Betreff
Satzung der Stadt Eschweiler über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2017
Vorlage
326/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Eschweiler über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2017 wird beschlossen.


 

Die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern kann entweder im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr oder aber durch eine besondere Hebesatzsatzung erfolgen.

 

Sofern eine Hebesatzsatzung erlassen wird, ist die Festsetzung der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur noch von deklaratorischer Natur.

 

Der Erlass der Hebesatzsatzung ist im Vergleich zur Haushaltssatzung nicht genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig, so dass die Erhebung der Steuer unmittelbar nach Bekanntmachung der Hebesatzsatzung durchgeführt werden kann.

 

Insoweit wird seitens der Verwaltung der Erlass einer Hebesatzsatzung vorgeschlagen.

 

Die Entwicklung der Hebesätze in der Stadt Eschweiler stellt sich wie folgt dar:

 

Haushaltsjahr

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Grundsteuer A

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

290 v.H.

310 v.H.

Grundsteuer B

391 v.H.

391 v.H.

391 v.H.

391 v.H.

413 v.H.

413 v.H.

450 v.H.

450 v.H.

490 v.H.

520 v.H.

Gewerbesteuer

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

460 v.H.

490 v.H.

 

Eine Erhöhung der Hebesätze ist für das Haushaltsjahr 2017 nicht erforderlich und auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum nicht vorgesehen.

 

Der nachfolgenden Übersicht ist zu entnehmen, dass mit den beibehaltenen Hebesteuersätzen das Hebesatzniveau der Stadt Eschweiler im Vergleich zum 2016er Hebesatzniveau der anderen Kommunen aus der Region mindestens noch im Mittelfeld liegen würde. Bereits angekündigte bzw. wahrscheinliche Hebesatzerhöhungen der anderen Kommunen im Haushaltsjahr 2017 sind dabei noch nicht berücksichtigt.

 

Der Vergleich mit den Nachbarkommunen im Haushaltsjahr 2016 stellt sich wie folgt dar:

 

 

 

Hebesatz

Grundsteuer A

 

 

 

Hebesatz

Grundsteuer B

 

 

 

 

Hebesatz

Gewerbesteuer

 

Stolberg

(

495 v.H.

 

Aldenhoven

850 v.H.

 

Jülich

513 v.H.

Würselen

(

437 v.H.

 

Alsdorf

695 v.H.

 

Stolberg

495 v.H.

Alsdorf

(

437 v.H.

 

Stolberg

595 v.H.

 

Würselen

495 v.H.

Düren

(

370v.H.

 

Düren

590 v.H.

 

Alsdorf

495 v.H.

Langerwehe

(

340 v.H.

 

Würselen

575 v.H.

 

Langerwehe

493 v.H.

Aldenhoven

339 v.H.

 

Langerwehe

560 v.H.

 

Eschweiler

(Plan 2017)

490 v.H.

Herzogenrath

(

325 v.H.

 

Jülich

535 v.H.

 

Herzogenrath

485 v.H.

Eschweiler

(Plan 2017)

310 v.H.

 

Aachen

525 v.H.

 

Aldenhoven

476 v.H.

Jülich

307 v.H.

 

Eschweiler

(Plan 2017)

520 v.H.

 

Aachen

475 v.H.

Aachen

(

305 v.H.

 

Herzogenrath

510 v.H.

 

Düren

450 v.H.

Baesweiler

(

250 v.H.

 

Baesweiler

430 v.H.

 

Baesweiler

420 v.H.

 

 

 


Die Grundsteuer A wird bei Sachkonto-Nr. 40110000 im Produkt 166110101 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 118.500,00 € wurde im Entwurf der Haushaltssatzung 2017 unter Zugrundelegung des Hebesatzes von 310 v. H. ermittelt.

 

Die Grundsteuer B wird bei Sachkonto-Nr. 40120000 im Produkt 166110101 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 10.999.150,00 € wurde im Entwurf der Haushaltssatzung 2017 unter Zugrundelegung des Hebesatzes von 520 v. H. ermittelt.

 

Die Gewerbesteuer wird bei Sachkonto-Nr. 40130000 im Produkt 166110101 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 28.342.000,00 € wurde im Entwurf der Haushaltssatzung 2017 unter Zugrundelegung des Hebesatzes von 490 v. H. ermittelt.

 


  keine