Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.


 

Am 01.08.2008 hat das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) das Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Nordrhein-Westfalen abgelöst, um die Vorgaben des Bundes umzusetzen, die mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz in das Achte Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen wurden. Die Förderung und Bildung von Kindern sollten ebenso verbessert werden wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

 

Mit Inkrafttreten des KiBiz wurde sowohl von Eltern, Trägern, Beschäftigten und auch Kommunen umfangreich Kritik geäußert. Insbesondere im Hinblick auf die finanzielle und personelle Ausstattung der Kindertageseinrichtungen, jedoch auch vor dem Hintergrund deutlich gewachsener Anforderungen an die frühkindliche Bildung, (Chancengleichheit und Teilhabe aller Kinder unabhängig von ihrer sozialen Herkunft und den finanziellen Möglichkeiten ihrer Eltern), konnte das KiBiz den Anforderungen nicht gerecht werden.

 

Vor diesem Hintergrund hat es bereits zwei KiBiz-Novellierungen gegeben, die folgende Änderungen beinhalten:

 

  1. Revision zum 01.08.2011:

 

Ø  Verbesserung des Personalschlüssels im U3-Bereich (§ 21 Abs. 3 KiBiz)

Ø  Abschaffung der Elternbeiträge für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung (§ 23 KiBiz)

Ø  Verbesserung der Betreuung von Kindern mit Behinderungen (§ 19 in Verbindung mit der Anlage

zu § 19 KiBiz)

Ø  Erhöhung der finanziellen Förderung aller Familienzentren und zusätzliche Aufstockung der Förderung von Familienzentren in sozialen Brennpunkten (§ 21 Abs. 3 und 4 KiBiz)

Ø  Ausweitung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Elternschaft und Einräumung der Möglichkeit zur Bildung örtlicher und überörtlicher Elternbeiräte (§ 9 KiBiz)

Ø  Gesundheitsvorsorge (§ 10 KiBiz)

Ø  Beschränkung der 45-Stunden-Betreuungsangebote (§ 19 Abs. 3 KiBiz)

Ø  Kindertagespflege (§ 10 Abs. 4 KiBiz)

Ø  Praktikantenstellen und deren Finanzierung

 

Zu den spezifischen Inhalten wird auf die Verwaltungsvorlage Nr. 140/11 verwiesen.

 

  1. Revision zum 01.08.2014:

 

Ø  Einführung einer Verfügungspauschale (§ 21 KiBiz)

Ø  Einführung von plusKita-Einrichtungen (§ 16 a KiBiz)

Ø  Mittel für zusätzliche Sprachförderung (§ 16 b KiBiz)

Ø  Bedarfsgerechtigkeit und Anmeldeverfahren (§ 3, § 13 d und § 18 KiBiz)

Ø  Jugendamtselternbeirat (§ 9 b KiBiz)

 

Zu den spezifischen Inhalten wird auf die Verwaltungsvorlage Nr. 310/14 verwiesen.

 

Nunmehr hat der Landtag NRW in seiner Sitzung am 07.07.2016 eine dritte Revision des Kinderbildungsgesetzes beschlossen. Das „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ (Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes) trat am 01.08.2016 in Kraft und ist als Anlage beigefügt.

 

Nachfolgende Änderungen gehen mit der 3. Revision einher:

 

Erhöhung der Kindpauschalen (§ 19 Abs. 2 KiBiz)

 

Der jährliche Dynamisierungsfaktor der Kindpauschalen betrug bisher 1,5 %. Befristet für die Kindergartenjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 wird der Dynamisierungsfaktor auf 3,0 % angehoben.

 

Die Befristung der erhöhten Dynamisierung erfolgt, weil in einem Arbeitsprozess Eckpunkte einer grundlegend veränderten  Finanzierungssystematik entwickelt werden, die zu Beginn der nächsten Legislaturperiode des Landtags NRW in ein neues Gesetz für Bildung, Erziehung und Betreuung im Elementarbereich eingehen sollen.

 

Hierdurch erhöhen sich jedoch nicht nur die entsprechenden Landesanteile an den Kindpauschalen, sondern auch die städt. sowie die Trägeranteile, die die Stadt Eschweiler jedoch in der Regel ebenfalls übernimmt.

 

Dies wird anhand der nachfolgenden Beispielsrechnung verdeutlicht:

 

Hierbei wurde eine zweigruppige Einrichtung mit 40 Betreuungsplätzen im Gruppentyp III b (3 – 6 jährige Kinder, Betreuung 35 Wochenstunden), in Trägerschaft einer Elterninitiative zugrunde gelegt sowie die  Pauschalen des Kindergartenjahres 2016/2017.

 

Nach der bisherigen Regelung (Dynamisierungsfaktor 1,5 %):

 

40 x 4.759,84 € = 190.393,60 €

 

Anteil Land

38,5 %

73.301,54 €

Anteil Stadt

57,5 %

109.476,32 €

Anteil Träger

4,0 %

7.615,74 €

 

In diesem Fall würden insgesamt 117.092,06 Euro im gesamten Kindergartenjahr 2016/2017 durch die Stadt Eschweiler, die auch den Trägeranteil übernimmt, finanziert.

 

Nach der neuen Regelung (Dynamisierungsfaktor 3,0 %):

 

40 x 4.830,19 € = 193.207,60 €

 

Anteil Land

38,5 %

74.384,93 €

Anteil Stadt

57,5 %

111.094,37 €

Anteil Träger

4,0 %

7.728,30 €

 

In diesem Fall würde die Stadt Eschweiler insgesamt Kosten im gesamten Kindergartenjahr 2016/2017 in Höhe von 118.822,67 € übernehmen, d.h. eine Mehrbelastung in Höhe von 1.730,61 €.

