Die Schulordnung,
Entgeltordnung und die Honorarverträge
der Musikschule werden mit Wirkung zum 01.01.2017 entsprechend der als Anlage
beigefügten Fassungen geändert.
Die einzelnen
Honorarhöhen werden – wie im Sachverhalt der Verwaltungsvorlage näher erläutert
– ab 1.1.2017 so festgelegt.
Der Stadtrat
beschloss letztmalig am 20.12.2000 eine Neufassung der Entgeltordnung und
übriger rechtlicher Regelungen, wie Geschäftsverteilung, Unterrichtsvertrag,
Honorarvertrag und Schulordnung der städtischen Musikschule. Auf dieser
Grundlage wird die Musikschule seither geführt.
Zwischenzeitlich
haben sich allerdings zum Teil rechtliche als auch aus der Praxis geänderte
Rahmenbedingungen ergeben, die eine Anpassung der Schulordnung, der
Entgeltordnung und auch der Honorarverträge erfordern.
- Schulordnung
Als Anlage ist in Form einer Synopse die aktuell geltende Schulordnung
dem Entwurf einer Neufassung gegenübergestellt. Auf die im Einzelnen
vorgenommenen Änderungen wird nachfolgend chronologisch eingegangen.
Zu 2. Aufgabe
Bisher war der Musikschule die Möglichkeit eröffnet mit Schulen, Vereinen
und Verbänden zu kooperieren.
In den vergangenen Jahren wurden darüber hinaus auch bereits
Kooperationen mit Kindertagesstätten eingegangen, in dem dort musikalische
Früherziehung angeboten wurde in eigenen Projekten oder auch finanziert über
die Bildungszugabe über das Bildungsbüro der Städteregion. Um dieser nachhaltig
sinnvollen Kooperation auch eine Grundlage zu bieten, sollten diese
Kooperationen auch ihre Rechtfertigung in der Schulordnung erhalten. Darüber
hinaus ist geplant, künftig auch verstärkt mit anderen Bildungsträgern, wie der
VHS, in Kooperation zu treten. Daher wurde der Kreis der Kooperationspartner
entsprechend – auch explizit – in dem Entwurf der neuen Schulordnung
aufgeführt.
Zu 3. Schulleitung und Lehrer
3.1 Die bisherige Formulierung, dass das Leitungsgremium in
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu „beteiligen“ ist, führte in
der Praxis in letzter Zeit zu Meinungsverschiedenheiten bzw. erforderte Klärungsbedarf.
Daher wurde die Formulierung konkretisiert und bei der Anschaffung neuer
Instrumente eine Wertgrenze vorgenommen.
Zu 4. Unterrichtsangebote und 5. Ausbildung in der Grundschule
(alt)/Musikalische Früherziehung (neu)
Seit Jahren wurde das in der Schulordnung unter 4 a) und 5) (alt)
aufgeführte Angebot „Ausbildung in der Grundstufe“ nur in Form der
musikalischen Früherziehung in Anspruch genommen für Kinder im Alter von 4-6
Jahren. Eltern haben seit Jahren nur noch das Angebot der Musikalischen
Früherziehung (MFE) in Anspruch genommen und sich im Anschluss ggf. für einen
Instrumentalkurs interessiert, aber nicht für einen weiteren Grundlagenkurs.
Daher wird das Angebot der musikalischen Grundausbildung aus dem Angebot
gestrichen und unter Ziffer 5 auch nur noch auf die MFE eingegangen.
Zu 6. Instrumental- und Gesangsunterricht
Im ersten Absatz wurde der gekennzeichnete Zusatz „vorbehaltlich zur
Verfügung stehender Fachlehrer/innen“ eingefügt, um deutlich zu machen, dass
die aufgeführte Angebotspalette nur aufrecht erhalten bleiben kann, solange die
entsprechenden Fachlehrer hierfür zur Verfügung stehen. Für manche der aufgeführten
Instrumente gibt es nur eine Lehrkraft, so dass die Gefahr besteht, dass das
Fach vorübergehend nicht angeboten werden könnte, wenn die Lehrkraft nicht mehr
zur Verfügung steht.
