Betreff
Änderung der Richtlinien für die Kindertagespflege
Vorlage
245/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

  1. Den als Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage beigefügten „Richtlinien zur Kindertagespflege“ wird zugestimmt. Die Richtlinien treten rückwirkend ab dem 01.01.2018 in Kraft.

 


Erstmalig wurden vom Jugendhilfeausschuss bzw. Stadtrat am 11.03.2015 Richtlinien beschlossen, die am 01.08.2015 in Kraft getreten sind (vgl. VV 023/15). Aus der bisherigen umfassenden „Satzung der Stadt Eschweiler über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege - Kinderfördersatzung –„ wurden die detaillierten Regelungen für die Kindertagespflege herausgenommen um diese somit übersichtlicher und ausführlicher darstellen zu können.  

Nach nunmehr zweijähriger Praxiserfahrung ist zum einen eine Überarbeitung der Richtlinien aus redaktioneller Sicht erforderlich. Zum anderen sind auch aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auf Grund des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 11.10.2017 (vgl. VV 368/17) von der Verwaltung einige qualitative Weiterentwicklungen vorgeschlagen worden. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Mittel in Höhe von 4.000 € für 2018 und jeweils 6.000 € für die Folgejahre wurden im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen und bereitgestellt. (vgl. hierzu VV 364/17)

 

Im ständigen Qualitätsdialog der Eschweiler Tagespflegepersonen mit der Verwaltung wurden diese Entwicklungsansätze ausführlich besprochen und sehr positiv begleitet.

Die Änderung der „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege“ soll eine Qualitätssteigerung dieses für die Kindertagesbetreuung in Eschweiler wichtigen Handlungsfeldes bewirken und gleichzeitig auch eine Wertschätzung der Tagespflegepersonen sowie deren Tätigkeit zum
Ausdruck bringen.

 

Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte aufgeführt und erläutert:

 

  1. Neuer Punkt 1.1.1: Großtagespflege:

Der Ausbau der Großtagespflegen hat in 2015 erst begonnen und sich bis heute weiter fortgesetzt. Aufgrund der in diesem Bereich gemachten Erfahrungen ist es erforderlich, diesem Bereich einen separaten Gliederungspunkt zu widmen und essentielle Dinge deutlicher auszuformulieren.

 

Parallel hierzu wird die Fachberatung für die Kindertagepflege eine detaillierte Arbeitshilfe erarbeiten. Hierüber können sich interessierte Tagespflegepersonen oder andere interessierte pädagogische Kräfte einen umfassenden Überblick über die Rahmenbedingungen der Großtagespflege verschaffen. Die Arbeitshilfe beinhaltet folgende Informationen:

·         Fachliche Voraussetzungen der Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen

o   im Hinblick auf die pädagogische Arbeit

o   im Hinblick auf die fachliche Zusammenarbeit

o   im Hinblick auf betriebswirtschaftliche Anforderungen

·         Bindung, Bildung und Betreuung unter dem Aspekt der Zuordnung der Kinder

·         Verlässlichkeit

·         Räumliche Voraussetzungen

·         „Checkliste Räume“

·         „Sicherheitscheckliste“

·         Materialausstattung

 

Eine Einarbeitung der Arbeitshilfe für die Großtagespflegestellen in die Richtlinien würde zu einer unübersichtlichen Gesamtdarstellung führen. Durch den gewählten Weg der separaten Arbeitshilfe kann schnell auf gesetzliche Neuerungen reagiert und Zusatzinformationen, wie offizielle Info-Broschüren (z.B. für den Bereich Gesundheitsschutz, Kindersicherheit etc.), können mit einbezogen werden.

 

  1. Ergänzung in Punkt 1.2.2: Förderungsvoraussetzungen – hier: Verwandtschaftsgrad

Der Verwandtschaftsgrad für die Betreuung von Kindern darf nicht reglementiert sein. Dies begründet sich unter anderem auch in der Gleichstellung mit Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen. In der Fachliteratur wird hierauf explizit hingewiesen (vgl. Vierheller, Iris; Teichmann-Krauth, Cornelia: Recht und Steuern in der Kindertagespflege, Köln/Kronach 2011, S. 72). Aufgrund der neu gewählten Formulierung ist es dann auch in Eschweiler möglich, dass z.B. eine Tagespflegeperson entgeltlich ihren Enkel betreut.

