Betreff
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
Vorlage
364/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben).

 


 

Mit der beschlossenen Neufassung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) vom 16.07.2016 erfolgte die Anpassung an das 2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gleichzeitig wurden auch grundsätzliche neue Regelungen im LWG NRW getroffen. Hierdurch ergab sich eine Umstrukturierung des LWG NRW und daraus folgend eine Änderung der Bezugsparagrafen. Eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen in der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) war vorzunehmen.

 

Aufgrund der Vielzahl von Änderungen und den u.a. damit verbundenen textlichen Anpassungen ist die Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) notwendig. Die Erarbeitung des vorliegenden Satzungsentwurfes erfolgte auf der Grundlage der überarbeiteten Mustersatzung, die der Städte- und Gemeindebund NRW fortgeschrieben und den Mitgliedsstädten und –gemeinden zur Verfügung gestellt hat.

 

Im vorliegenden Satzungsentwurf werden folgende maßgeblichen Punkten neu geregelt:

 

§ 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage    

 

 

Mit der Aktualisierung des § 46 (1) Satz 2 Nr. 1 bis 6 LWG NRW ist die Stadt nicht mehr für die Überwachung der Kleinkläranlagen zuständig. Der bisherige § 5 (1) der Entwässerungssatzung konnte damit entfallen. Die Überwachung sowie der Erlass von Sanierungsverfügungen liegen nunmehr in der alleinigen Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde. Dieses entbindet die Stadt aber nicht von ihrer Pflicht, bei der Entleerung von Kleinkläranlagen festgestellte Missstände der Unteren Wasserbehörde zu melden. Die Stadt kann nach dem neuen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 jedoch nur dann eigene Verfügungen gegenüber dem Betreiber der Kleinkläranlage erlassen, wenn die ihr obliegende Abfuhr des Klärschlamms beeinträchtigt wird. 

 

 

§ 12 Gebührensatz für Kleinkläranlagen

 

Aufgrund der aktuellen Überprüfung der Kosten je abgefahrener Kubikmeter Grubeninhaltes ist eine Anpassung von 31,00 € auf 39,04 € erforderlich. Die Arbeiten werden von der Wirtschaftsbetriebe Eschweiler GmbH (WBE) im Auftrag der Stadt durchgeführt. Die Neuermittlung der aktuellen Kosten wurde durch die WBE durchgeführt.

 

 

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

 

In der Neufassung des LWG NRW ist der § 161 a LWG NRW nicht fortgeführt worden. Aus diesem Grunde entfällt die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Geldbußen bis zu 50.000,00 € bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben).

Die derzeit mögliche Höhe der Geldbuße (bis 1.000 €) folgt nun aus § 7 (2) GO NRW i.V.m. § 17 OWiG als Ermächtigungsgrundlage.

 


 

Durch die Anpassung des Gebührensatzes unter § 12 erfolgt lediglich eine Kostendeckung.

Die weiteren Anpassungen in der Satzung haben keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 


 

keine