Betreff
Schulentwicklungsplan der Stadt Eschweiler 2016
Vorlage
097/16
Art
Beschlussfassung öffentlich
  1. Die als Anlage 1 beigefügte Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes (SEP) der Stadt Eschweiler 2016 wird  zur Kenntnis genommen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Schulmitwirkungsgremien gem. § 80 i.V.m.  §§ 76 und 65 des Schulgesetzes (SchulG) zu beteiligen  sowie die nach § 80 Abs. 1 SchulG vorgeschriebene Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern vorzunehmen und danach die endgültige Fassung des SEP dem Schulausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Die sich aus dem SEP 2016 ergebenden schulorganisatorischen Maßnahmen sollen mit Wirkung zum Schuljahr 2017/18 im Rahmen der Beschlussfassung über die endgültige Fassung  beschlossen werden und gehen im Einzelnen aus dem Sachverhalt hervor.

 


Gemäß § 80 Schulgesetz NRW (SchulG) sind Gemeinden, soweit sie Schulträgeraufgaben nach § 78 SchulG zu erfüllen haben, verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen. Schulentwicklung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.

 

Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebotes anderer Schulträger so zu planen, das schulische Angebote aller Schulformen und –arten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planung in ihren Rechten betroffen sein können.

 

Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt

1.       das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orte des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,

2.       die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,

3.       die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.

 

Die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind. 

 

In seiner Sitzung am 17.02.2000 beschloss der Rat der Stadt Eschweiler, dass der Schulentwicklungsplan (SEP) mindestens alle fünf Jahre neu aufgelegt werden soll. Darüber hinaus soll eine Fortschreibung nur noch bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen erfolgen, die einen unmittelbaren Einfluss auf das örtliche Schulangebot haben.

 

Die letzte Auflage des SEP wurde im Jahre 2010 auf der Grundlage der Amtlichen Schulstatistik vom 01.10.2010 erstellt. Die Schülerzahlenprognose des v.g. SEP reichte bis einschließlich zum Schuljahr 2014/15, so dass bereits im Jahre 2015 eine Neuauflage des SEP hätte erfolgen müssen. Dieser Aufgabe konnte die Verwaltung aus innerorganisatorischen und personellen Gründen nicht vollends zeitgerecht nachkommen. Es wurde allerdings mittels der Verwaltungsvorlage Nr. 128/15 im Vorgriff auf die anstehende komplette Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung eine Fortschreibung der Schülerzahlen an den Grundschulen in der Stadt Eschweiler und eine Prognose für die Schuljahre 2015/16 bis 2020/21 in einer gemeinsamen Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben. 

 

Als Ausfluss aus dem beschlossenen Konzept zur Gestaltung einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung, das dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 18.11.2015 und dem Schulausschuss in seiner Sitzung am 01.12.2015 mittels Verwaltungsvorlage 350/15 vorgestellt wurde, wurde zum 22.9.2015 eine ehemalige Mitarbeiterin des Schulverwaltungsamtes, die bereits intensiv bei der Erstellung des letzten SEP aus 2010 mitgewirkt hat, zur Umsetzung einer gemeinsamen Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung eingesetzt. Sie beschäftigte sich zunächst vorrangig auf der Grundlage der bereits im Vorfeld erstellten Fortschreibung der Grundschuldaten aus 2015 mit der Neuauflage des SEP 2016.

 

Hinsichtlich der Prognosegrundlagen, die allgemeinen Hinweise zum Raumprogramm, zur Schüleraufnahme und Klassenbildung wird auf die Einleitung  des beigefügten SEP verwiesen. Auf die wesentlichen Ergebnisse der Schulentwicklungsplanung wird zusammenfassend im Folgenden eingegangen:

 

1.Grundschulen

 

Nach § 82 Abs. 2 SchulG müssen Grundschulen bei der Fortführung mindestens 92 Schülerinnen und Schüler aufweisen. Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schüler können nach § 83 Abs. 1 SchulG nur als Teilstandorte geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält.

