Betreff
Zustimmung zur Genehmigung einer überplanmäßigen Aufwendung für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 214.459,41 Euro im Produkt 063610101, Sachkonto 53118340 - Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten
Vorlage
324/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 9 Ziffer 2 der Haushaltssatzung der Stadt Eschweiler stimmt der Stadtrat der überplanmäßigen Aufwendung für das Haushaltsjahr 2016

 

bei Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege -,

Sachkonto 53118340 – Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten, Kostenstelle 51000000

in Höhe von 214.459,41 Euro zu.

 

Die Deckung dieser überplanmäßigen Aufwendung ist gewährleistet durch zu erwartende Mehrerträge

in Höhe von rd. 290.000,00 Euro

bei Produkt 063630101 – Hilfen für junge Menschen und ihre Familien, Kostenstelle 51000000,

Sachkonto 44821100 – Erstattung Jugendhilfeträger.

 

 


 

 

Beim Sachkonto 53118340 – Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, Kostenstelle 51000000, steht im Haushaltsjahr 2016 ein Haushaltsansatz in Höhe von insgesamt 5.921.250,00 Euro zur Verfügung.

 

Die Bildung dieses Haushaltsansatzes erfolgte auf der Grundlage der für das Kindergartenjahr 2015/2016 gemeldeten Betreuungsverträge. Zum damaligen Zeitpunkt war die konkrete Belegung für das Kindergartenjahr 2016/2017 jedoch noch nicht bekannt, so dass für die Ermittlung des Haushaltsansatzes von gleichbleibenden Zahlen ausgegangen wurde sowie die 1,5%-ige Erhöhung der Kindpauschalen (gesetzliche Regelung) Berücksichtigung in der Berechnung fand. Daraus folgt, dass die voraussichtlichen Aufwendungen für den Zeitraum August bis einschließlich Dezember 2016 lediglich auf Schätzungen basiert.

 

Tatsächlich zeichnete sich vor Beginn des Kindergartenjahres 2016/2017 bzw. auch noch im bereits laufenden Kindergartenjahr jedoch ein stark angestiegener Betreuungsbedarf in Kindertageseinrichtungen ab. Dies liegt zum einen an gestiegenen Geburtenzahlen im Vergleich zu den Vorjahren. Zum anderen an einem erhöhten Förder- bzw. Integrationsbedarf von Flüchtlingskindern als auch an zuziehenden jungen Familien mit Kindern aufgrund der Neueinrichtung diverser Baugebiete im Stadtgebiet. Auch wählen Familien Eschweiler als Wohnort aufgrund der guten infrastrukturellen Anbindung nach Köln bzw. Aachen. Zudem ist festzustellen, dass bei einem Großteil von Familien die Wiederaufnahme der Arbeitsstelle nach der Geburt notwendig ist, so dass sich entsprechende Betreuungsbedarfe schon frühzeitig ergeben.

 

Darüber hinaus ist im Laufe des Kindergartenjahres 2016/2017 die 3. KiBiz-Revision rückwirkend zum 01.08.2016 beschlossen worden. Die konkreten Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen wurden bereits in Verwaltungsvorlage Nummer 207/16 dargestellt. An dieser Stelle ist auch zu bedenken, dass die Stadt Eschweiler die Betriebskosten der  städt. Einrichtungen – unter Berücksichtigung des Landesanteils, der allerdings geringer ist als bei Einrichtungen anderer Träger – zu 100% übernimmt.

 


 

 

Produkt  063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Kostenstelle – 51000000 – Jugendamt

Sachkonto 53118340 – Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten

 

 

Haushaltsansatz

5.921.250,00 Euro

./. Anordnungen (Buchungsstand 03.11.2016)

5.587.648,02 Euro

Noch verfügbar

333.601,98 Euro

Absehbarer Bedarf

548.061,39 Euro

Noch bereitzustellende Mittel

214.459,41 Euro

 

 

Zur Deckung des vorg. Mehrbedarfs dienen zu erwartende Mehrerträge in Höhe von rd. 290.000,00 Euro

bei Produkt 063630101 – Hilfen für junge Menschen und ihre Familien, Kostenstelle 51000000,

Sachkonto 44821100 – Erstattung Jugendhilfeträger.

 

Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW bedürfen überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind.

 

Entsprechend den Festsetzungen in § 9 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2016 gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 Euro überschreiten.


 

Keine