Betreff
Adressweitergabe an die Bundeswehr;
Anregung des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu vom 18.07.2017
Vorlage
238/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Anregung des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu vom 18.07.2017 betreffend die Adressweitergabe an die Bundeswehr durch die Meldebehörden ist unzulässig und wird zurückgewiesen.

 


Mit Mail vom 18.07.2017 (Anlage 1) regt der Bundestagsabgeordnete Dr. Alexander Soranto Neu unter Berufung auf § 24 GO NRW an, der Rat möge beschließen, dass Jugendliche, deren Daten durch die Meldebehörden auf der Grundlage von § 58 c des Soldatengesetzes i. V. m. § 36 des Bundesmeldegesetztes an die Bundeswehr weitergegeben werden, ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die Datenübermittlung informiert werden. Zudem soll dem Schreiben bereits ein von amtlicher Seite vorbereiteter Musterwiderspruch beigefügt werden.

 

Gem. § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich in Angelegenheiten der Gemeinde mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Hierfür hat der Rat der Stadt Eschweiler einen Anregungs- und Beschwerdeausschuss gebildet, der sich inhaltlich mit Anregungen und Beschwerden befasst und diese alsdann – ggf. mit einer Beschlussempfehlung – an die zur Entscheidung berechtigte Stelle überweist (§ 9 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Eschweiler).

 

Der Städte- und Gemeindebunde NRW wies mit dem als Anlage 2 beigefügten Schreiben darauf hin, dass die Anregung von dem Antragsteller gleichlautend offenbar in allen nordrhein-westfälischen Kommunen gestellt wurde. Es liegt damit eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen vor, was zur Folge hat, dass kein Anspruch auf inhaltliche Befassung mit der Anregung besteht, sondern diese vielmehr als unzulässig zurückzuweisen ist. Eine Vorberatung im Anregungs- und Beschwerdeausschuss zur inhaltlichen Prüfung der Anregung ist damit entbehrlich. Der Rat als entscheidungsberechtigte Stelle stellt daher unmittelbar die Unzulässigkeit der Anregung fest und weist diese ohne inhaltliche Befassung zurück.

 

 


keine

 


keine