Betreff
Novelierung des Unterhaltsvorschussgesetzes; hier: Sachstand
Vorlage
049/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Nach bisheriger Rechtslage erhalten Kinder von allein erziehenden Elternteilen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, Unterhaltsvorschussleistungen für eine Dauer von bis zu 72 Monaten nach den Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG), sofern diese das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Am 23.01.2017 einigten sich Bund und Länder über die Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz, die zum 01.07.2017 in Kraft treten sollen. Auf folgende Eckpunkte wurde sich dabei verständigt:

 

-        Die Höchstaltersgrenze von derzeitig 12 Jahren wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr heraufgesetzt.

 

-        Die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.

 

-        Kinder ab 12 Jahre haben nur einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, sofern das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von monatliches mindestens 600,00 € brutto erzielt.

 

-        Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum 18. Lebensjahr soll 268,00 € monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150,00 €, 6 bis 11 Jahre: 201,00 €).

 

-        Der Bund erhöht seine Beteiligung an den Kosten von 33,5 % auf 40 %; mit dem gleichen Schlüssel sollen künftig auch die Einnahmen aus dem Rückgriff verteilt werden.

 

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis April dieses Jahres abgeschlossen sein, damit die Änderungen zum 01.07.2017 in Kraft treten können (vgl. hierzu auch Anlage 1).

 

Mit Inkrafttreten der Änderungen werden die Fallzahlen und die damit verbundenen Aufwendungen ansteigen.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW am 03.02.2017 die Ministerpräsidentin des Landes NRW mit der Forderung angeschrieben, die Ausweitung des Leistungsausschlusses bei SGB II-Bezug auch auf die Gruppe der bisher UVG-Berechtigten, also die Gruppe der Kinder bis 12 Jahre, auszudehnen (siehe Anlage 2).

 

Eine verlässliche Prognose über den Anstieg der Fallzahlen ist nur bedingt möglich, da dies sehr von der Einkommens- und Bevölkerungsstruktur der jeweiligen Kommunen abhängt.

 

Die Verwaltung hat auf Grundlage des vorhandenen Datenmaterials unter Hinzuziehung von Zahlen des örtlichen JobCenters eine Hochrechnung vorgenommen, wonach von einem Anstieg von rd. 280 Fällen ausgegangen werden kann.

 

Zudem ist zu erwarten, dass durch die allgemeine Fallzunahme wie auch durch Ausweitung des Berechtigtenkreises (12 bis 17 Jahre) die Fälle im Bereich „Beistandschaften“ zunehmen werden, da bereits bei Antragsaufnahme eine erste Prüfung erfolgt und bei möglicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten über den Unterhaltsvorschussbetrag hinaus das Unterhaltsverfahren durch dieses Sachgebiet erfolgt.

 


 

Der Ansatz bei dem bei Produkt 05 341 01 01 - Unterhaltsvorschussleistungen - geführten Sachkonto 53390000 - Sonstige soziale Leistungen - wurde auf Basis des zum Zeitpunktes der Verabschiedung des Haushaltes 2017 im Dezember 2016 zur Verfügung stehenden Informationen um 1.118.700,00 € auf 2.150.000,00 € angehoben. Die Ansätze bei den Einnahmesachkonten wurden auf Grundlage der Eckwerte ebenfalls entsprechend angepasst. Durch die dargelegten Reforminhalte ist nach derzeitigem Stand erkennbar, dass der Haushaltsansatz für die Umsetzung der Novellierung auskömmlich ist.

 

Es ist zu erwarten, dass sich innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen Unterhaltsvorschussgesetz unter Beteiligung des Bundesrates bzw. nach dessen Abschluss durch ein entsprechendes Ausführungsgesetz auf Landesebene noch Veränderungen in der Finanzierungssystematik zugunsten der Kommunen ergeben werden. Eine Aussage, wie hoch die tatsächlichen Netto-Ausgaben für den Bereich der Unterhaltsvorschusskasse sind, kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden.

 

 


 

Auf Grundlage des prognostizierten Fallanstiegs ergibt sich ein zusätzlicher Personalbedarf von 1 Stelle (100 % Beschäftigungsumfang).