- Den als Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage beigefügten „Richtlinien zur
Kindertagespflege“ wird zugestimmt. Die Richtlinien treten rückwirkend ab
dem 01.01.2018 in Kraft.
Erstmalig wurden vom Jugendhilfeausschuss bzw. Stadtrat am 11.03.2015
Richtlinien beschlossen, die am 01.08.2015 in Kraft getreten sind (vgl. VV
023/15). Aus der bisherigen umfassenden „Satzung der Stadt Eschweiler über die
Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege - Kinderfördersatzung –„
wurden die detaillierten Regelungen für die Kindertagespflege herausgenommen um
diese somit übersichtlicher und ausführlicher darstellen zu können.
Nach nunmehr zweijähriger Praxiserfahrung ist zum einen eine Überarbeitung
der Richtlinien aus redaktioneller Sicht erforderlich. Zum anderen sind auch
aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind
auf Grund des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 11.10.2017 (vgl. VV
368/17) von der Verwaltung einige qualitative Weiterentwicklungen vorgeschlagen
worden. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Mittel in Höhe von 4.000 € für
2018 und jeweils 6.000 € für die Folgejahre wurden im Rahmen der
Haushaltsberatungen beschlossen und bereitgestellt. (vgl. hierzu VV 364/17)
Im ständigen Qualitätsdialog der Eschweiler Tagespflegepersonen mit der
Verwaltung wurden diese Entwicklungsansätze ausführlich besprochen und sehr
positiv begleitet.
Die Änderung der „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur
Kindertagespflege“ soll eine Qualitätssteigerung dieses für die
Kindertagesbetreuung in Eschweiler wichtigen Handlungsfeldes bewirken und
gleichzeitig auch eine Wertschätzung der Tagespflegepersonen sowie deren
Tätigkeit zum
Ausdruck bringen.
Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte aufgeführt und erläutert:
- Neuer
Punkt 1.1.1: Großtagespflege:
Der Ausbau der Großtagespflegen hat in 2015
erst begonnen und sich bis heute weiter fortgesetzt. Aufgrund der in diesem
Bereich gemachten Erfahrungen ist es erforderlich, diesem Bereich einen
separaten Gliederungspunkt zu widmen und essentielle Dinge deutlicher
auszuformulieren.
Parallel hierzu wird die Fachberatung für die
Kindertagepflege eine detaillierte Arbeitshilfe erarbeiten. Hierüber können
sich interessierte Tagespflegepersonen oder andere interessierte pädagogische
Kräfte einen umfassenden Überblick über die Rahmenbedingungen der
Großtagespflege verschaffen. Die Arbeitshilfe beinhaltet folgende
Informationen:
·
Fachliche
Voraussetzungen der Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen
o im Hinblick auf die pädagogische Arbeit
o im Hinblick auf die fachliche Zusammenarbeit
o im Hinblick auf betriebswirtschaftliche
Anforderungen
·
Bindung,
Bildung und Betreuung unter dem Aspekt der Zuordnung der Kinder
·
Verlässlichkeit
·
Räumliche
Voraussetzungen
·
„Checkliste
Räume“
·
„Sicherheitscheckliste“
·
Materialausstattung
Eine Einarbeitung der Arbeitshilfe für die
Großtagespflegestellen in die Richtlinien würde zu einer unübersichtlichen
Gesamtdarstellung führen. Durch den gewählten Weg der separaten Arbeitshilfe
kann schnell auf gesetzliche Neuerungen reagiert und Zusatzinformationen, wie
offizielle Info-Broschüren (z.B. für den Bereich Gesundheitsschutz,
Kindersicherheit etc.), können mit einbezogen werden.
- Ergänzung
in Punkt 1.2.2: Förderungsvoraussetzungen – hier: Verwandtschaftsgrad
Der Verwandtschaftsgrad für die Betreuung von
Kindern darf nicht reglementiert sein. Dies begründet sich unter anderem auch
in der Gleichstellung mit Erzieherinnen und Erziehern in
Kindertageseinrichtungen. In der Fachliteratur wird hierauf explizit
hingewiesen (vgl. Vierheller, Iris; Teichmann-Krauth, Cornelia: Recht und
Steuern in der Kindertagespflege, Köln/Kronach 2011, S. 72). Aufgrund der neu
gewählten Formulierung ist es dann auch in Eschweiler möglich, dass z.B. eine
Tagespflegeperson entgeltlich ihren Enkel betreut.
