Die Sachverhaltsdarstellung zu den Verfahren sowie zu den Ergebnissen der Benehmensherstellungen im Rahmen des Erlasses der Haushaltssatzung der StädteRegion Aachen für das Haushaltsjahr 2017 einschließlich der Festsetzung der Regionsumlagen 2017 wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, gegen die Festsetzung der Allgemeinen Regionsumlage für das Haushaltsjahr 2017 Rechtsmittel einzulegen.

 

 


 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 01.02.2017 sowie der Sitzung des Stadtrates am 29.03.2017 haben sich die vorgenannten Gremien im Rahmen des Verfahrens zur Benehmensherstellung gemäß § 55 KrO NRW mit den von der StädteRegion Aachen zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Gestaltung des städteregionalen Haushaltes für das Haushaltsjahr 2017 sowie zur Festsetzung der Regionsumlagen befasst und die hieraus für die Haushaltswirtschaft der Stadt Eschweiler im Jahr 2017 ff. erwachsenden finanziellen Konsequenzen intensiv erörtert. Jeweils mehrheitlich haben der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Stadtrat beschlossen, im Benehmensverfahren gegenüber der StädteRegion Aachen eine ablehnende Stellungnahme abzugeben und das Benehmen für die Regionsumlagesätze des Haushaltsjahres 2017 nicht herzustellen (siehe Verwaltungsvorlage Nr. 048/17 vom 27.01.2017; Dringliche Entscheidung nach § 60 GO NRW durch HuFa, Genehmigung durch Rat).

 

Ergänzend hierzu hat der Stadtrat ebenfalls in seiner Sitzung am 29.03.2017 auf Antrag der UWG-Stadtratsfraktion einstimmig beschlossen, eine Resolution an die Städteregion Aachen zu richten mit der Intention, den - nach herbeigeführter Klärung von Zuständigkeiten für Integrationshilfen zwischen dem LVR - Landschaftsverband Rheinland und seinen Mitgliedskommunen - auf die StädteRegion Aachen entfallenden Anteil an einer im Haushaltsjahr 2017 erfolgenden LVR-Sonderauskehrung (rund 14,9 Mio. € von insgesamt 274 Mio. €) unmittelbar den regionsangehörigen Städten und Gemeinden zufließen zu lassen. Der Städteregion Aachen wurde dieser Beschluss am 30.03.2017 übermittelt und sie wurde gebeten, die Resolution in geeigneter Weise in den zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Beratungs- und Entscheidungsprozess über den städteregionalen Haushalt 2017 einzubringen.

 

Mit den insgesamt von den regionsangehörigen Kommunen einschließlich der Stadt Aachen im Benehmensverfahren nach § 55 KrO NRW abgegebenen Stellungnahmen hat sich der Städteregionstag in seiner Sitzung am 06.04.2017 vor Erlass der städteregionalen Haushaltssatzung 2017 befasst und die als Anlage A 1 beigefügte Entscheidungsvorlage (Sitzungsvorlage Nr. 2017/0017-E1) mehrheitlich beschlossen. Hierin inbegriffen waren auch Ausführungen zu dem von der Stadt Eschweiler ergänzend vorgetragenen Thema bezüglich des Umgangs mit der LVR-Sonderauskehrung (s.o.). Danach ist gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW vorgesehen, dass die Städteregion den Gemeinden das Beratungsergebnis und dessen Begründung mitteilt. Mit Schreiben vom 16.06.2017, eingegangen am 28.06.2017, ist die Städteregion dem nachgekommen (Anlage A 2).

 

Die Städteregion Aachen hat nach entsprechendem Beschluss der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 im Städteregionstag am 06.04.2017 diese am 26.04.2017 bei der Bezirksregierung Köln angezeigt und die Genehmigung der Umlagesätze beantragt. Vor Genehmigung hat die Bezirksregierung Köln den regionsangehörigen Kommunen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 56 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW.