Zu 7. Ergänzungsfächer
Auch hier wurde nur zur Klarstellung der letzte Satz ergänzt, um sowohl
für Lehrkräfte als auch für Schüler klarzustellen, dass das Leitungsteam über
die Einrichtung von Ensemblestunden entscheidet.
Zu 8. Sonderveranstaltungen
Hier wurde nur genderkonform die männliche Form um die weibliche ergänzt.
Zu 9. Schuljahr
Unter 9.2 wurde zur Klarstellung die Ergänzung vorgenommen, dass für das
Angebot der MFE als einzige Ausnahme nicht jeweils zum 1. eines Monats
eingestiegen werden kann. Dies ergibt sich aus der unter Ziffer 5 beschriebenen
Organisationsstruktur der MFE.
Zu 10.Unterrichtsverträge
Die Änderungen unter Ziffer 10.1 und 10.3 dienen der Vereinheitlichung.
Unter 10.2 und 10.6 wurde ebenfalls zur Klarstellung ergänzt, dass die jeweils unterrichtende
Lehrkraft zu beteiligen ist.
Unter 10.4 wurde der Begriff „Grundstufe“ durch „Musikalische
Früherziehung“ ersetzt vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Ziffer 4 und
5.
Zu 12. Unterrichtsausfall
Unter 12.2 wurde zur Klarstellung eine Formulierungsänderung vorgenommen,
da die bisherige Formulierung zu Missverständnissen führte.
- Entgeltordnung
Seit der auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates vom 20.12.2000
(Verwaltungsvorlage Nr. 445/00) erfolgten Erhöhung der Entgelte zum 1.1.2001
ist keine Entgelterhöhung mehr erfolgt. Es wurden lediglich im Rahmen der
Euroumstellung entsprechende Anpassungen (Rundungen) vorgenommen und im Rahmen
der Ehrenamtsvergünstigungen reduzierte Entgelte für diesen Personenkreis
eingeführt.
Ein durchgeführter Preisvergleich mit den Elternbeiträgen, die in kommunalen
und privaten Musikschulen in Eschweiler und in Nachbarstädten zu zahlen sind,
machte deutlich, dass die Stadt Eschweiler weiterhin mit Abstand die
preiswertesten Unterrichtsentgelte erhebt. Vor dem Hintergrund der
Haushaltssituation der Stadt Eschweiler und auch mit Blick auf die durch die
vorgeschlagene moderate Honorarerhöhung wird daher vorgeschlagen den aus der
Anlage sich ergebenden Entgelterhöhungen zuzustimmen zum 1.1.2017.
Es wurde zumeist eine äußerst zurückhaltende Erhöhung von 6 % - in manchen
Bereichen etwas höher - vorgenommen, so dass Eschweiler auch weiterhin im
Vergleich zu Nachbarstädten im unteren Entgeltsegment anzutreffen ist und
wettbewerbsfähig bleibt. Geändert bzw. angepasst wurde der Bereich des Gesangsunterrichts.
Wie sich im Rahmen einer verwaltungsinternen Prüfung auf der Grundlage der
Erkenntnisse aus der letzten Lehrerkonferenz der Musikschule ergab, wurde
bisher nie auf der Grundalge Ziffern 2.2 bis 2.4 abgerechnet, da die Schüler
als Unterrichtsdauer nur eine Unterrichtsstunde wünschen und nicht die dort
zugrunde gelegte Zeitstunde. Außerdem gibt es Schüler/innen, die sowohl in
Klavier als in Gesang unterrichtet werden, so dass die Differenzierung bei der
Abrechnung der Unterrichtsentgelte schwierig und letztlich zu Gunsten des
Schülers nach Ziffer 1 vorgenommen wurde. Der zuständige Fachlehrer führte aus,
dass der Gesangsunterricht nur noch in 45-Minuten-Einheiten erteilt werde und
daher eine Gleichbehandlung mit dem Instrumentalunterricht hinsichtlich der
Entgelte vorgenommen werden sollte. Eine
Ausnahme soll allerdings weiterhin der Chor darstellen. Der Chorleiter Herr
Josephs wies ausdrücklich darauf hin, dass bei der Chorprobe eine
Unterrichtseinheit/Probe zwei Zeitstunden umfasse, hierfür aber auch bisher das
angegebene Entgelt für eine Zeitstunde abgerechnet wurde. Die Entgelte wurden
geringfügig erhöht und eine Differenzierung zwischen Teilnehmern aus Eschweiler
und Auswärtigen vorgenommen, wie bei den anderen Einheiten auch.