 

 

Mietzuschuss (§ 20 Abs. 2 KiBiz)

 

Hier wird explizit geregelt, dass der gesetzlich vorgegebene Mietzuschuss nur gewährt wird, wenn eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht. An der Höhe des Mietzuschusses ändert sich nichts. Es bleibt bei dem gegenüber dem Vorjahr um 1,5 % gemäß § 7 DVO KiBiz erhöhten Betrag.

 

Konnexität der Kindpauschalen (§ 21 Abs. 1 KiBiz)

 

Der Satz zur Berechnung der Konnexität wird von bisher 19,96 % auf 22,46 % angehoben. Dieser Betrag bezieht sich auf die jeweiligen Landesanteile an den Kindpauschalen. Der Landesanteil beträgt nach § 21 Abs. 1 KiBiz 36,5 % bei kirchlichen Trägern, 36,0 % bei anderen freien Trägern (z.B. AWO KiSA gUG, Caritas Lebenswelten GmbH), 38,5 % bei Elterninitiativen und 30 % bei kommunalen Einrichtungen. Der o.g. Konnexitätsanteil erhöht somit den Landesanteil an den U3-Kindpauschalen.

 

Die Konnexität ist Bestandteil des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe (BAG-JH), das am 21. November 2012 in Kraft getreten ist. Die Mittel sollen die Kommunen verlässlich und dauerhaft bei den investiven wie den laufenden Betriebskosten der U3-Betreuung unterstützen.

 

Zusätzlicher Zuschuss zu den Kindpauschalen des Landes (§ 21 Abs. 2 KiBiz)

 

Das Land gewährt dem Jugendamt in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 für jedes Kind einen zusätzlichen Zuschuss zu den Kindpauschalen pro Kindergartenjahr, dessen Höhe sich je nach Gruppenform und Betreuungszeit aus Anlage 3 zu dieser Vorschrift ergibt. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.

 

 

Gruppenform I

Gruppenform II

Gruppenform III

25 Stunden

112,96 €

232,88 €

83,37 €

35 Stunden

151,36 €

312,47 €

111,29 €

45 Stunden

194,11 €

400,75 €

178,36 €

 

 

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5-fachen Satz der Kindpauschale III b einen zusätzlichen Zuschuss gemäß § 21 Absatz 2 in Höhe von 389,52 €. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt der zusätzliche Zuschuss 446,83 €.

 

Die Kommunen leiten diese Zuschüsse an die Träger weiter; ein städt. Eigenanteil ist an dieser Stelle nicht zu leisten.

 

Pauschale für Kindertagespflege (§ 22 KiBiz)

 

Der bisherige Jahresbetrag von 758,00 € wird auf 781,00 € erhöht.

Außerdem sollen die Zuschüsse alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 2018/2019 angepasst werden.

 

Die edv-mäßige Programmierung wurde zwischenzeitlich durch die Fachfirma durchgeführt.

Der Landschaftsverband Rheinland wird nunmehr sukzessive die Leistungsbescheide gegenüber den Kommunen erstellen und verschicken, so dass im Anschluss die Jugendämter die entsprechenden, an die neue gesetzliche Regelung angepassten Leistungsbescheide an die Träger erstellen und versenden können.


 

Die entsprechenden Mehrerträge und Mehraufwendungen für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020 wurden im Rahmen des derzeit laufenden Haushaltsaufstellungsverfahrens berücksichtigt.

 

Die Berechnung der Mehrerträge bzw. Mehraufwendungen erfolgte auf der Basis der an das Land zum 15.03.2016 gemeldeten Zahlen für das Kindergartenjahr 2016/2017. Diese Zahlen beinhalten z.B. auch die im Kindergartenjahr 2016/2017 einzurichtenden neuen zusätzlichen Betreuungsplätze sowie weitere benötigte Betreuungsplätze im Rahmen von Überbelegungen.

 

Für die Folgejahre wurden diese Zahlen zunächst fortgeschrieben, da Erkenntnisse zu den tatsächlichen Betreuungsbedarfen im Kindergartenjahr 2017/2018 erst nach Abschluss des Anmeldeverfahrens frühestens im November 2016 vorliegen werden. Auch die im Sachverhalt aufgeführten gesetzlichen Änderungen (z.B. Erhöhung des Dynamisierungsfaktors, Einführung zusätzlicher Zuschüsse zu den Kindpauschalen pp.) haben bei der Ermittlung der jeweiligen Mehrerträge bzw. Mehraufwendungen Berücksichtigung gefunden.

 

Im Einzelnen sind die im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege -, Kostenstelle 51000000 – Jugendamt –, zu erwartenden Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2017 im Vergleich zur bisherigen Regelung dargestellt:

 

 

Erträge:

 

Sachkonto

Bezeichnung

Mehrertrag

Haushaltsansatz insgesamt

41410010

LZW Kindertagespflege

4.615,00 €

160.000,00 €

41413000

LZW Betriebskosten Kindergarten

684.950,00 €

7.897.400,00 €

 

 

 

Aufwendungen:

 

Sachkonto

Bezeichnung

Mehraufwand

Haushaltsansatz insgesamt

53118180

Betriebskostenzuschüsse freie Träger Kiga

567.200,00 €

9.148.000,00 €

53118340

Betriebskostenzuschüsse AÖR-Einrichtungen

305.100,00 €

 

6.970.200,00 €

 

 


 

Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen für die Stadt Eschweiler.