Aufgrund der bisher gesammelten Erfahrungen wird jedoch die Betreuung eines verwandten Kindes in der Regel aus pädagogischer Sicht nicht empfohlen.

  1. Neuer Punkt 1.2.3.1 und 2:  Inklusion

Hier wurde aufgrund der gesetzlichen Entwicklungen ein separater Gliederungspunkt verfasst. Die Tabelle über die Leistungspauschalen wurde ergänzt, um mehr Transparenz in die Geldleistungen zu bringen. Aktuell werden in diesem Jahr erstmals zwei Kinder, die dem Personenkreis gem. § 53 SGB XII zugeordnet wurden, von Tagespflegepersonen betreut, die nach dieser Tabelle bezahlt werden.

 

 

  1. Änderungen in Punkt 3.3: Qualifikation

Nach den Vorgaben des Deutschen Jugend Institut (DJI) und des Bundesverbandes Kindertagespflege werden die Qualifizierungsstunden von bisher 160 Unterrichtseinheiten (UE = 45 Minuten) auf insgesamt 300 UE erhöht (Tätigkeitsvorbereitende Qualifizierung: 160 UE, Tätigkeitsbegleitende Qualifizierung: 140 UE; zzgl. 80 Zeitstunden Praktika sowie 140 UE Selbstlerneinheiten).

Diese Ausbildungskosten in Höhe von ca. 2.100 € (vom Bildungsträger abhängig) sind von der Tagespflegeperson zu tragen.

Aufgrund der Vorgaben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) musste der Turnus für die Erste-Hilfe-Ausbildung von drei auf zwei Jahre gekürzt werden.

 

Es wurde außerdem ergänzt, dass bestimmte Berufsgruppen (wie z.B. Erzieher, Sozialarbeiter, Kinderkrankenpfleger) eine verkürzte Qualifizierung zur Erlangung der Pflegeerlaubnis absolvieren können, da Ausbildungsinhalte bereits in der Berufsausbildung vermittelt wurden. Die Entscheidung hierüber kann jedoch nicht eigenmächtig getroffen werden, sondern bedarf in Kooperation mit dem Bildungsträger der Zustimmung der Fachberatung Kindertagespflege.

 

  1. Ergänzungen bei 3.4 Pflegeerlaubnis:

Die Ergänzungen im Bereich Pflegeerlaubnis stellen nochmals die Mitwirkungspflicht und Verantwortung der Tagespflegepersonen heraus. Die Tagespflegeperson muss trotz ihres nicht-institutionellen Charakters professionell mit dem Jugendamt – explizit mit der Fachberatung für die Kindertagespflege - zusammenarbeiten und neben den administrativen Tätigkeiten eventuelle Gefährdungssituationen erkennen können und auch bereit sein, diese zu melden. Hier wird auf die hohe Verantwortung der Tagespflegepersonen hingewiesen. Insbesondere für neue Bewerber dient dies als Verdeutlichung.

Gleichzeitig wird durch die Definition des Negativkataloges für den Widerruf der Pflegeerlaubnis ein Qualitätsstandard festgelegt, der für die Entwicklung der Tagespflege richtungsweisend ist.

 

  1. Neuer Punkt 4.1: Geldleistungen

Die Regelmäßigkeit der Zahlung der Geldleistungen und der Zahlungsturnus musste deutlicher formuliert werden, da es hier in der Vergangenheit oft zu Missverständnissen gekommen ist.

Außerdem wurden die Summen der Geldauszahlungsbeträge auf Sachaufwand und Förderleistung aufgeteilt und die Tabelle hierzu ersetzt den bisherigen Text.

 

  1. Ergänzung zu Punkt 4.1 Nr. 3: Unfallversicherung

Der Bereich der Unfallversicherung musste genauer geregelt werden, da lt. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterschiedliche Versicherungssummen versichert werden können, die wiederum einen unterschiedlichen Beitrag regulieren. Es wird unterschieden zwischen Pflicht- bzw. Mindestversicherungssumme (zurzeit: 22.000,-- €) und Höherversicherungssumme.

Die von den Tagespflegepersonen gewünschte Höherversicherung auf 30.000,-- € bedingt einen besseren Versicherungsschutz gegen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten, Verletztengeld sowie Versichertenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit.

 

Auf der Grundlage der Pflicht- bzw. Mindestversicherungssumme (22.000,-- €) beträgt der Jahresbeitrag zurzeit                                                               103,07 €.