Um die Entgelte so anzuheben, dass die Honorare davon zu 100 % finanziert
würden und der Haushaltsansatz nahezu erreicht würde, wäre eine deutlich höhere
Erhöhung von rund 20 % erforderlich. Seitens der Verwaltung wird allerdings
befürchtet, dass die Folge einer solche drastischen Erhöhung Abmeldungen in
großem Umfang sein werden, so dass das Ziel damit auch nicht erreicht würde.
Alternativ könnte man nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes erneut eine
Erhöhung vornehmen.
Eine Synopse, in der die alte Fassung der Entgeltordnung der neuen gegenüber
gestellt ist, ist als Anlage beigefügt.
- Honorarverträge
Seit dem Jahr 2000 werden die Dozentinnen und Dozenten, die für die
städt. Musikschule unterrichten auf Honorarbasis beschäftigt. Grundlage ist ein
Honorarvertrag, der in der linken Spalte der als Anlage beigefügten
Synopse zu ersehen ist.
Unter § 2 dieses Honorarvertrages ist bisher geregelt, dass sich die
Vergütung nach den Sätzen der jeweils geltenden Musikschullehrerichtlinien des
Verbandes der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) bemisst. Nur für den Bereich
der musikalischen Früherziehung wurde ein gesonderter Honorarsatz in Höhe von ursprünglich
160 DM pro Monat, im Zuge der Euroumstellung auf 84,61 Euro pro Monat festgelegt.
Der VKA teilte zuletzt mit Schreiben vom
26.7.2000 die letzte Neufassung der Richtlinien vom 24.7.2000 mit.
Danach wurde eine Monatsstundenvergütung ab 1.9.2001 in Höhe von 133,55 DM und
ab 1. Januar 2002 in Höhe von 68,30 Euro festgelegt bzw. eine
Einzelstundenvergütung von 37,27 DM ab 1. September 2001 und ab 1. Januar 2002
19,06 Euro. Auf der Basis wurden die Honorare bis 2003 auch gezahlt. Die
Stadt Eschweiler zahlt allerdings seit 2004 ein monatliches Honorar in Höhe von
70,62 € in analoger Anwendung der damals im öffentlichen Dienst erfolgten
Lohnerhöhung.
Aufgrund einer Beschwerde eines Musiklehrers darüber, dass das Honorar
seit Jahren in gleicher Höhe gezahlt werde, obwohl doch auch im Bereich der
tariflich beschäftigten Kollegen seit 2004 etliche Lohnerhöhungen erfolgt seien, wurde seitens
der Verwaltung mit dem VkA in Kontakt getreten, um in Erfahrung zu bringen, ob
die genannten Richtlinien zwischenzeitlich überarbeitet bzw. höhere
Vergütungssätze festgesetzt wurden. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei
der o.g. Neufassung der Richtlinien um die letzte geltende Fassung gehandelt
hat. Nach schriftlicher Aussage des VKA vom 11.3.2015 seien die Richtlinien
nicht mehr aktualisiert worden. „Sie galten damals für Musikschullehrer im Arbeitsverhältnis,
die vom Geltungsbereich des BAT gem. § 3 Buchstabe n ausgenommen waren. § 3
Buchstabe n BAT ist mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gestrichen worden. Damit
entfielen auch die Musikschullehrer-Richtlinien, da von diesem Zeitpunkt an
alle im Arbeitsverhältnis beschäftigten Musikschullehrer dem BAT unterfielen.