Aufgrund der bisher gesammelten Erfahrungen
wird jedoch die Betreuung eines verwandten Kindes in der Regel aus
pädagogischer Sicht nicht empfohlen.
- Neuer
Punkt 1.2.3.1 und 2: Inklusion
Hier wurde aufgrund der gesetzlichen
Entwicklungen ein separater Gliederungspunkt verfasst. Die Tabelle über die
Leistungspauschalen wurde ergänzt, um mehr Transparenz in die Geldleistungen zu
bringen. Aktuell werden in diesem Jahr erstmals zwei Kinder, die dem
Personenkreis gem. § 53 SGB XII zugeordnet wurden, von Tagespflegepersonen
betreut, die nach dieser Tabelle bezahlt werden.
- Änderungen
in Punkt 3.3: Qualifikation
Nach den Vorgaben des Deutschen Jugend
Institut (DJI) und des Bundesverbandes Kindertagespflege werden die
Qualifizierungsstunden von bisher 160 Unterrichtseinheiten (UE = 45 Minuten)
auf insgesamt 300 UE erhöht (Tätigkeitsvorbereitende Qualifizierung: 160 UE,
Tätigkeitsbegleitende Qualifizierung: 140 UE; zzgl. 80 Zeitstunden Praktika
sowie 140 UE Selbstlerneinheiten).
Diese Ausbildungskosten in Höhe von ca. 2.100
€ (vom Bildungsträger abhängig) sind von der Tagespflegeperson zu tragen.
Aufgrund der Vorgaben der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) musste der Turnus für die
Erste-Hilfe-Ausbildung von drei auf zwei Jahre gekürzt werden.
Es wurde außerdem ergänzt, dass bestimmte
Berufsgruppen (wie z.B. Erzieher, Sozialarbeiter, Kinderkrankenpfleger) eine
verkürzte Qualifizierung zur Erlangung der Pflegeerlaubnis absolvieren können,
da Ausbildungsinhalte bereits in der Berufsausbildung vermittelt wurden. Die
Entscheidung hierüber kann jedoch nicht eigenmächtig getroffen werden, sondern
bedarf in Kooperation mit dem Bildungsträger der Zustimmung der Fachberatung
Kindertagespflege.
- Ergänzungen
bei 3.4 Pflegeerlaubnis:
Die Ergänzungen im Bereich Pflegeerlaubnis
stellen nochmals die Mitwirkungspflicht und Verantwortung der
Tagespflegepersonen heraus. Die Tagespflegeperson muss trotz ihres
nicht-institutionellen Charakters professionell mit dem Jugendamt – explizit
mit der Fachberatung für die Kindertagespflege - zusammenarbeiten und neben den
administrativen Tätigkeiten eventuelle Gefährdungssituationen erkennen können
und auch bereit sein, diese zu melden. Hier wird auf die hohe Verantwortung der
Tagespflegepersonen hingewiesen. Insbesondere für neue Bewerber dient dies als
Verdeutlichung.
Gleichzeitig wird durch die Definition des
Negativkataloges für den Widerruf der Pflegeerlaubnis ein Qualitätsstandard
festgelegt, der für die Entwicklung der Tagespflege richtungsweisend ist.
- Neuer
Punkt 4.1: Geldleistungen
Die Regelmäßigkeit der Zahlung der
Geldleistungen und der Zahlungsturnus musste deutlicher formuliert werden, da
es hier in der Vergangenheit oft zu Missverständnissen gekommen ist.
Außerdem wurden die Summen der
Geldauszahlungsbeträge auf Sachaufwand und Förderleistung aufgeteilt und die
Tabelle hierzu ersetzt den bisherigen Text.
- Ergänzung
zu Punkt 4.1 Nr. 3: Unfallversicherung
Der Bereich der Unfallversicherung musste genauer geregelt werden, da lt. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterschiedliche Versicherungssummen versichert werden können, die wiederum einen unterschiedlichen Beitrag regulieren. Es wird unterschieden zwischen Pflicht- bzw. Mindestversicherungssumme (zurzeit: 22.000,-- €) und Höherversicherungssumme.
Die von den Tagespflegepersonen gewünschte Höherversicherung auf 30.000,-- € bedingt einen besseren Versicherungsschutz gegen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten, Verletztengeld sowie Versichertenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Auf der
Grundlage der Pflicht- bzw. Mindestversicherungssumme (22.000,-- €) beträgt der
Jahresbeitrag zurzeit 103,07 €.
