele Sachverhalte einfach und
unbürokratisch geregelt bzw. der Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Parallel
hierzu wurden seit Mitte Juni 2017 - wie in allen anderen Gemeinden und Städten
auch - bereits Anträge auf UVG-Leistungen ab dem 01.07.2017 entgegengenommen,
um nach Rechtkraft eine zügige Bewilligung der Leistungen zu ermöglichen. Mit
Stand 28.08.2017 lagen der Stadt Eschweiler bereits rd. 410 neue Anträge
bzw. Kostenerstattungsanträge anderer
Sozialleistungsträger vor.
Zum
derzeitigen Zeitpunkt kann nur bedingt eine Aussage über die Auswirkungen der
Reform bzw. zur Anzahl der Anspruchsberechtigten getroffen werden, da das
Gesetz erst zum 18.08.2017 in Kraft trat und in der ersten Phase viele
Leistungsbezieher aus dem SGB II-Bereich zur Antragsstellung aufgefordert
worden sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass es in der nunmehr zweiten
Phase nochmals zu weiteren Antragsstellungen kommen wird. Seitens der
Verwaltung wird jedoch davon ausgegangen, dass dies zu keinem weiteren
deutlichen Anstieg der Fallzahlen führt.
Seit
Inkraftreten des Gesetzes werden die Anträge bearbeitet und entsprechend
beschieden, wobei es aufgrund der vorliegenden Anzahl der Anträge einige Wochen
dauert, bis alle Anträge bearbeitet worden sind.
Der Bund hat seinen Anteil an der Finanzierung der Kosten ab dem 01.07.2017 von 33,5 % auf 40 % angehoben. Derzeitig werden Gespräche zwischen der Landesregierung NRW sowie den kommunalen Spitzenverbänden für die Anpassung des Finanzierungsschlüssels zwischen Land und Kommunen mit dem Ziel geführt, dass das Land die Mehrbelastungen durch die Reform des Unterhaltsvorschusses vollständig trägt (siehe Anlage).
Der Ansatz bei dem bei Produkt 05 341 01 01 – Unterhaltsvorschussleistungen – geführten Sachkonto 53390000 – Sonstige soziale Leistungen - wurde auf Basis des zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushaltes 2017 im Dezember 2016 zur Verfügung stehenden Informationen um 1.118.700,00 € auf 2.150.000,00 € angehoben. Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der UVG-Reform erst zum 01.07.2017 sowie unter Berücksichtigung des Fallzahlenanstiegs wird der jahresbezogene geplante Haushaltsansatz deutlich unterschritten (rd. 500.000,00 €).
Aufgrund des prognostizierten Fallanstieges erfolgte zum 01.06.2017 eine Aufstockung des Personals im Sachgebiet „Unterhaltsvorschusskasse“ um 1 Stelle (100 % Beschäftigungsumfang). Unter Zugrundelegung des derzeitigen Fallbestandes ist eine weitere Aufstockung des Personals nicht erforderlich.