Die Herausnahme der sog. kurzzeitig geringfügig Beschäftigten aus dem
Geltungsbereich des TVöD ( § 1 Abs. 2 Buchst. M TVöD-V) hat mangels Bedarf
nicht zu einer Wiederbelebung der Musikschullehrerrichtlinien geführt.“
Die Bezirksregierung Köln gewährt alljährlich Zuwendungen zur Förderung
kommunaler Musikschulen. Im Zuwendungsbescheid vom 11.7.2016 zur gewährten
Zuwendung für den Bewilligungszeitraum 11.7. – 31.12.2016 wurde eine Zuwendung in
Höhe von 4.950 Euro bewilligt. Darin ist ausgeführt, dass im Verwendungsnachweis
(VN) der Nachweisaufwand für die geförderten Personalkosten dadurch reduziert
werden kann, dass im VN lediglich die Anzahl der erbrachten
Lehrerjahreswochenstunden für die jeweiligen Maßnahmen mit einem
Personalkostendurchschnittssatz nachgewiesen werden kann. Für die Jahreswochenstunde einer
Musikschullehrkraft wird dabei der Stundensatz nach TVöD 9 Stufe 3
angesetzt. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass auch Honorarkräfte analog
dieses Durchschnittssatzes zu vergüten seien. Diese Eingruppierung wurde auch
vom VKA empfohlen.
Auf dieser Basis wäre aktuell (Stichtag: 1. März 2016) von einem
Stundensatz in Höhe von 18,11 Euro auszugehen. In Anbetracht dessen, dass
tariflich Beschäftigten auch eine Jahressonderzahlung zustünde von aktuell
2.399,50 Euro zuzüglich eines zu verhandelnden Leistungsentgeltes, was im
Durchschnitt nach den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre mit rund 700 Euro
angesetzt werden kann, würde sich der Stundensatz um 1,52 Euro erhöhen, somit
auf 19,63 Euro.
Bisher wurden – wie bereits erwähnt -
70,62 Euro im Monat (bei einer Unterrichtsstunde in der Woche) gezahlt,
das wäre pro Stunde bei 4 Stunden im Monat 17,70 €. Nach dem Wesen von
Honorarverträgen wird tatsächlich nur für die tatsächlich erbrachte Leistung
gezahlt, so dass eine Bezahlung in den Ferien oder an schulfreien Tagen
entfallen müsste. Es wurde jedoch bei der städt. Musikschule seit jeher so
verfahren, dass auch in den Ferien Abschlagszahlungen des Honorars erfolgten,
sodass die Lehrer auch in den Ferien
eine Vergütung erhielten, um ganzjährig über Gehalt verfügen zu können.
Dies ist mit dem Wesen von Honorarverträgen nicht vereinbar. Die aktuell
stattgefundene Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, die konkret die in der
Stadt Eschweiler in anderen Bereichen abgeschlossenen Honorarverträge
hinsichtlich evtl. rentenversicherungspflichtiger und anderer Abgaben zum
Gegenstand hatte, unterstreicht den dringenden Handlungsbedarf, den Umgang mit
den Honorarzahlungen an Musiklehrer neu zu gestalten. Die Verträge an sich
sehen keine Bezahlung in den Ferien vor und sind vom Grundsatz her daher auch
nicht zu ändern bis auf die erwähnte Grundlage der Musikschullehrerrichtlinien,
die nicht mehr existieren.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Vergütung in analoger Anwendung der
Eingruppierung nach TVÖD vorzunehmen und eine Zahlung grundsätzlich nur für
geleistete Stunden vorzunehmen. Darüber hinaus sollen jedoch keine Ansprüche
auf etwaige Sonderzulagen etc. nach TVöD entstehen.