 

Wie sich bereits aus der im Mai 2015 vorgezogenen Prognose der Schülerzahlenentwicklung (Vorlage 128/15) ergab, wird auch unter Einbeziehung der letzten aktuellen amtlichen Schulstatistik vom 1.10.2015 und dem tatsächlichen Anmeldeverhalten zum Schuljahr 2016/17 weiterhin deutlich, dass bis auf den Schulstandort der KGS Röhe alle Grundschulstandorte im Prognosezeitraum auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 SchulG als gesichert betrachtet werden können. Ohne das Ergreifen flankierender Maßnahmen müsste die KGS Röhe bereits zum Schuljahr 2017/18 als eigenständige Grundschule aufgegeben werden und würde bis zum Ende des Prognosezeitraumes die Mindestanzahl unterschreiten.

 

Daher stellt sich die Frage, welche Einflussmöglichkeiten der Schulträger hat, dieser Entwicklung nachhaltig entgegen zu wirken, damit die Kinder aus dem Ortsteil Röhe dauerhaft weiterhin die Möglichkeit haben, die im Dorf etablierte fußläufig erreichbare Schule besuchen zu können.

 

Allerdings wird unter Anwendung der rechtlichen Vorgaben in §§ 82/83, aber auch der Vorgaben zur Klassenbildung gem. §§ 6 und 6 a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2)  auch an anderen Grundschulen im Stadtgebiet für den Prognosezeitraum eine problematische Entwicklung aufgezeigt. Wie im SEP näher dargestellt, führt die Anwendung der o.g. Rechtsgrundlagen dazu, dass der Schulträger nur in begrenzter Form Eingangsklassen bilden darf. Bei der Prognose der nach den Geburtenzahlen bei wohnortnaher Anmeldung zu erwartenden Schülerzahlen zeigt sich zum einen eine inhomogene Verteilung der Schülerschaft, so dass es Grundschulen mit sehr großen Eingangsklassen im Rahmen der Bandbreite und Grundschulen mit sehr kleinen Eingangsklassen geben wird.  Dies kann im Einzelfall sogar – wie im SEP näher beschrieben - dazu führen, dass an einer Grundschule eine Klasse weniger gebildet werden darf als das Wahlverhalten der Eltern ergäbe.

 

Vor diesem Hintergrund ist somit neben der beschriebenen Problemlage in Röhe auch für viele andere Grundschulen Handlungsbedarf gegeben.

 

Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

 

a)       Einführung von Schuleinzugsbereichen

b)       Festlegung der Zügigkeiten

c)       Festlegung der Aufnahmekapazitäten

 

Zu a) Schuleinzugsbereiche

Gemäß § 84 SchulG kann der Schulträger für jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann dann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt. In Eschweiler waren bis zum Schuljahr 2008/09 die sog. Schulbezirke eingerichtet, die mit Inkrafttreten des Schulrechtsänderungsgesetzes vom 22.6.2006 abgeschafft und auch nicht wieder eingeführt wurden.

 

In Eschweiler  besteht seitdem das Recht auf freie Schulwahl der Eltern für ihre Kinder im Rahmen der vom Schulträger festgesetzten Aufnahmekapazitäten. Ungeachtet dessen hat jedes Kind gem. § 46 Abs. 3 SchulG einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten.

 

Seitens der Verwaltung wird die Meinung vertreten, dass man den Eltern dieses Recht auf freie Schulwahl nicht nehmen sollte, zumal es sich bei den Eltern, die eine andere als die wohnortnächste Schule für ihr Kind aussuchen, um absolute Einzelfälle handelt. Dabei spielt auch der Besuch der vorher besuchten Kindertagesstätte eine wesentliche Rolle, da die Kinder dort soziale Kontakte geknüpft haben, die sie in der Grundschulzeit weiterhin pflegen möchten.

