Die Sachverhaltsdarstellung zu den Verfahren sowie zu den Ergebnissen der
Benehmensherstellungen im Rahmen des Erlasses der Haushaltssatzung der StädteRegion
Aachen für das Haushaltsjahr 2017 einschließlich der Festsetzung der
Regionsumlagen 2017 wird zur Kenntnis genommen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, gegen die Festsetzung der Allgemeinen
Regionsumlage für das Haushaltsjahr 2017 Rechtsmittel einzulegen.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 01.02.2017 sowie der
Sitzung des Stadtrates am 29.03.2017 haben sich die vorgenannten Gremien im
Rahmen des Verfahrens zur Benehmensherstellung gemäß § 55 KrO NRW mit den von
der StädteRegion Aachen zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Gestaltung des
städteregionalen Haushaltes für das Haushaltsjahr 2017 sowie zur Festsetzung
der Regionsumlagen befasst und die hieraus für die Haushaltswirtschaft der
Stadt Eschweiler im Jahr 2017 ff. erwachsenden finanziellen Konsequenzen
intensiv erörtert. Jeweils mehrheitlich haben der Haupt- und Finanzausschuss sowie
der Stadtrat beschlossen, im Benehmensverfahren gegenüber der StädteRegion
Aachen eine ablehnende Stellungnahme abzugeben und das Benehmen für die
Regionsumlagesätze des Haushaltsjahres 2017 nicht herzustellen (siehe
Verwaltungsvorlage Nr. 048/17 vom 27.01.2017; Dringliche Entscheidung nach § 60
GO NRW durch HuFa, Genehmigung durch Rat).
Ergänzend hierzu hat der Stadtrat ebenfalls in seiner Sitzung am
29.03.2017 auf Antrag der UWG-Stadtratsfraktion einstimmig beschlossen, eine
Resolution an die Städteregion Aachen zu richten mit der Intention, den - nach
herbeigeführter Klärung von Zuständigkeiten für Integrationshilfen zwischen dem
LVR - Landschaftsverband Rheinland und seinen Mitgliedskommunen - auf die
StädteRegion Aachen entfallenden Anteil an einer im Haushaltsjahr 2017 erfolgenden
LVR-Sonderauskehrung (rund 14,9 Mio. € von insgesamt 274 Mio. €) unmittelbar
den regionsangehörigen Städten und Gemeinden zufließen zu lassen. Der
Städteregion Aachen wurde dieser Beschluss am 30.03.2017 übermittelt und sie
wurde gebeten, die Resolution in geeigneter Weise in den zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Beratungs- und Entscheidungsprozess über
den städteregionalen Haushalt 2017 einzubringen.
Mit den insgesamt von den regionsangehörigen Kommunen einschließlich der
Stadt Aachen im Benehmensverfahren nach § 55 KrO NRW abgegebenen Stellungnahmen
hat sich der Städteregionstag in seiner Sitzung am 06.04.2017 vor Erlass der
städteregionalen Haushaltssatzung 2017 befasst und die als Anlage A 1
beigefügte Entscheidungsvorlage (Sitzungsvorlage Nr. 2017/0017-E1) mehrheitlich
beschlossen. Hierin inbegriffen waren auch Ausführungen zu dem von der Stadt
Eschweiler ergänzend vorgetragenen Thema bezüglich des Umgangs mit der
LVR-Sonderauskehrung (s.o.). Danach ist gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW
vorgesehen, dass die Städteregion den Gemeinden das Beratungsergebnis und
dessen Begründung mitteilt. Mit Schreiben vom 16.06.2017, eingegangen am
28.06.2017, ist die Städteregion dem nachgekommen (Anlage A 2).