 

Hiervon hat die Stadt Eschweiler Gebrauch gemacht und am 12.06.2017 die als Anlage B beigefügte, umfassende Stellungnahme nebst begründenden Unterlagen eingereicht. Ergänzend zu den bereits im ersten Benehmensverfahren gegenüber der StädteRegion Aachen ausführlich vorgetragenen Kritikpunkten zum Haushalt 2017 sowie zu den Regionsumlagesätzen (s.o.) hat die Stadt Eschweiler bei der zweiten Beteiligung vor allem auf die nach ihrer Rechtsauffassung unzulässige Nichtberücksichtigung der LVR-Sonderauskehrung bei der Bemessung der erforderlichen Allgemeinen Regionsumlage 2017 und deren ebenfalls als nicht zulässig angesehene weitere haushaltswirtschaftliche Verwendung im Etat 2017 ff. der Städteregion abgehoben. Zu den konkreten Ausführungen wird auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere auf das Schreiben vom 12.06.2017, verweisen.

 

Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 16.06.2017 gegenüber der StädteRegion Aachen die Genehmigung der festgesetzten Regionsumlagesätze ausgesprochen (Anlage C). Die Bezirksregierung führt darin zum Beteiligungsrecht der Kommunen nach § 56 Absatz 2 Satz 4 wie folgt aus: „Die Kommunen haben zum Teil von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht oder auf die Stellungnahmen aus dem Benehmensverfahren nach § 55 KrO NRW verwiesen. Aus den mir eingegangenen Stellungnahmen ergeben sich keine rechtlich relevanten Gesichtspunkte zur Versagung der Genehmigung.“ Auf das der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde über die Städteregion Aachen zustehende Recht, die Genehmigung unter Bedingungen und mit Auflagen erteilen zu können (§ 56 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW) wird nicht eingegangen. Eine inhaltliche Würdigung der von der Stadt Eschweiler vorgetragenen Rechtsauffassung findet sich ebenfalls nicht. Daher hat die Stadt Eschweiler die Bezirksregierung Köln um eine ergänzende Stellungnahme zur Einordnung der von ihr vorgetragenen Bedenken gebeten.

 

Die StädteRegion Aachen hat ihre Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 im Amtlichen Mitteilungsblatt für die Städteregion Aachen am 22.06.2017 öffentlich bekanntgemacht. Darüber hinaus werden der Städteregionsausschuss sowie der Städteregionstag in ihren Sitzungen am 29.06. und 06.07.2017 mit einer Kenntnisgabe-vorlage (Sitzungsvorlage Nr. 2017/0328 vom 22.06.2017, Anlage D) über die erfolgte Genehmigung informiert.

 

Die Stadt Eschweiler ist nach wie vor von der Tragfähigkeit der von ihr in beiden Benehmensverfahren zum städteregionalen Haushalt 2017 sowie zu den Regionsumlagen 2017 vorgetragen Bedenken überzeugt und sieht insbesondere ihre Auffassung zum Umgang mit der LVR-Sonderauskehrung als rechtlich durchgreifend an. Unbeschadet der Zuständigkeitsregelung aus § 14 Hauptsatzung der Stadt Eschweiler i.V.m. § 12 Absatz 6 Buchstabe b) der Zuständigkeitsordnung (Zuständigkeit für das Führen von Rechtsstreitigkeiten) wird dem Stadtrat daher vorgeschlagen, den Bürgermeister zu ermächtigen, - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der (noch ausstehenden) ergänzenden Stellungnahme der Bezirksregierung Köln und ggf. unter Inanspruchnahme externer juristischer Beratung/Vertretung - Rechtsmittel gegen die in Kürze zu erwartende Verfügung der StädteRegion Aachen über die Festsetzung der Regionsumlagen 2017 einzulegen.

 


 

Die umlagereduzierende Berücksichtigung der LVR-Sonderauskehrung bzw. die unmittelbare Durchreichung dieser Erstattung an die regionsangehörigen Kommunen würde bei der Stadt Eschweiler einen Wenigeraufwand bei der Allgemeinen Regionsumlage bzw. einen Mehrertrag in einer Größenordnung von rund 1,5 Mio. € bedeuten.

 


 

 

Keine