1)
Der Rat
bildet einen Wahlausschuss, dem neben dem Wahlleiter (Bürgermeister) Beisitzer
angehören. Die Zahl der Beisitzer wird auf 6 festgelegt (wegen der Anzahl der
Beisitzer s. Vorlage Nr. 212/14). Für jeden Beisitzer ist ein
persönlicher Stellvertreter zu wählen.
2)
Zu
Beisitzern bzw. stellv. Beisitzern werden gewählt:
|
Beisitzer: |
|
stellv.
Beisitzer: |
1. |
|
|
|
2. |
|
|
|
3. |
|
|
|
4. |
|
|
|
5. |
|
|
|
6. |
|
|
|
Gemäß § 2 Abs. 1 KWahlG NRW ist ein Wahlausschuss zu bilden.
Vorsitzender des Wahlausschusses ist gem. § 3 Nr. 1 KWahlO der Wahlleiter
(Bürgermeister). Das Zugreifverfahren nach § 58 GO NRW findet auf den
Wahlausschuss keine Anwendung.
Gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG setzt sich der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter
(Bürgermeister) sowie aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern zusammen. Für jeden
Beisitzer soll ein persönlicher Stellvertreter gewählt werden (§ 6 Abs. 1
KWahlO).
Bevor der Rat die Beisitzer und Stellvertreter wählt, muss er zunächst
unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 3 KWahlG die Mitgliederzahl des
Wahlausschusses festlegen. Für die Wahl der Beisitzer und ihrer persönlichen
Stellvertreter finden die Vorschriften der GO NRW Anwendung.
Wegen des Verfahrens für die Durchführung der Wahl der Mitglieder wird
auf die Verwaltungsvorlage Nr. 211/14 verwiesen.
Keine.
Keine.