 

Basierend auf der Erhöhung der Versicherungssumme (30.000,-- €) betrüge der Jahresbeitrag zurzeit 

140,56 €.

 

Die Differenz wird 37,49 €/pro Tagespflegeperson/pro Jahr ausmachen. Dies entspräche bei derzeit 55 Tagespflegepersonen einem finanziellen Mehraufwand von 2.061,95 € pro Jahr.

Der Anregung der Tagespflegepersonen, die Versicherungssumme zu erhöhen und damit 37,49 € mehr Beitrag pro Tagespflegeperson zu übernehmen, wurde entsprochen, da es sich zum einen lediglich um einen geringen Mehraufwand handelt und zum anderen die Stadt Eschweiler somit einen Beitrag zur Wertschätzung der Tagespflegepersonen leisten kann (siehe auch VV Nr. 368/17). Dieser Mehraufwand wurde bereits auf Antrag der SPD-Fraktion vom 13.11.2017 mit den Haushaltsplanberatungen im Jugendhilfeausschuss am 16.11.2017 für das Jahr 2018 ff. bereitgestellt.

 

 

8.       Neuer Punkt 5.6: Urlaubsregelung

Die Anzahl der Urlaubstage wurde auf Bitten der Tagespflegepersonen auf 30 Tage erhöht. Da sich die Tagespflegepersonen mit den Eltern absprechen und ihre Urlaubstage in 95 % der Fälle einhalten, wirkt sich diese Erhöhung nicht auf die Haushaltsansätze aus. Die Erhöhung ist ein Schritt zur Gleichstellung gegenüber Erzieherinnen und Erziehern in einer Kindertageseinrichtung.

Darüber hinaus wurde zugestanden, dass Resturlaubstage bis 31.01. des Folgejahres übertragbar sind.

Die Erhöhung erfolgte bereits auf Antrag der SPD-Fraktion vom 13.11.2017 und wurde vom Jugendhilfeausschuss in der letzten Sitzung am 16.11.2017 genehmigt (vgl. VV 368/17).

 

Des Weiteren wurde aufgrund von Nachfragen durch die Tagespflegepersonen dieser Bereich vollständig umformuliert, da die bisherige Formulierung zu viele Fragen offen ließ. Für die Formulierungen wurde sich an den tariflichen Regelungen für Erzieherinnen orientiert.

 

9.       Neuer Punkt 5.7: Vertretung

Die bisherige Regelung wurde um eine Regelung für ein Vertretungssystem ergänzt (siehe auch VV Nr. 368/17), die im Zweifel greifen kann, wenn Eltern im Krankheitsfalle ihrer Tagespflegeperson dringend eine Ersatzbetreuung brauchen. Hierzu werden im Stadtgebiet verteilt 3 interessierte Tagespflegepersonen angesprochen, die nicht alle gem. Pflegeerlaubnis genehmigten Plätze belegen. Für das Freihalten eines Platzes wird dann monatlich eine Pauschale von 100 € an diese Tagespflegepersonen gezahlt. Im Vertretungsfalle können diese Tagespflegepersonen dann ein Kind aufnehmen und erhalten für diese Vertretungszeit anteilig dann die Geldleistung entsprechend dem Betreuungsumfang. Die erkrankte Tagespflegeperson erhält ihre Geldleistung nur noch für 10 weitere Werktage. Bei längerfristiger Erkrankung wird keine Geldleistung mehr an die erkrankte Tagespflegeperson gezahlt. Hierdurch ergibt sich eine Doppelzahlung von maximal 10 Tagen. Da dieser Fall bisher noch nicht vorgekommen ist, werden hierfür in Zukunft auch keine weiteren Geldmittel eingeplant. Lediglich die Freihaltepauschale wurde auf Antrag der SPD-Fraktion vom 13.11.2017 im Jugendhilfeausschuss am 16.11.2017 über die Veränderungsliste für das Haushaltsjahr 2018 und folgende wie folgt berücksichtigt:

 

2018: + 1.800 €

2019: + 3.600 €

2020: + 3.600 €

2021: + 3.600 €

 

Des Weiteren waren redaktionelle Änderungen vorzunehmen, die in beigefügter Synopse entsprechend in Fettschrift gekennzeichnet sind.

 


Die Auswirkungen der Änderungen wurden bei Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - bei Sachkonto 53320100 - Tagespflege gem .§ 23 SGB VIII – entsprechend berücksichtigt.


Keine.