Die Städteregion Aachen hat nach entsprechendem Beschluss der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 im Städteregionstag am 06.04.2017
diese am 26.04.2017 bei der Bezirksregierung Köln angezeigt und die Genehmigung
der Umlagesätze beantragt. Vor Genehmigung hat die Bezirksregierung Köln den
regionsangehörigen Kommunen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 56 Absatz
2 Satz 3 KrO NRW.
Hiervon hat die Stadt Eschweiler Gebrauch gemacht und am 12.06.2017 die
als Anlage B beigefügte, umfassende Stellungnahme nebst begründenden Unterlagen
eingereicht. Ergänzend zu den bereits im ersten Benehmensverfahren gegenüber
der StädteRegion Aachen ausführlich vorgetragenen Kritikpunkten zum Haushalt
2017 sowie zu den Regionsumlagesätzen (s.o.) hat die Stadt Eschweiler bei der
zweiten Beteiligung vor allem auf die nach ihrer Rechtsauffassung unzulässige
Nichtberücksichtigung der LVR-Sonderauskehrung bei der Bemessung der erforderlichen
Allgemeinen Regionsumlage 2017 und deren ebenfalls als nicht zulässig
angesehene weitere haushaltswirtschaftliche Verwendung im Etat 2017 ff. der
Städteregion abgehoben. Zu den konkreten Ausführungen wird auf die zur
Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere auf das Schreiben vom 12.06.2017,
verweisen.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 16.06.2017 gegenüber der
StädteRegion Aachen die Genehmigung der festgesetzten Regionsumlagesätze
ausgesprochen (Anlage C). Die Bezirksregierung führt darin zum Beteiligungsrecht
der Kommunen nach § 56 Absatz 2 Satz 4 wie folgt aus: „Die Kommunen haben zum
Teil von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht oder auf die Stellungnahmen
aus dem Benehmensverfahren nach § 55 KrO NRW verwiesen. Aus den mir
eingegangenen Stellungnahmen ergeben sich keine rechtlich relevanten Gesichtspunkte
zur Versagung der Genehmigung.“ Auf das der Bezirksregierung Köln als
Aufsichtsbehörde über die Städteregion Aachen zustehende Recht, die Genehmigung
unter Bedingungen und mit Auflagen erteilen zu können (§ 56 Absatz 2 Satz 3 KrO
NRW) wird nicht eingegangen. Eine inhaltliche Würdigung der von der Stadt
Eschweiler vorgetragenen Rechtsauffassung findet sich ebenfalls nicht. Daher
hat die Stadt Eschweiler die Bezirksregierung Köln um eine ergänzende
Stellungnahme zur Einordnung der von ihr vorgetragenen Bedenken gebeten.
Die StädteRegion Aachen hat ihre Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2017 im Amtlichen Mitteilungsblatt für die Städteregion Aachen am 22.06.2017
öffentlich bekanntgemacht. Darüber hinaus werden der Städteregionsausschuss
sowie der Städteregionstag in ihren Sitzungen am 29.06. und 06.07.2017 mit
einer Kenntnisgabe-vorlage (Sitzungsvorlage Nr. 2017/0328 vom 22.06.2017,
Anlage D) über die erfolgte Genehmigung informiert.
Die Stadt Eschweiler ist nach wie vor von der Tragfähigkeit der von ihr
in beiden Benehmensverfahren zum städteregionalen Haushalt 2017 sowie zu den
Regionsumlagen 2017 vorgetragen Bedenken überzeugt und sieht insbesondere ihre
Auffassung zum Umgang mit der LVR-Sonderauskehrung als rechtlich durchgreifend
an. Unbeschadet der Zuständigkeitsregelung aus § 14 Hauptsatzung der Stadt
Eschweiler i.V.m. § 12 Absatz 6 Buchstabe b) der Zuständigkeitsordnung
(Zuständigkeit für das Führen von Rechtsstreitigkeiten) wird dem Stadtrat daher
vorgeschlagen, den Bürgermeister zu ermächtigen, - unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der (noch ausstehenden) ergänzenden Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln und ggf. unter Inanspruchnahme externer juristischer Beratung/Vertretung
- Rechtsmittel gegen die in Kürze zu erwartende Verfügung der StädteRegion
Aachen über die Festsetzung der Regionsumlagen 2017 einzulegen.
Die umlagereduzierende Berücksichtigung der LVR-Sonderauskehrung bzw. die unmittelbare Durchreichung dieser Erstattung an die regionsangehörigen Kommunen würde bei der Stadt Eschweiler einen Wenigeraufwand bei der Allgemeinen Regionsumlage bzw. einen Mehrertrag in einer Größenordnung von rund 1,5 Mio. € bedeuten.
Keine