Um eine Schlechterstellung der Dozenten nach der Umstellung der
Honorarverträge zu vermeiden wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen,
die Aufteilung der Eingruppierung in die Stufe 5 der TVöD 9 zu wählen.
Dies erscheint zum einen deshalb gerechtfertigt, da die Musikschullehrer in der
Mehrheit schon über viele Jahre bei der Musikschule beschäftigt sind und daher
auch als tariflich Beschäftigte in eine höhere Stufe einzuordnen wären. Aus
Vereinfachungsgründen schlägt die Verwaltung vor, die Eingruppierung direkt
analog dem Grundgehalt nach der Eingruppierung in EG 9, Stufe 5 vorzunehmen und
dabei aber den Zuschlag für Jahressonderzahlungen ( wie Weihnachtsgeld und
Leistungszulage, wie oben näher dargestellt) unberücksichtigt zu lassen, so
dass aktuell ein Stundensatz von 22,27 Euro pro Stunde zugrunde gelegt
werden müsste. Ein Auszug der aktuellen
Stundenentgelttabelle (Anlage A zum TVöD – Tarifgebiet West, gültig vom
1.3.2016 bis 31.1.2017) ist als Anlage beigefügt.
Die aktuellen Entgelte sind gültig seit 1. März 2016 bis zum 31.1.2017.
Zum 1.2.2017 erfolgt bereits eine tarifliche Erhöhung nach einer neuen
Entgeltordnung, in der die Aufteilung der Entgeltgruppe (EG) 9 in EG 9a, 9 b
und 9 c vorgesehen ist. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, ab 1.2.2017
die Eingruppierung bei den regulären Musikschullehrern dann in EG 9 b Stufe
5 vorzunehmen. Das Stundenentgelt beträgt ab 1.2.2017 dann in EG 9 b Stufe
5 22,79 Euro/Std.
Eine besondere Regelung gilt es noch zu treffen für die Eingruppierung
bzw. Festlegung des Honorars der Lehrkraft für Musikalische Früherziehung
und die Chorleitung.
Die Lehrkraft für Musikalische Früherziehung erhält auf der Grundlage des
aktuellen Honorarvertrags ein Entgelt
von 84,61 Euro pro Monat bei 1 Unterrichtsstunde pro Woche. Um den
Bestandsschutz zu gewährleisten, müsste die Stundenvergütung bei 40 Wochen
25,38 Euro (84,61 € x 12 Monate= 1.015 €: 40 Wochen) betragen. Dies entspricht
in etwa einer Eingruppierung nach EG 10 TVöD Stufe 6, die mit einem Stundensatz
von 25,87 Euro einhergeht, ab 1.2.2017 mit einem Stundensatz in Höhe von
26,48 Euro. Der Chorleiter des Chores der Musikschule Cantabile erhält
seit Jahren eine Monatsvergütung in Höhe von 265 € für 2 Zeitstunden,
somit 132,50 € pro Stunde, das macht eine Stundenvergütung aus in Höhe von
39,75 € bei 40 Wochen. Um dieses vergleichsweise hohe Honorar einstufen zu
können, sei als Vergleich das Honorar des Chor- und Orchesterleiters der städt.
Musikgesellschaft erwähnt, das im Monat 400 Euro beträgt für ebenfalls 2
Stunden Probe pro Woche.
Die Chorleitung ist vom Grundsatz her nicht vergleichbar mit anderen
Unterrichtsangeboten, zumal der Chorleiter zur Vorbereitung der Konzerte über
die wöchentliche Probe hinaus deutlich mehr Zeit investiert und auch
regelmäßige Chorwochenenden im Jahr durchführt, die bisher nicht separat
abgerechnet wurden. Die aktuelle Ausschreibung des Chorleiters der Städtischen
Musikgesellschaft machte auch deutlich, dass ein Monatshonorar von 400 Euro für
einen Chorleiter mit 2 Probestunden wöchentlich sich im unteren Limit der
üblichen Honorare bewegt. Daher wird
hier auch eine angemessene Erhöhung als angezeigt angesehen. Aufgrund dessen,
dass es sich bei der Chorleitung des Musikschulchors, der auch ein Aushängeschild
für die Stadt Eschweiler darstellt, um
einen Einzelfall handelt, schlägt die Verwaltung vor, den Stundensatz pauschal
auf 50 Euro pro Zeitstunde festzusetzen. Darin enthalten sind allerdings
auch weiterhin zusätzliche Einzelproben aufgrund von Konzerten, Konzertpräsenz,
pp.
