hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der erneuten eingeschränkten öffentlichen Auslegung sowie Satzungsbeschluss
I.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB werden
nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1).
II.
Die
sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden nach Maßgabe der
Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.
III.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan 7 – Alte Feuerwache Weisweiler – (Anlagen 2,
3 und 4) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die
Begründung (Anlage 5) als Abschlussbegründung hierzu.
IV.
Die 3.
Berichtigung des Flächennutzungsplanes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7 –
Alte Feuerwache Weisweiler – (Anlage 6) wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
beschlossen.
Der Planungs-, Umwelt und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am
03.12.2015 (VV 345/15) die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 7 – Alte Feuerwache Weisweiler – beschlossen. Der Entwurf hat
in der Zeit vom 17.12.2015 – 22.01.2016 öffentlich ausgelegen.
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Auch
aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vom 23.09. - 09.10.2015
sind keine Stellungnahmen bei der Stadt eingegangen.
Die Stellungnahmen der Behörden sind, soweit sie Bedenken und Anregungen
enthalten, ebenso wie die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden als Anlage 7 beigefügt. Die Stellungnahme der Verwaltung zu den
Stellungnahmen der Behörden ist als Anlage 1 beigefügt.
Nach der öffentlichen Auslegung wurde durch den Vorhabenträger die
Projektplanung überarbeitet, mit dem Ergebnis, dass sich Änderungen im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan hinsichtlich der planungsrechtlichen Festsetzungen
ergaben. Die Änderungen im Grundriss und in den Ansichten des Gebäudes führten
zu einer Verschiebung der Baugrenzen in zwei untergeordneten Bereichen. Die Grundzüge der
Planung werden durch diese geringfügigen Änderungen nicht berührt. Daher wurde
hierzu in der Zeit vom 07.03. – 20.03.2016 gemäß
§ 4a Abs. 3 BauGB eine eingeschränkte Beteiligung des Betroffenen (hier:
Grundstückseigentümer) durchgeführt. Bedenken zu den Änderungen wurden nicht geäußert.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der
Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
gem. § 12 BauGB gehört - neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 4)
- der Durchführungsvertrag, der zwischen der Stadt Eschweiler und dem
Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes abgeschlossen werden
muss. Dort werden Regelungen zu Fristen, Bürgschaften sowie zur Übernahme der
Planungskosten getroffen (vgl. Sitzungsvorlage VV 101/16). Bei Verstoß gegen
die Fristen soll die Stadt Eschweiler nach
§ 12 Abs. 6 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufheben.
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Eschweiler ist das Plangebiet als
„Gemischte Baufläche“ bzw. „Wohnbaufläche“ zusammen mit den beiden taktischen
Zeichen „Feuerwehr“ bzw. „Spielplatz/Bolzplatz“ dargestellt. Nach Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens soll eine Anpassung des Flächennutzungsplanes (Anlage
6) im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt und
dazu das gesamte Plangebiet in eine „Gemischte Baufläche“ umgewandelt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7 – Alte
Feuerwache Weisweiler – gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und
die Begründung als Abschlussbegründung hierzu. Nach Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens soll der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst werden.
Gutachten
Folgende Gutachten liegen dem Bauleitplanverfahren zugrunde und können
bei der Verwaltung eingesehen werden:
- „Fällung von Bäumen im Bereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7 „Alte Feuerwache Weisweiler“ Artenschutzrechtliche
Untersuchung“, Haese Büro für Umweltplanung, Stolberg, 10/ 2015
- „Baugrundgutachten 8853 zum Bauvorhaben: Neubau eines
Seniorenwohnheims, Gem. Weisweiler, Flur 31, Flurstücke 77, 99, 107, 52249
Eschweiler, Lindenallee“, Ingenieurgeologisches Büro Bohné, Bonn, 08/ 2015,
- „Entwässerungskonzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7“,
Ingenieurbüro für Bauwesen Tirok, Eschweiler, 11/ 2015,
- „Schalltechnisches Gutachten SI – 15/242/10 zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan 7“, Ingenieurbüro für Bauwesen Tirok und Schall- und
Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Eschweiler/ Aachen, 11/ 2015
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen etc. trägt der Investor (vgl. Sitzungsvorlage VV 101/16 zum Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB).
Die Aufstellung des
o.g. Bauleitplanverfahrens bindet als Pflichtaufgabe der Kommune
Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.