Betreff
"Vocalensemble" der Evang. Kirchengemeinde Eschweiler
hier: Antrag auf Gewährung eines städt. Zuschusses im Rahmen der Kulturförderung
Vorlage
339/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

1.) Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

2.) Dem „Vocalensemble“ der Evangelischen Kirchengemeinde Eschweiler wird im Rahmen der Kulturförderung

     im Jahre 2017 ein Zuschuss in Höhe von 1.000,00 € für das beabsichtigte Konzert am 23.09.2017 gewährt.

     Die Bezuschussung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushaltes 2017, der

     haushaltsrechtlichen Verträglichkeit sowie einer Nachprüfung der tatsächlich ungedeckten Kosten.

 

 

 

 

 

 

 

 


Das „Vocalensemble“ der Evang. Kirchengemeinde Eschweiler, vertreten durch den Leiter Herrn Gerhard Behrens, hat mit Schreiben vom 19.10.2016, hier eingegangen am 19.10.2016, einen Zuschuss für die Projektförderung für Veranstaltungen, Projekte und besondere Aktivitäten für das Jahr 2017 beantragt (Anlage I).

 

Der vorgenannte Zuschussantrag ist auf der Grundlage der vom Rat der Stadt Eschweiler am 15.12.2015  beschlossenen „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ zu prüfen.

 

Gemäß Ziffer 8 der Richtlinien können Zuschüsse für besondere Einzelveranstaltungen, Projekte und Aktivitäten gewährt werden, wenn diese von besonderem kulturellen Interesse für die Stadt Eschweiler sind und das Projekt Gesamtkosten in Höhe von mindestens 2.550,00 € verursacht. Die Eigenleistungen des Antragstellers sowie Zuschüsse von anderen Institutionen sollen entsprechend Berücksichtigung finden. Die Eigenleistung muss mindestens 30 % der Gesamtkosten des Projektes darstellen. Dem Antrag ist ein detaillierter Finanzierungsplan und eine genaue Projektbeschreibung beizufügen.

 

Kulturvereine, die in die Liste der Kulturvereine der Stadt Eschweiler aufgenommen sind, können gemäß Ziffer 3.1 nach den Grundsätzen der Richtlinien gefördert werden. Da das „Vocalensemble“ der Evang. Kirchengemeinde Eschweiler in die Liste der Kulturvereine der Stadt Eschweiler aufgenommen ist, besteht die grundsätzliche Berechtigung, kulturelle Zuschüsse im Rahmen der o. g. Richtlinien zu erhalten.

 

Das „Vocalensemble“ ist ein Teil der Evangelischen Kirchengemeinde. Hierbei greift Ziffer 9.1 2. Abschnitt Satz 2, dass Kirchenchöre von der Regelung des Satzes 1 ausgenommen sind, da diese i.d.R. nicht e.V. sind. Das trifft auch auf die Evangelische Kirchengemeinde, sowie das „Vocalensemble“ zu. Ziffer 9.1 2 Abschnitt Satz 1 sagt aus, dass jedem Antrag grundsätzlich der letzte Freistellungsbescheid sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichtes beizufügen ist. 

 

Aufgrund der Tatsache, dass in Ziffer 9 „Antragsverfahren und Fristen“ und Ziffer 10 „Bewilligung und Verwendungsnachweis“ keine genauen Vorgaben zur Projektförderung angegeben sind, entscheidet gemäß Ziffer 10.3 der Kulturausschuss über alle Anträge zur Kulturförderung, die nicht durch die Vorgaben der Richtlinien geregelt sind. Dennoch wurde in der Verwaltungsvorlage zur Neufassung der „Richtlinien der Stadt Eschweiler zur Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ (VV 363/15) im Sachverhalt erläutert, dass Anträge zur Projektförderung bis zum 01.05. des Vorjahres eingereicht werden sollen, um somit erforderliche Mittel für einen erbetenen Zuschuss in die Haushaltsplanberatungen für das kommende Jahr einbeziehen zu können. Dies ist erforderlich, da die Projektförderung keine Maximalförderung vorgibt. Die Ergänzungen der Richtlinien in Bezug auf Antragsverfahren, Bewilligungsverfahren und Verwendungsnachweis werden den entsprechenden Gremien durch die VV 347/16 als Beschluss vorgelegt. Nach Inkrafttreten der Änderungen der neuen Richtlinien, wäre der Antrag für das kommende Jahr zu spät eingereicht, sodass keine gesonderten Haushaltsmittel für das Jahr 2017 zur Verfügung gestellt werden können. Würde die Frist lauten, dass Anträge bis zum 01.09. oder 15.11. eingereicht werden könnten, um eine Berücksichtigung im laufenden Haushaltsjahr zu ermöglichen, wäre eine Förderung in diesen oder kommenden Jahr möglich. Dies setze aber voraus, dass genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen müssten, um alle Förderungen aus dem vorgegebenen Budget zu bewältigen.

 

Wie aus der dem Antrag beigefügten Projektbeschreibung und dem als Anlage II beigefügten Finanzierungsplanung ersichtlich ist, plant das „Vocalensemble“ der Evang. Kirchengemeinde Eschweiler die Durchführung der h-Moll-Messe von Johann Sebastian Bach in Kooperation mit dem Kreuzauer Chor „Cantio pistoriensis“ am 23.09.2017. Die Gesamtkosten belaufen sich auf lt. der Finanzierungsplanung auf 6.700,00 €. Die geplanten Einnahmen aus Werbung sowie Eintrittsgeldern und Spenden werden auf ca. 1.800,00 € kalkuliert. Weitere mögliche Zuschüsse aus Sponsoring sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu definieren.

 

Mit Blick auf das dargestellte Antragsverfahren bei Projektförderung, schlägt die Verwaltung vor, dem „Vocalensemble“ der Evang. Kirchengemeinde Eschweiler für die Durchführung der Veranstaltung am 23.09.2017 einen Zuschussbetrag in Höhe von 20 % der im Haushaltsplan 2017 vorgesehenen Fördermittel zur Verfügung zu stellen (= 1.000,- €), dies entspricht rund 23 % der zurzeit ungedeckten Kosten für die Veranstaltung.

 

Die Zuschussgewährung steht unter dem Vorbehalt eines Nachweises der tatsächlich entstandenen Kosten und der erzielten Einnahmen sowie der Genehmigung des Haushaltes 2017 und der haushaltsrechtlichen Verträglichkeit. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

 


Im Haushalt 2017 sind bei Produkt 042810101 - Kulturveranstaltungen und -förderungen, Sachkonto 53118100 (Zuschüsse an Vereine und Orchester) Mittel in Höhe von insgesamt 5.000,00 € beantragt.

 

Da die Auszahlung der Zuschüsse nach Ziffer 4 „Allgemeine Förderung“ grundsätzlich erst nach Beendigung der Antragsfrist (15. 11. eines Jahres) erfolgt und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, ob die Mittel wieder in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, ist zum Jahresende über die Aufteilung bzw. Gewährung der bis dahin beantragten Zuschussmittel zu entscheiden.

 

Da es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um freiwillige Leistungen handelt, ist die Auszahlung von der Genehmigung des Haushaltes 2017 abhängig.

 


keine