Basierend auf der Erhöhung der Versicherungssumme (30.000,-- €) betrüge der Jahresbeitrag zurzeit
140,56 €.
Die Differenz wird 37,49 €/pro Tagespflegeperson/pro Jahr ausmachen. Dies entspräche bei derzeit 55 Tagespflegepersonen einem finanziellen Mehraufwand von 2.061,95 € pro Jahr.
Der Anregung der Tagespflegepersonen, die
Versicherungssumme zu erhöhen und damit 37,49 € mehr Beitrag pro
Tagespflegeperson zu übernehmen, wurde entsprochen, da es sich zum einen
lediglich um einen geringen Mehraufwand handelt und zum anderen die Stadt
Eschweiler somit einen Beitrag zur Wertschätzung der Tagespflegepersonen
leisten kann (siehe auch VV Nr. 368/17). Dieser Mehraufwand wurde bereits auf
Antrag der SPD-Fraktion vom 13.11.2017 mit den Haushaltsplanberatungen im
Jugendhilfeausschuss am 16.11.2017 für das Jahr 2018 ff. bereitgestellt.
8. Neuer
Punkt 5.6: Urlaubsregelung
Die Anzahl der Urlaubstage wurde auf Bitten
der Tagespflegepersonen auf 30 Tage erhöht. Da sich die Tagespflegepersonen mit
den Eltern absprechen und ihre Urlaubstage in 95 % der Fälle einhalten, wirkt
sich diese Erhöhung nicht auf die Haushaltsansätze aus. Die Erhöhung ist ein
Schritt zur Gleichstellung gegenüber Erzieherinnen und Erziehern in einer
Kindertageseinrichtung.
Darüber hinaus wurde zugestanden, dass
Resturlaubstage bis 31.01. des Folgejahres übertragbar sind.
Die Erhöhung erfolgte bereits auf Antrag der
SPD-Fraktion vom 13.11.2017 und wurde vom Jugendhilfeausschuss in der letzten
Sitzung am 16.11.2017 genehmigt (vgl. VV 368/17).
Des Weiteren wurde aufgrund von Nachfragen
durch die Tagespflegepersonen dieser Bereich vollständig umformuliert, da die
bisherige Formulierung zu viele Fragen offen ließ. Für die Formulierungen wurde
sich an den tariflichen Regelungen für Erzieherinnen orientiert.
9. Neuer
Punkt 5.7: Vertretung
Die bisherige Regelung wurde um eine Regelung
für ein Vertretungssystem ergänzt (siehe auch VV Nr. 368/17), die im Zweifel
greifen kann, wenn Eltern im Krankheitsfalle ihrer Tagespflegeperson dringend
eine Ersatzbetreuung brauchen. Hierzu werden im Stadtgebiet verteilt 3
interessierte Tagespflegepersonen angesprochen, die nicht alle gem.
Pflegeerlaubnis genehmigten Plätze belegen. Für das Freihalten eines Platzes
wird dann monatlich eine Pauschale von 100 € an diese Tagespflegepersonen
gezahlt. Im Vertretungsfalle können diese Tagespflegepersonen dann ein Kind
aufnehmen und erhalten für diese Vertretungszeit anteilig dann die Geldleistung
entsprechend dem Betreuungsumfang. Die erkrankte Tagespflegeperson erhält ihre
Geldleistung nur noch für 10 weitere Werktage. Bei längerfristiger Erkrankung
wird keine Geldleistung mehr an die erkrankte Tagespflegeperson gezahlt.
Hierdurch ergibt sich eine Doppelzahlung von maximal 10 Tagen. Da dieser Fall
bisher noch nicht vorgekommen ist, werden hierfür in Zukunft auch keine weiteren
Geldmittel eingeplant. Lediglich die Freihaltepauschale wurde auf Antrag der
SPD-Fraktion vom 13.11.2017 im Jugendhilfeausschuss am 16.11.2017 über die
Veränderungsliste für das Haushaltsjahr 2018 und folgende wie folgt
berücksichtigt:
2018: + 1.800 €
2019: + 3.600 €
2020: + 3.600 €
2021: + 3.600 €
Des Weiteren waren
redaktionelle Änderungen vorzunehmen, die in beigefügter Synopse entsprechend
in Fettschrift gekennzeichnet sind.
Die Auswirkungen der Änderungen wurden bei Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - bei Sachkonto 53320100 - Tagespflege gem .§ 23 SGB VIII – entsprechend berücksichtigt.
Keine.