 

Ungeachtet dessen befinden sich die Schulen bei dem bestehenden Recht auf freie Schulwahl auch in gewisser Weise in einem Konkurrenzkampf untereinander und sind gezwungen, sich ein Profil zu erarbeiten, das Eltern veranlasst, ihr Kind dort anzumelden.

 

Als weiteres Argument gegen die Wiedereinführung von Schuleinzugsbereichen wird die Beschulung von Flüchtlingen und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gesehen. Diese Kinder werden auch aus pädagogischen Gründen nicht immer wohnortnah beschult, um einerseits keine Ghettobildung bzw. keine Häufung dieser Klientel bzw. eines bestimmten Förderschwerpunktes in einer Klasse hervorzurufen. 

 

Vor diesem Hintergrund dieser hier aufgeführten Argumente schlägt die Verwaltung vor, an der Abschaffung der Einzugsbereiche festzuhalten, zumal eine große Beeinflussung zugunsten der Schulen dadurch nicht erwartet wird.

 

Zu b) Festlegung von Zügigkeiten

 

Bereits mit Beschluss des Schulausschusses vom 7.11.2007 wurden – wie im SEP näher ausgeführt - die Zügigkeiten für alle damals bestandenen Grundschulen festgelegt. Dieses Steuerungsinstrument ist alleine zur räumlichen Versorgung und Kapazitätsauslastung der Schulgebäude sinnvoll und hat sich auch bisher bewährt. Allerdings wurde damals noch eine Zweizügigkeit für die KGS Barbaraschule (ohne den Teilstandort Röthgen) und eine Zweizügigkeit für die ehemalige KGS Röthgen beschlossen.

 

Zwischenzeitlich musste die KGS Röthgen als eigenständige Grundschule aufgegeben werden und besteht nunmehr als Teilstandort der Barbarschule, die nun im Verbund geführt wird, weiter. Daher ist diesbezüglich eine Aktualisierung angezeigt. Mit Blick auf die zu erwartenden Schülerzahlen im Prognosezeitraum, aber auch unter Berücksichtigung der sich am Standort Röthgen darstellenden räumlichen Situation, die nach Wegfall der baulich als abgängig zu bezeichnenden Pavillons deutlich eingeschränkt sein wird, wird eine Festlegung auf insgesamt drei Züge als ausreichend angesehen. Eine entsprechender Beschlussvorschlag wird im Rahmen der Beschlussfassung über die endgültige Fassung des SEP erfolgen.

 

Zu c) Festlegung der Aufnahmekapazitäten

 

Der Schulträger kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.

 

Ohne diese Steuerung müssen Schulleiterinnen und Schulleiter rein rechtlich bis zur Kappungsgrenze von 29 Kindern alle angemeldeten Kinder aufnehmen ungeachtet dessen, ob es sich um eine Schule mit gemeinsamem Lernen, mit hohem Migrantenanteil, oder einem sozial anspruchsvollen Umfeld (sozialer Brennpunkt) handelt. Es sollte einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass gerade die Schulen, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Flüchtlinge oder Migrantenkinder beschulen oder sich im sozialen Brennpunkt befinden, gerade von kleineren Klassen profitieren und eine Beschulung in großen Klassen bis zu 29 Kindern den Lernerfolg deutlich erschwert. Daher wurde auch seitens der unteren Schulaufsicht eine Inanspruchnahme der Steuerungsfunktion des Schulträgers durch Begrenzung der Klassenfrequenz empfohlen. Sicherlich könnte dies im Einzelfall auch dazu führen, dass Schüler/innen ihre wohnortnahe Grundschule nicht besuchen können und würde mit dem Recht auf wohnortnaher Beschulung konkurrieren. Allerdings wäre diese Art der Steuerung die einzig wirksame Methode, gesamtstädtisch eine in etwa homogene Verteilung der Schülerzahlen zu erzielen.

 

Nach einer OVG-Entscheidung kann ein Schulträger nicht willkürlich Begrenzungen vornehmen. Sie müssen vielmehr nachvollziehbar sein. Anerkannte Begründungen liegen beispielsweise vor bei GL-Schulen, hohem Migrations- bzw. Flüchtlingsanteil in der Schule oder bei Schulen im sozialen Brennpunkt.

