Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler
Vorlage
114/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Hauptsatzung wird mit folgenden Maßgaben beschlossen:

 

  1. In § 19 Abs. 5 sind die folgenden Ausschüsse zu berücksichtigen:

 

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  1. Die 1. Änderung der Hauptsatzung tritt am ___________________ in Kraft.

 


In seiner Sitzung am 13.12.2016 beschloss der Rat der Stadt Eschweiler die derzeit geltende Hauptsatzung. Mit diesem Hauptsatzungsbeschluss legte der Rat u. a. fest, dass von der kurz zuvor durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung neu eingeführten zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende alle Ausschüsse ausgenommen werden sollen. Diese Hauptsatzungsregelung stand nicht im Widerspruch zum reinen Wortlaut des Gesetzes, der ausdrücklich zulässt, dass Kommunen durch Hauptsatzungsbeschluss Ausschüsse von den Regelungen zur zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausnehmen können. Auch die seinerzeitige Beratungspraxis des Städte- und Gemeindebundes NRW ging dahin, dass es auch möglich sei, neben den durch das Gesetz selbst schon ausgeschlossenen auch alle weiteren bestehenden Ratsausschüsse von der Regelung auszunehmen.

 

Zwischenzeitlich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW einen Anwendungserlass zu § 46 GO NRW (Anlage 2) herausgegeben, mit dem klargestellt wird, dass eine Regelung, durch die alle bestehenden Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für ihre Vorsitzenden ausgenommen werden, dem Zweck des Gesetzes zuwiderläuft. Die hier getroffene Regelung wird daher auf ministerieller Ebene als ermessensfehlerhaft und somit unzulässig erachtet. Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch ein von Herrn Prof. Frank Bätge erstelltes Rechtsgutachten zur Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Hauptsatzungsregelung, wie sie u. a. in Eschweiler getroffen wurde.

 

Wenngleich eine Rechtswidrigkeit der hiesigen Hauptsatzungsregelung nicht abschließend festgestellt ist – eine solche Feststellung könnte nur durch eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden -, empfiehlt es sich, eine Neuregelung bezüglich der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende in der Hauptsatzung zu treffen. Die Entscheidung darüber, welche Ausschüsse im Einzelnen bei der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende berücksichtigt werden sollen, obliegt allein dem Rat. In Betracht kommen hierfür die folgenden Ausschüsse:

  • Anregungs- und Beschwerdeausschuss,
  • Jugendhilfeausschuss,
  • Kulturausschuss,
  • Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss,
  • Rechnungsprüfungsausschuss,
  • Schulausschuss,
  • Sozial- und Seniorenausschuss sowie
  • Sportausschuss.

Für die Festlegung können Sitzungshäufigkeit und Sitzungsdauer der gebildeten Ausschüsse als Entscheidungshilfe dienen. Eine entsprechende Auswertung hierzu ist daher für die in Frage kommenden Ausschüsse für die Wahlperioden 2009 – 2014 und 2014 – dato als Anlage 3 in grafischer Darstellung beigefügt.

 

Hinsichtlich des Inkrafttretens der Neuregelung ist darauf hinzuweisen, dass ein Inkrafttreten sowohl für die Zukunft als auch für rückwirkende Zeiträume – längstens jedoch rückwirkend zum 29.11.2016 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung) möglich ist. Die Entscheidung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens obliegt dem Rat. Hinsichtlich der zusätzlich entstehenden Kosten bei rückwirkendem Inkrafttreten der Satzungsänderung wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

 


 

Durch die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Vorsitzende entstehen – unter Beachtung der bereits bekannten, vom Land NRW vorgesehenen Erhöhung der Aufwandsentschädigungen von bisher 386,80 € auf neu 400,-- € monatlich ab 01.08.2017 – für jeden berücksichtigten Ausschuss Mehrkosten in Höhe von 4.800,-- € pro Jahr, mithin je nach Anzahl der berücksichtigten Ausschüsse insgesamt Mehrkosten von bis zu 38.400,-- € jährlich bei Produkt 01 11101 01 – Politische Gremien -, Sachkonto 54210000 – Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten -.

 

Sollte die Satzungsänderung rückwirkend in Kraft treten, so entstehen hierdurch zusätzliche Kosten für die zu leistenden Nachzahlungen von bis zu 24.755,20 € (386,80 € x max. 8 Ausschussvorsitzende x max. 8 Monate).

 

Es wird davon ausgegangen, dass der im laufenden Jahr aus dieser Maßnahme entstehende Mehraufwand aus  den bei dem vorg. Sachkonto zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abgedeckt werden kann.

 


keine