Mit dieser Verwaltungslösung würden die Honorare der Lehrer weitestgehend
im Jahresdurchschnitt gleich bleiben.
Ungeachtet dessen scheint eine maßvolle Anhebung der Entgelte im
Vergleich zu den in Musikschulen der Nachbarstädte und –gemeinden erhobenen
Entgelte und auch mit Blick auf eine Verbesserung des Verhältnisses
Entgelte/Honorare vertretbar.
Unter § 2 Abs. 1 des Honorarvertrages wurde auf Wunsch der Lehrer und des
Personalrates noch als letzter Satz eine Regelung zur Vergütung des Einsatzes
bei Konzerten ergänzt. Die Musikschule hat in diesem Jahr erstmalig wieder nach
Jahren ein Konzert im Talbahnhof durchgeführt, das sog. Best-of-Konzert. Eine
derartige Veranstaltung war nur möglich mit großem zusätzlichem Einsatz der
Dozenten und der Schulleitung. Daher wird verwaltungsseitig der Vorschlag
unterbreitet, die Mitwirkung an Konzerten der Städt. Musikschule mit einer
Vergütung eines Stundenhonorars max. zu honorieren.
Ein gesondertes Honorar erhält der musikalische Leiter der
Musikschule in Höhe von 281,21 Euro pro Monat. Ausgangsbasis war –
dargestellt in der VV Nr. 445/00 vom 30.10.2000 -, dass der damalige Leiter der
Jugendmusikschule, Herr Galle-Merkel für die musikalische und
Verwaltungsleitung der JMS mit 14 Stunden wöchentlich eine Vergütung in Höhe
von 450 DM brutto erhielt. Es zeigte sich bereits damals, dass ein Musiker mit
der Übernahme der Verwaltungsleitung überfordert war, so dass bei der
Nachbesetzung der Stelle nur noch die musikalische Leitung extern besetzt
wurde. Das Honorar hierfür wurde aber in gleicher Höhe beibehalten, somit seit
der Euroumstellung 281,21 Euro. Die Verwaltungsleitung wurde seitdem von einem
Verwaltungsmitarbeiter übernommen, zunächst vom Fachbereichsleiter II/1 und
seit der verwaltungsinternen Umstrukturierung von der jeweiligen Amtsleitung
des Amtes für Schulen, Kultur und Sport. Ausweislich der VV Nr. 445/00 sollte
die Verwaltungsleitung einen kleinen Anerkennungsbonus in Höhe von 200
DM monatlich zusätzlich erhalten. Dies wurde jedoch bisher nicht umgesetzt bzw.
von der Verwaltungsleitung in Anspruch genommen.
Die musikalische Leitung hat Herr Christian Guth übernommen. Seine
Aufgaben ergeben sich aus dem damals ebenfalls beschlossenen
Geschäftsverteilungsplan. Die Präsenzpflicht für die Beratung von Schülern und
Erziehungsberechtigten, für Rücksprachen mit Kollegen und zur Erledigung der
Aufgaben wurde in dem Geschäftsverteilungsplan nicht konkret festgelegt. Sie
unterschreitet die ursprünglich festgelegten 14 Stunden pro Wochen allerdings
bei weitem. In der Praxis ist sie beschränkt auf max. 1 Stunde in der Woche.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine
deutliche Erhöhung des Honorars nicht angezeigt. Es wird eine Aufrundung
auf 290 Euro vorgeschlagen.