 

Zur konkreten Frage, wie diese Begrenzung vorgenommen werden sollte, wurden auch die Grundschulleiter seitens der Verwaltung am Entscheidungsprozess beteiligt. Die Stellungnahme der Grundschulleiter vom 3.3.2016 ist im SEP integriert. Danach wurde bei allen mehrzügigen GL-Schulen (außer GGS Weisweiler) eine Begrenzung auf 25 Schüler/innen favorisiert, bei allen anderen Schulen auf 27.  Hinsichtlich der Begründung wird auf das dem SEP-Entwurf hinter dem allg. Grundschulkapitel beigefügten Schreiben verwiesen.

 

Seitens der Verwaltung wird der Vorschlag der Schulleiter zwar unterstützt, sollte aber – auch in Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht noch wie folgt erweitert werden: Bisher wurde nur an der EGS eine Beschränkung der Aufnahmekapazität auf 25 Schüler vorgenommen. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen, die bisher mit den Anmeldungen an der EGS gemacht wurden, hat sich gezeigt, dass sich selbst die Festlegung auf die Aufnahmekapazität von 25 Kindern pro Klasse  für eine Schule, die sowohl GL-Standort ist als auch einen hohen Migrantenanteil hat, nicht bewährt hat, vor allem mit Blick darauf, dass sich im Laufe der Schuleingangsphase die Schülerzahl in diesen Klassen durch „Wiederholer“ noch erhöht. Daher wird seitens der Verwaltung eine Begrenzung auf 24 vorgeschlagen für alle mehrzügigen GL-Schulen und auch für die KGS Barbaraschule. Die KGS Barbaraschule wird nach Einschätzung der unteren Schulaufsicht die nächste Grundschule sein, an der das GL eingeführt wird. Zudem ist der Ausländeranteil an dieser Schule sehr hoch. Vor diesem Hintergrund wurde auch dort eine Seiteneinsteigerklasse für Kinder ohne Deutschkenntnisse etabliert.

Ansonsten schließen Verwaltung und Schulaufsicht sich vorbehaltlos dem Vorschlag der Schulleiter an. Nach Rücksprache mit dem Sprecher der Eschweiler Grundschulleiter schließen sich die Grundschulleiter auch dem erweiterten Vorschlag der Verwaltung auf Begrenzung auf 24 (statt 25) an.

 

Schulartbestimmung

 

Wie bereits ausgeführt, haben Eltern einen Anspruch auf wohnortnächste Beschulung ihrer Kinder im Grundschulbereich der gewünschten Schulart. Gemäß § 26 SchulG gibt es im Grundschulbereich drei verschiedene Schularten, nämlich Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.

 

In Eschweiler bestehen acht kath. Bekenntnisschulen (KGS) eine ev. Bekenntnisschule (EGS) und eine Gemeinschaftsgrundschule (GGS Weisweiler). Daraus folgt, dass Eltern immer die Wahl haben zwischen zwei verschiedenen Bekenntnisschulen und einer Gemeinschaftsgrundschule.

 

Die Häufung der Bekenntnisschulen ist in Eschweiler im Vergleich zu anderen Kommunen in NRW  außergewöhnlich. Die Frage ist aktuell, ob der Bestand der Vielzahl an Bekenntnisschulen zeitgemäß, respektive bedarfsorientiert ist.

 

Mit Blick auf die Sondersituation in Eschweiler, dass nur eine GGS und ansonsten nur Bekenntnisschulen bestehen, entsteht eine Problematik für nicht-christliche Kinder.

 

Gem. Ziffer 1.23 der VV zu § 1 AO-GS steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres die Wahl der Schulart frei (§ 26 Abs. 5 SchulG). In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder

a)       dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder

b)       dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.

 

Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine GGS auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist. 

