Betreff
Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses
Vorlage
215/14
Art
Beschlussfassung öffentlich
Referenzvorlage

1)              Der Rat bildet einen Wahlausschuss, dem neben dem Wahlleiter (Bürgermeister) Beisitzer angehören. Die Zahl der Beisitzer wird auf 6 festgelegt (wegen der Anzahl der Beisitzer s. Vorlage Nr. 212/14). Für jeden Beisitzer ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.

 

2)              Zu Beisitzern bzw. stellv. Beisitzern werden gewählt:

 

 

Beisitzer:

 

stellv. Beisitzer:

1.        

 

 

 

2.        

 

 

 

3.        

 

 

 

4.        

 

 

 

5.        

 

 

 

6.        

 

 

 

 


Gemäß § 2 Abs. 1 KWahlG NRW ist ein Wahlausschuss zu bilden.

 

Vorsitzender des Wahlausschusses ist gem. § 3 Nr. 1 KWahlO der Wahlleiter (Bürgermeister). Das Zugreifverfahren nach § 58 GO NRW findet auf den Wahlausschuss keine Anwendung.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG setzt sich der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter (Bürgermeister) sowie aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern zusammen. Für jeden Beisitzer soll ein persönlicher Stellvertreter gewählt werden (§ 6 Abs. 1 KWahlO).

 

Bevor der Rat die Beisitzer und Stellvertreter wählt, muss er zunächst unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 3 KWahlG die Mitgliederzahl des Wahlausschusses festlegen. Für die Wahl der Beisitzer und ihrer persönlichen Stellvertreter finden die Vorschriften der GO NRW Anwendung.

 

Wegen des Verfahrens für die Durchführung der Wahl der Mitglieder wird auf die Verwaltungsvorlage Nr. 211/14 verwiesen.

 


Keine.

 


Keine.