Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die nachfolgende Änderung der Zuständigkeitsordnung:
§ 5 Abs. 2 Buchst.
e) erhält folgende Fassung:
Bestellung eines
Vertreters für die Schulkonferenz gem. § 63 Abs. 2 Satz 4 und 5 SchulG NRW
Nach § 5 Abs. 2
Buchst. e) wird folgender Buchst. f) eingefügt:
§ 5 Abs. 2 Buchst.
f)
Entscheidung über
die Abgabe eines Vorschlags zur Besetzung von Schulleiterstellen/
stellvertretenden Schulleiterstellen auf der Grundlage der Regelungen nach § 61
SchulG NRW.
Der bisherige
Buchstabe f) wird Buchst. g).
Im Rahmen des 12.
Schulrechtsänderungsgesetzes wurde u.a. § 61 des SchulG NRW geändert. Nunmehr
ist die Schulkonferenz nicht mehr um einen stimmberechtigten Vertreter des
Schulträgers für die Wahl eines Schulleiters/einer Schulleiterin zu erweitern.
Vielmehr entscheiden Schulträger und Schulkonferenz unabhängig voneinander.
Ungeachtet dessen
hat der Schulträger gemäß § 63 Abs. 2 SchulG NRW das Recht, grundsätzlich mit
beratender Funktion an den Sitzungen der Schulkonferenz teilzunehmen. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter muss gem. § 63 den Schulträger zu allen
Sitzungen der Schulkonferenz einladen. Der Schulträger hat das Recht, dort
Anträge zu stellen.
Um den
Gesetzesänderungen Rechnung zu tragen, ist eine Anpassung der
Zuständigkeitsordnung wie im Beschlussentwurf dargestellt, notwendig.
keine
keine