Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Stoltenhoffstraße
Vorlage
209/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung und Beleuchtung in der Stoltenhoffstraße entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz –KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben.

 

Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 16.06.2016.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Die Umgestaltung der Stoltenhoffstraße basiert auf den Beschlüssen des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 27.11.2014 (VV 410/14) und 26.03.2015 (VV 083/15).

 

Für die Stoltenhoffstraße stellt sich die Maßnahme wie folgt dar:

 

Sowohl der Kanal, als auch die Fahrbahn und die Nebenanlagen der Stoltenhoffstraße befanden sich in einem sehr schlechten Zustand.

 

Die aus dem Jahr 1929 stammenden Kanäle wiesen eine Vielzahl starker Schäden, überwiegend in Form von Rissen, schadhaften Anschlussstutzen und verschobenen Rohrverbindungen auf.

 

Auf der Fahrbahn und den Parkständen waren im großen Umfang Risse, Ausbrüche und Absackungen vorhanden, die auf einen nicht mehr ausreichend tragfähigen Untergrund und eine fehlende Frostsicherheit hindeuteten und nur durch eine komplette Erneuerung der Straße behoben werden konnten. Die Schwarzdecken waren durch den natürlichen Alterungsprozess versprödet und brüchig und konnten nicht mehr instand gesetzt werden. Die Bord- und Rinnenanlagen sowie die Gehwege befanden sich in einem ähnlich schlechten Zustand, die Plattierung wies Absackungen auf oder war teilweise zerbrochen.

 

Die Beleuchtungsanlage wurde in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erstellt. Das Alter der Anlage machte eine Erneuerung der Masten, der Leuchten und der Verkabelung notwendig.

 

Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahmen verfügt die Erschließungsanlage insgesamt über einen frostsicheren Aufbau gemäß dem Stand der Technik.

Im Bereich der Fahrbahn wurden 4 cm Asphaltdeckschicht AC 11 DS auf 14 cm Asphalttragschicht AC 22 TN und 47 cm Frostschutzschicht 0/56 verbaut.

Die Parkflächen wurden aus 8 cm Betonsteinpflaster 15/20/8 (anthrazit), 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Drainbetontragschicht und 23 cm Frostschutzschicht hergestellt. Die Gehwege und Zufahrten wurden in 8 cm Betonplatten A 300 auf 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Drainbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht befestigt.

 

Der großzügige Straßenraum im Einmündungsbereich zur Aachener Straße wurde neu gegliedert. Es wurden Parkstände geschaffen, die längs der Fahrbahn (auf der westlichen Seite) und als Senkrechtparkstände (auf der östlichen Seite) angeordnet worden sind. Darüber hinaus wurde vor der Einmündung in die Aachener Straße auf der westlichen Seite noch ein kleiner Parkplatz mit eigener Zufahrt angelegt. Im weiteren Verlauf der Straße ist das Parken wie bisher am Fahrbahnrand erlaubt, wo es nicht wegen vorhandener Zufahrten oder Straßeneinmündungen untersagt ist.

 

Als neue Straßenbeleuchtung kam die durch den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss bemusterte Standardleuchte „Lumega“ der Fa. Trilux zum Einsatz. Es wurden insgesamt 8 neue Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von jeweils 6 m errichtet. Die nunmehr vorhandene Straßenbeleuchtung entspricht den Vorgaben der DIN-EN 13201 - Straßenbeleuchtung.

 

Die Oberflächenentwässerung der neu hergestellten Straße erfolgt über die entsprechenden Querneigungen zu den beidseitig der Fahrbahn angeordneten Entwässerungsrinnen, in denen das Niederschlagswasser den Straßenabläufen zugeführt wird. Das ehemals vorhandene Trennsystem (Regenwasser-/Schmutzwasserkanal) wurde funktional gleichwertig ersetzt.

 

Durch die beschriebene Maßnahme wurde die Stoltenhoffstraße insgesamt erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrags nach § 8 KAG rechtfertigt.

 

Die Erschließungsanlage Stoltenhoffstraße ist entsprechend der Definition in § 3 Abs. 6 der o.a. KAG-Beitragssatzung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsverhältnisse und Verkehrsführung als Anliegerstraße einzustufen.

 

 

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der o.a. KAG-Beitragssatzung für die

 

  1. Fahrbahn                      60 %
  2. Gehweg                                   70 %
  3. Straßenentwässerung   60 %
  4. Beleuchtung                 60 %

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die

                                  

                                               beitragsfähiger                                      umlagefähiger

                                               Aufwand                                                          Aufwand

                                               -------------------                                        -------------------

  1. Fahrbahn                      107.249,14 €                 60 %                64.349,48 €
  2. Gehweg                                     91.810,42 €                70 %                64.267,29 €
  3. Straßenentwässerung     73.595,14 €                60 %                44.157,08 €
  4. Beleuchtung                   30.089,40 €                60 %                18.053,64 €

------------------------------------------------------------------------------

302.744,10 €                                        190.827,50 €                           

Für die o.a. Anlage gilt, dass der umlagefähige Aufwand nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen ist.

 

Die Erneuerung und Erweiterung der Parkstände stellt grundsätzlich eine beitragspflichtige Maßnahme dar. Um aufgrund dieser beitragspflichtigen Maßnahme jedoch Beiträge nach § 8 KAG erheben zu können, muss das beitragsrechtliche Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils erfüllt sein. Dieser wirtschaftliche Vorteil muss einerseits vorhanden und andererseits für jedes der beitragspflichtigen Grundstücke annähernd gleich sein.

 

Das Vorhandensein eines solchen wirtschaftlichen Vorteils kann für die Mehrheit der beitragspflichtigen Grundstücke in der Stoltenhoffstraße aufgrund der Lage der Parkstände nicht bejaht werden.

 

Zwar verlangt das Beitragsrecht nicht, dass unmittelbar vor jedem Grundstück ein Parkstreifen vorhanden ist und auch eine Entfernung von 200 m zwischen Grundstück und Parkstreifen wurde in der Rechtsprechung schon als statthaft angesehen, was für einen Teil der Grundstücke in der Stoltenhoffstraße eine Beitragsveranlagung der Parkstände rechtfertigen würde. Da aber aufgrund der Lage der Parkstände auch Grundstücke vorhanden sind, denen durch die Parkstände keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen, sind diese wirtschaftlichen Vorteile nicht für alle Grundstücke annähernd gleich.

 

Aufgrund dessen ist die Einbeziehung der Parkstände und insbesondere des Parkplatzes im Bereich des Einmündungsbereiches zur Aachener Straße in die Abrechnung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung der Stoltenhoffstraße nicht möglich.

 

Rechtliche Betrachtung:

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v.g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 –Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen)- Investitionsnummer IV15AIB018 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 2. Halbjahr 2017 vorgesehen.

 


Personelle Auswirkungen