Im konkreten Einzelfall werden die Honorarverträge individuell auf der
oben dargestellten Basis hinsichtlich Leistung und Vergütung gestaltet.
Umsetzung:
Auf der Grundlage der geltenden Honorarverträge kann das
Vertragsverhältnis von beiden Seiten vier Wochen zum Ende des Monats gekündigt
werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Vorgriff auf die Beschlussfassung
im Kulturausschuss am 07.12.2016 und die sich daraus ergebenden Änderungen der Honorarverträge hätte die
Verwaltung alle bestehenden Verträge zur Einhaltung der Frist in der 48. KW
fristgerecht zum 31.12.2016 kündigen können/müssen mit dem Ziel, mit Wirkung
zum 01.01.2017 auf der Basis des Kulturausschussbeschlusses die Folgeverträge
unmittelbar nach erfolgtem Beschluss abzuschließen.
In der Lehrerkonferenz der Musikschule unter Beteiligung des
Personalrates am 22.11.2016 wurde von den Lehrern der Wunsch geäußert, die
Vertragsumstellung zum 1.1.2017 vorzunehmen. Diesem Wunsch würde die Verwaltung
gerne Rechnung tragen.
Alle hier vorgestellten Änderungen der drei betroffenen Regelungswerke
wurden ausführlich in zwei Lehrerkonferenzen mit allen Musiklehrern besprochen.
Zu den nun als Anlage beigefügten Entwürfen herrschte von den Musiklehrern
einheitlich Einverständnis.
Die Auswirkungen zur vorgeschlagenen Änderung der Honorarverträge sind
voraussichtlich haushaltsneutral. Wenngleich der Stundensatz erhöht wird,
sollen die Ferien nicht mehr durchbezahlt werden, so dass sich dies aufhebt.
Auf der Basis der im Januar gezahlten Honorare wurde folgende
Vergleichsberechnung durchgeführt:
Honorarzahlung im Januar 2016: IST 18.493,22 Euro
Fiktive Jahreshonorarzahlung auf der Basis: 18.493,22 Euro x 12 Monate:
221.918,68 Euro
Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen wären 215.065 Euro zu
zahlen, wenn nur der garantierte Unterricht im Umfang von 36 Wochenstunden
geleistet würde und 238.619 Euro bei 40 Wochenstunden. Die Differenz entsteht
dadurch, dass je nach Lage der Feiertage und beweglichen Ferientage die Anzahl
der tatsächlich zur Verfügung stehenden Unterrichtstage den Schwankungen
zwischen 36 und 40 unterworfen ist. Vertraglich bzw. durch Schulordnung
garantiert ist ein Unterrichtsumfang von 36 Wochenstunden.
Bei unveränderter Beibehaltung der bisher geltenden Honorarvereinbarungen
wären Gesamthonorare in Höhe von 221.918,64 € (= 18.493,22 € Honorare im Januar
x 12 Monate) zu erwarten gewesen.
Die berechneten Honorare ergeben sich aus den aktuell bestehenden
Unterrichtsverträgen. Honorare, die anlässlich von zurzeit noch nicht
terminierten Konzerten oder Ensemblestunden entstehen, können nicht im Vorfeld
konkret bemessen werden, würden sich aber im Rahmen des zur Verfügung stehenden
Haushaltsbudgets bewegen.
Die Entgelterhöhung würde demgegenüber zu einer Ertragsteigerung
führen. Auf der Basis der im Schuljahr 2016/17 aktuellen Schülerzahlen würde
die vorgeschlagene Entgelterhöhung zu einer Ertragssteigerung von rund 14.000
Euro führen, die im Haushaltsplan unter Produkt 042630101 unter Sachkonto
43213200 „Unterrichtsentgelte“ bereits ihren Niederschlag gefunden hat.
Die Dozentenhonorare sind unter dem gleichen Produkt bei Sachkonto 50192100 mit einem Ansatz in gleicher Höhe veranschlagt, der auf der Basis der o.a. Berechnung als auskömmlich und realistisch erachtet wird.
keine