Die Ratsmitglieder
wählen folgende Mitglieder in den Rechnungsprüfungsausschuss:
Ratsmitglieder:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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Gemäß § 41 Abs. 1
Buchstabe b) GO NRW obliegt dem Rat die Wahl der Ausschussmitglieder.
Der Rat regelt gemäß
§ 58 Abs. 1 GO NRW die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.
Neben dem Haupt- und Finanzausschuss zählt der Rechnungsprüfungsausschuss zu
den Pflichtausschüssen (§ 57 Abs. 2 GO NRW). Zu Mitgliedern in diesen
Ausschüssen können sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner (§ 58 Abs. 3
und 4 GO NRW) nicht bestellt werden.
Wegen der Anzahl der
Ausschussmitglieder und des Verfahrens für die Durchführung der Wahl wird auf
die Verwaltungsvorlagen Nr. 211/14 und Nr. 212/14 Bezug genommen.
Keine.
Keine.