Betreff
Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses
Vorlage
216/14
Art
Beschlussfassung öffentlich
Referenzvorlage

Die Ratsmitglieder wählen folgende Mitglieder in den Wahlprüfungsausschuss:

 

Ratsmitglieder

 

1.        

 

2.        

 

3.        

 

4.        

 

5.        

 

 

 


Der Rat hat einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu wählen, der die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat.

 

Wegen der Anzahl der Ausschussmitglieder und des Verfahrens für die Durchführung der Wahl wird auf die Verwaltungsvorlagen Nr. 211/14 und Nr. 212/14 Bezug genommen.

 

 

 

Rechtliche Betrachtung:

Gesetzliche Grundlage für die Wahl des Wahlprüfungsausschusses ist § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i.V.m.
§ 66 Kommunalwahlordnung.

 


Keine.

 


Keine.