Betreff
2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Eschweiler (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
279/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Eschweiler (Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.

 


Die Vergnügungssteuer ist eine durch die Rechtsprechung anerkannte örtliche Aufwandsteuer auf den Privatkonsum, für die kennzeichnend ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll.  

Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten 2. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung wird vorgeschlagen, den Steuersatz für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von bisher 3,5 % des Spieleinsatzes auf 5 % des Spieleinsatzes zu erhöhen.

Bis zum 31.12.2014 war Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis. Basierend auf der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes, insbesondere dessen Mustersatzung, wurde die Bemessungsgrundlage mit Beschluss vom 16.12.2014 (s. VV-Nr. 487/14) ab 01.01.2015 auf „Spieleinsatz“ umgestellt. Um bei dieser Umstellung des Besteuerungsmaßstabes nicht gleichzeitig eine Steuererhöhung durchzuführen, wurde in Eschweiler ein Steuersatz von 3,5 v.H. gewählt, da hier die zu erwartenden Steuereinnahmen gleich bleiben sollten.

 

In den Nachbarkommunen erfolgt aktuell eine Besteuerung nach dem Spieleinsatz wie folgt:

 

 

Steuersatz

Eschweiler

3,5 v.H.

Würselen

4,5 v.H.

Aachen

5 v.H.

Herzogenrath

5 v.H.

Roetgen

5 v.H.

Stolberg

5 v.H.

Baesweiler

4 v.H.

Alsdorf

4 v.H.

 

Um eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen im Bereich der Städteregion zu gewährleisten, sollte eine Anpassung des Steuersatzes auf 5 % vorgenommen werden. Es wird dadurch nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, weil die Steuer mit diesem Steuersatz keine erdrosselnde Wirkung hat. Auch ermöglicht der geplante Steuersatz weiterhin die Abwälzbarkeit der indirekten Steuer auf den Spieler.

 

Der geplante Steuersatz in Höhe von 5% hat keine erdrosselnde Wirkung, da für den Aufsteller  weiterhin die Möglichkeit besteht, seine durchschnittlichen Kosten abzudecken. Im Übrigen ist es Sache der Aufsteller, nur solche Spielgeräte aufzustellen, die es ermöglichen, trotz der Entrichtung von Vergnügungssteuer im Regelfall Gewinne zu erzielen (OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010  - 14 A 597/09).

 

Die vorgenannten Ausführungen wurden aktuell verwaltungsgerichtlich durch das Urteil des OVG NRW 14 A 1501/15 vom 12.09.2016  bezüglich der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stolberg abgesichert.

 


Im laufenden Haushaltsjahr wurde bisher ein Ertrag in Höhe von rd. 742.000,00 € realisiert. Es wird davon ausgegangen, dass der Planansatz in Höhe von 800.000,00 € deutlich überschritten wird.

Die Vergnügungssteuer wird bei Sachkonto-Nr. 40310000 im Produkt 16611010 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 1.033.500,00 € wurde im Entwurf der Haushaltssatzung 2017 vorbehaltlich der Beschlussfassung unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 5 v.H. ermittelt. Bei Ansatzermittlung wurden die Auswirkungen des geänderten Glücksspielvertrags zum 01.12.2017 –soweit absehbar- berücksichtigt. Ab 01.12.2017 gelten aufgrund des geänderten Glücksspielvertrages strengere Maßstäbe für die Vergabe von Konzessionen zum Betrieb von Spielhallen (z.B. maximale Anzahl von Konzessionen und Geräten je Spielhalle, Abstandsregelungen zu anderen Spielhallen und Schulen etc.). In Eschweiler sind hiervon voraussichtlich 7 Spielhallen betroffen. Ob und inwieweit Härtefallregelungen hier anzuwenden sind, ist derzeit jedoch noch nicht absehbar. Im Vergleich mit dem bisherigen Steuersatz ergibt sich bezogen auf 2017 ein Mehrertrag in Höhe von 310.000,00 €.

 


Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen.