Betreff
Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler
Vorlage
363/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler.

 


 

Mit der beschlossenen Neufassung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) vom 16.07.2016 erfolgte die Anpassung an das 2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gleichzeitig wurden auch grundsätzliche neue Regelungen im LWG NRW getroffen. Hierdurch ergab sich eine Umstrukturierung des LWG NRW und daraus folgend eine Änderung der Bezugsparagrafen. Eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen in der Entwässerungssatzung war vorzunehmen.

 

Über die Anpassungen an das LWG NRW hinaus waren zwischenzeitlich erfolgte Änderungen von DIN-Vorschriften in die neue Entwässerungssatzung mit einzuarbeiten. DIN-Vorschriften sind zwar keine Rechtsvorschriften, sondern lediglich ein privates, technisches Regelwerk (DIN = Deutsches Institut für Normung ist ein eingetragener privater Verein). DIN-Vorschriften beschreiben aber grundsätzlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik, auf die auch in § 60 (1) WHG und § 56 (1) LWG NRW ausdrücklich Bezug genommen wird.

 

Aufgrund der Vielzahl von Änderungen und den u.a. damit verbundenen textlichen Anpassungen ist die Neufassung der Entwässerungssatzung notwendig. Die Erarbeitung des vorliegenden Satzungsentwurfes erfolgte auf der Grundlage der überarbeiteten Mustersatzung, die der Städte- und Gemeindebund NRW fortgeschrieben und den Mitgliedsstädten und –gemeinden zur Verfügung gestellt hat.

 

Im vorliegenden Satzungsentwurf werden folgende maßgeblichen Punkte neu geregelt:

 

§ 1 Allgemeines

 

Mit der Anpassung des § 1 (2) der Entwässerungssatzung wurde der Änderung des § 2 (2) LWG NRW (alt § 3 (3) LWG NRW) bezüglich der Begriffsbestimmung der Gewässer Rechnung getragen. Danach sind Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) als auch Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) keine Gewässer.

 

Ist die Stadt Betreiberin des (Straßen- bzw. Wege-) Seitengrabens, kann sie diesen satzungsrechtlich zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen, wenn dieser technisch zur Niederschlagswasserbeseitigung geeignet ist. Voraussetzung hierfür ist die Widmung der Anlage. Mit der Widmung wird die Voraussetzung zur Aufnahme in das städtische Vermögen sowie zur Gebührenerhebung geschaffen.

 

§ 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser

 

Die Neuregelung in § 5 (2) beruht auf der Überarbeitung des § 49 (4) LWG NRW (alt § 53 (3a) Satz 1 LWG NRW) und beinhaltet die Möglichkeit der Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Beseitigung von Niederschlagswasser. Diese kann jetzt für eine Gesamt- oder Teilfläche erfolgen. Mit dieser Regelung wurde der tatsächlichen Praxis in den Kommunen Rechnung getragen.

 

Darüber hinaus gilt die Freistellung als bereits erteilt, wenn das gesamte Niederschlagswasser eines Grundstücks seit dem 1. Januar 1996 auf dem Grundstück beseitigt worden ist und die Gemeinde in dieser Zeit ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht hat. Hiermit gilt jetzt die Freistellung der Stadt als (fiktiv) erteilt, wobei aber die wasserrechtliche Prüfung durch die Untere Wasserbehörde nach wie vor erforderlich ist. Wird eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlagswassers nicht durchgeführt, muss das Grundstück dennoch an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.

 

In der alten Regelung des § 53 (3a) Satz 2 LWG NRW wurde der „Verzicht“ auf die Überlassung des Niederschlagswassers geregelt. Dieser ist bei der Überarbeitung des § 49 (4) LWG NRW als textliche Differenzierung entfallen. Die rechtliche Regelung erfolgt jetzt im § 49 (4) Satz 3.

 


 

§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts

 

Die unter § 7 (3) Nr. 1 aufgeführten Grenzwerte dürfen bei der Einleitung von Abwasser in das öffentliche Kanalnetz nicht überschritten werden. Mit der Überarbeitung der Entwässerungssatzung erfolgte auf der Grundlage des Merkblattes M 115 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) und nach Rücksprache mit dem Wasserverband Eifel-Rur (WVER) als Betreiber der Kläranlage der Abgleich der Parameter. Dabei konnten einige Werte aufgrund von Veränderungen in den Vorgaben der DIN und der damit verbundenen Analysetechnik entfallen.

 

 

§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts

 

Die Entwässerungssatzung wurde um den § 7 (8) nach der Mustersatzung auf der Grundlage des § 58 (1) LWG NRW (alt § 59 (4) und § 59 a (3) LWG NRW) zur rechtlichen Klarstellung ergänzt. Hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, erteilt hat, kein Anspruch auf Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage besteht.

 

 

§ 13 Herstellung, Ausführung und Unterhaltung von Anschlussleitungen

 

In § 13 (6) erfolgt die Regelung für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Anschlussleitungen. Die Ausführungen bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt, deren Inhalt in der bisherigen Fassung der Entwässerungssatzung festgelegt war. Mit der Überarbeitung werden diese Inhalte zukünftig ausschließlich über die Antragsformulare und Genehmigungsbescheide festgelegt. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung auf rechtliche Änderungen, technische Neuerungen und die örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls.

 

 

§ 13 Herstellung, Ausführung und Unterhaltung von Anschlussleitungen

 

Die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Sammelleitung sind ein Antrag bei der Stadt und ein eingetragenes Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrecht durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für diese Leitungen.

 

Die Änderungen im § 13 (9) der Entwässerungssatzung beruhen auf der Grundlage, dass nach 46 (1) Satz 3 LWG NRW (alt § 46 (1) Satz 3 LWG) die Stadt im Rahmen ihrer jetzt neuen „Kümmererfunktion“ sicherstellen muss, dass Abwasseranlagen die von mehreren benachbarten Grundstücken (Sammelleitungen) genutzt werden, nach den anerkannten Regeln der Technik unterhalten und betrieben werden. Die Sammelleitungen bleiben trotz „Kümmererfunktion“ der Stadt im privaten Besitz. Sollte im Zuge einer Überprüfung von Sammelleitungen zukünftig festgestellt werden, dass diese nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterhalten und betrieben werden, so sind die Sanierungskosten nach wie vor von den Benutzern zu tragen.

 

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

 

In der Neufassung des LWG NRW ist der § 161 a LWG NRW nicht fortgeführt worden. Aus diesem Grunde entfällt die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Geldbußen bis zu 50.000,- € bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Entwässerungssatzung.

Die derzeit mögliche Höhe der Geldbuße (bis 1.000 €) folgt nun aus § 7 (2) GO NRW i.V.m. § 17 OWiG als Ermächtigungsgrundlage.

 

 

 

 

 


 

Die neue Regelung in § 1 (2) eröffnet die Möglichkeit, gewidmete Anlagen, die zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung dienen, in das städtische Anlagevermögen mit aufzunehmen und gleichzeitig Gebühren zu erheben.

 


 

keine