Die als Anlage 1
beigefügte Änderung der Hauptsatzung wird mit folgenden Maßgaben beschlossen:
- In § 19 Abs. 5 sind die folgenden Ausschüsse zu berücksichtigen:
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- Die 1. Änderung der Hauptsatzung tritt am ___________________ in
Kraft.
In seiner Sitzung am 13.12.2016 beschloss der Rat der Stadt Eschweiler
die derzeit geltende Hauptsatzung. Mit diesem Hauptsatzungsbeschluss legte der
Rat u. a. fest, dass von der kurz zuvor durch das Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung neu eingeführten zusätzlichen Aufwandsentschädigung
für Ausschussvorsitzende alle Ausschüsse ausgenommen werden sollen. Diese
Hauptsatzungsregelung stand nicht im Widerspruch zum reinen Wortlaut des
Gesetzes, der ausdrücklich zulässt, dass Kommunen durch Hauptsatzungsbeschluss
Ausschüsse von den Regelungen zur zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende ausnehmen können. Auch die seinerzeitige Beratungspraxis
des Städte- und Gemeindebundes NRW ging dahin, dass es auch möglich sei, neben
den durch das Gesetz selbst schon ausgeschlossenen auch alle weiteren
bestehenden Ratsausschüsse von der Regelung auszunehmen.
Zwischenzeitlich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW einen
Anwendungserlass zu § 46 GO NRW (Anlage 2) herausgegeben, mit dem
klargestellt wird, dass eine Regelung, durch die alle bestehenden Ausschüsse
von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für ihre Vorsitzenden ausgenommen
werden, dem Zweck des Gesetzes zuwiderläuft. Die hier getroffene Regelung wird daher
auf ministerieller Ebene als ermessensfehlerhaft und somit unzulässig erachtet.
Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch ein von Herrn Prof. Frank Bätge erstelltes
Rechtsgutachten zur Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen
Hauptsatzungsregelung, wie sie u. a. in Eschweiler getroffen wurde.
Wenngleich eine Rechtswidrigkeit der hiesigen Hauptsatzungsregelung nicht
abschließend festgestellt ist – eine solche Feststellung könnte nur durch eine
gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden -, empfiehlt es sich, eine
Neuregelung bezüglich der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für
Ausschussvorsitzende in der Hauptsatzung zu treffen. Die Entscheidung darüber,
welche Ausschüsse im Einzelnen bei der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende berücksichtigt werden sollen, obliegt allein dem Rat. In
Betracht kommen hierfür die folgenden Ausschüsse:
- Anregungs- und Beschwerdeausschuss,
- Jugendhilfeausschuss,
- Kulturausschuss,
- Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss,
- Rechnungsprüfungsausschuss,
- Schulausschuss,
- Sozial- und Seniorenausschuss sowie
- Sportausschuss.
Für die Festlegung können Sitzungshäufigkeit und Sitzungsdauer der
gebildeten Ausschüsse als Entscheidungshilfe dienen. Eine entsprechende
Auswertung hierzu ist daher für die in Frage kommenden Ausschüsse für die
Wahlperioden 2009 – 2014 und 2014 – dato als Anlage 3 in grafischer
Darstellung beigefügt.
Hinsichtlich des Inkrafttretens der Neuregelung ist darauf hinzuweisen,
dass ein Inkrafttreten sowohl für die Zukunft als auch für rückwirkende
Zeiträume – längstens jedoch rückwirkend zum 29.11.2016 (Inkrafttreten des
Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung) möglich ist. Die
Entscheidung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens obliegt dem Rat.
Hinsichtlich der zusätzlich entstehenden Kosten bei rückwirkendem Inkrafttreten
der Satzungsänderung wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.
Durch die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Vorsitzende entstehen – unter Beachtung der bereits bekannten, vom Land NRW vorgesehenen Erhöhung der Aufwandsentschädigungen von bisher 386,80 € auf neu 400,-- € monatlich ab 01.08.2017 – für jeden berücksichtigten Ausschuss Mehrkosten in Höhe von 4.800,-- € pro Jahr, mithin je nach Anzahl der berücksichtigten Ausschüsse insgesamt Mehrkosten von bis zu 38.400,-- € jährlich bei Produkt 01 11101 01 – Politische Gremien -, Sachkonto 54210000 – Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten -.
Sollte die Satzungsänderung rückwirkend in Kraft treten, so entstehen hierdurch zusätzliche Kosten für die zu leistenden Nachzahlungen von bis zu 24.755,20 € (386,80 € x max. 8 Ausschussvorsitzende x max. 8 Monate).
Es wird davon ausgegangen, dass der im laufenden Jahr aus dieser Maßnahme entstehende Mehraufwand aus den bei dem vorg. Sachkonto zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abgedeckt werden kann.
keine