Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Eschweiler (Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.
Die Vergnügungssteuer ist eine durch die Rechtsprechung anerkannte örtliche Aufwandsteuer auf den Privatkonsum, für die kennzeichnend ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll.
Mit der zur
Beschlussfassung vorgelegten 2. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
wird vorgeschlagen, den Steuersatz für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
von bisher 3,5 % des Spieleinsatzes auf 5 % des Spieleinsatzes zu erhöhen.
Bis zum 31.12.2014
war Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis. Basierend auf der Empfehlung des
Städte- und Gemeindebundes, insbesondere dessen Mustersatzung, wurde die
Bemessungsgrundlage mit Beschluss vom 16.12.2014 (s. VV-Nr. 487/14) ab
01.01.2015 auf „Spieleinsatz“ umgestellt. Um bei dieser Umstellung des
Besteuerungsmaßstabes nicht gleichzeitig eine Steuererhöhung durchzuführen,
wurde in Eschweiler ein Steuersatz von 3,5 v.H. gewählt, da hier die zu
erwartenden Steuereinnahmen gleich bleiben sollten.
In den Nachbarkommunen erfolgt aktuell eine
Besteuerung nach dem Spieleinsatz wie folgt:
|
Steuersatz |
Eschweiler |
3,5
v.H. |
Würselen |
4,5 v.H. |
Aachen |
5 v.H. |
Herzogenrath |
5 v.H. |
Roetgen |
5 v.H. |
Stolberg |
5 v.H. |
Baesweiler |
4 v.H. |
Alsdorf |
4 v.H. |
Um eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen im
Bereich der Städteregion zu gewährleisten, sollte eine Anpassung des
Steuersatzes auf 5 % vorgenommen werden. Es wird dadurch nicht gegen die
Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, weil die Steuer mit diesem
Steuersatz keine erdrosselnde Wirkung hat. Auch ermöglicht der geplante
Steuersatz weiterhin die Abwälzbarkeit der indirekten Steuer auf den Spieler.
Der geplante Steuersatz in Höhe von 5% hat keine
erdrosselnde Wirkung, da für den Aufsteller
weiterhin die Möglichkeit besteht, seine durchschnittlichen Kosten
abzudecken. Im Übrigen ist es Sache der Aufsteller, nur solche Spielgeräte
aufzustellen, die es ermöglichen, trotz der Entrichtung von Vergnügungssteuer
im Regelfall Gewinne zu erzielen (OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09).
Die vorgenannten Ausführungen wurden aktuell
verwaltungsgerichtlich durch das Urteil des OVG NRW 14 A 1501/15 vom
12.09.2016 bezüglich der
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stolberg abgesichert.
Im laufenden
Haushaltsjahr wurde bisher ein Ertrag in Höhe von rd. 742.000,00 € realisiert.
Es wird davon ausgegangen, dass der Planansatz in Höhe von 800.000,00 €
deutlich überschritten wird.
Die
Vergnügungssteuer wird bei Sachkonto-Nr. 40310000 im Produkt 16611010
–Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von
1.033.500,00 € wurde im Entwurf der Haushaltssatzung 2017 vorbehaltlich der
Beschlussfassung unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 5 v.H. ermittelt.
Bei Ansatzermittlung wurden die Auswirkungen des geänderten Glücksspielvertrags
zum 01.12.2017 –soweit absehbar- berücksichtigt. Ab 01.12.2017 gelten aufgrund
des geänderten Glücksspielvertrages strengere Maßstäbe für die Vergabe von
Konzessionen zum Betrieb von Spielhallen (z.B. maximale Anzahl von Konzessionen
und Geräten je Spielhalle, Abstandsregelungen zu anderen Spielhallen und
Schulen etc.). In Eschweiler sind hiervon voraussichtlich 7 Spielhallen betroffen.
Ob und inwieweit Härtefallregelungen hier anzuwenden sind, ist derzeit jedoch
noch nicht absehbar. Im Vergleich mit dem bisherigen Steuersatz ergibt sich bezogen
auf 2017 ein Mehrertrag in Höhe von 310.000,00 €.
Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen.