Betreff
Änderung der Zuständigkeitsordnung
Vorlage
161/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die nachfolgende Änderung der Zuständigkeitsordnung:

 

§ 5 Abs. 2 Buchst. e) erhält folgende Fassung:

Bestellung eines Vertreters für die Schulkonferenz gem. § 63 Abs. 2 Satz 4 und 5 SchulG NRW

 

Nach § 5 Abs. 2 Buchst. e) wird folgender Buchst. f) eingefügt:

 

§ 5 Abs. 2 Buchst. f)

Entscheidung über die Abgabe eines Vorschlags zur Besetzung von Schulleiterstellen/ stellvertretenden Schulleiterstellen auf der Grundlage der Regelungen nach § 61 SchulG NRW.

 

Der bisherige Buchstabe f) wird Buchst. g).

 


Im Rahmen des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde u.a. § 61 des SchulG NRW geändert. Nunmehr ist die Schulkonferenz nicht mehr um einen stimmberechtigten Vertreter des Schulträgers für die Wahl eines Schulleiters/einer Schulleiterin zu erweitern. Vielmehr entscheiden Schulträger und Schulkonferenz unabhängig voneinander.

 

Ungeachtet dessen hat der Schulträger gemäß § 63 Abs. 2 SchulG NRW das Recht, grundsätzlich mit beratender Funktion an den Sitzungen der Schulkonferenz teilzunehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss gem. § 63 den Schulträger zu allen Sitzungen der Schulkonferenz einladen. Der Schulträger hat das Recht, dort Anträge zu stellen.

 

Um den Gesetzesänderungen Rechnung zu tragen, ist eine Anpassung der Zuständigkeitsordnung wie im Beschlussentwurf dargestellt, notwendig.

 


keine 

 


keine