 

In der Praxis geben in Eschweiler Eltern von nicht-christlichen Kindern, entgegen ihrer eigenen religiösen Gesinnung eine entsprechende Erklärung ab, um eine Aufnahme an der wohnortnächsten Schule zu erwirken.

 

Die Kinder dürfen zwar nach Aussage der Schulaufsicht nicht zur Teilnahme an Schulgottesdiensten verpflichtet werden, wohl aber zur Teilnahme am Religionsunterricht.

 

Gemäß § 26 Abs. 7 SchulG ist an einer Bekenntnisschule mit mehr als 12 Schülern einer konfessionellen Minderheit ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. In der Praxis wird im Regierungsbezirk Köln allerdings nicht so verfahren. Solange Kinder die Möglichkeit haben, eine GGS in ihrer Heimatstadt zu besuchen, wird kein Bedarf gesehen, an einer Bekenntnisschule in Bekenntnissen einer Minderheit zu unterrichten, da dies zu einer Verwässerung des Profils der Bekenntnisschule führen würde.

 

Vor diesem Hintergrund empfahl die Schulaufsicht, zumindest im Stadtzentrum mindestens eine evang. Grundschule und eine kath. Grundschule in eine GGS umzuwandeln. Angesichts der aktuellen Verteilung der Bekenntnisse würden sich die EGS und die KGS Don Bosco oder aber auch die KGS Eduard-Mörike anbieten aufgrund folgender Zahlen:

 

 

 

EGS:                  rund 12 % ev., 32 % kath., 41 % islamisch, u.a.

Don Bosco:        rund   8 % ev., 44 % kath., 24 % islamisch, 17 % ohne Bekenntnis

Eduard-Mörike:   rund   9 % ev., 42 % kath., 33 % islamisch, 12 % ohne Bekenntnis

 

Dagegen sind an der GGS Weisweiler rund 72 % christlichen Glaubens und nur 17 % islamischen Glaubens.

 

An den Schulen im Zentrum könnte ein Abstimmungsverfahren eingeleitet werden, so dass letztlich die Eltern entscheiden, ob die Schule umgewandelt wird.

 

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass in einer GGS auch Religionsunterricht – sogar in verschiedenen Konfessionen – angeboten werden muss, so dass es für den Religionsunterricht der christlichen Bekenntnisse nicht zu einer Einschränkung käme, sondern nur zu einem Mehrgewinn für die Kinder anderer Konfessionen. Die übrigen Bekenntnisschulen würden erhalten bleiben und könnten noch deutlicher zu einer Profilschärfung gelangen.

 

Mit der Umwandlung der Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsgrundschulen  würden die Eltern von nicht-christlichen Kindern somit künftig auch wohnortnah eine bekenntnisfreie Alternative für ihre Kinder zur Auswahl haben, die mit ihrer eigenen Religionsüberzeugung einfacher in Einklang zu bringen wäre.

 

Darüber hinaus muss die Schulleitung an Bekenntnisschulen das entsprechende Bekenntnis haben. In der StädteRegion Aachen ist der ev. Glauben deutlich weniger vertreten als der kath. oder andere Glaubensbekenntnisse, so dass zu erwarten ist, dass bei der ohnehin zurückhaltenden Bewerbernachfrage bei der Besetzung von Schulleiterstellen, erst recht wenige Bewerber ev. Glaubens zu erwarten sein werden.

 

Die Mehrheit aller Schülerinnen und Schüler der EGS ist nicht evang. Glaubens, noch nicht einmal christlichen Glaubens.

 

Im Hinblick auf die mittelfristig anstehende Neubesetzung der Schulleiterstelle wäre eine zeitnahe Entscheidung im Rahmen des SEP dazu sinnvoll.

 

Grundsätzlich stellt sich auch bei den kath. Grundschulen die Frage, ob der Umfang an kath. Grundschulen noch zeitgemäß ist.

 

Zumindest im Stadtzentrum sollten nach Auffassung der Verwaltung und der Schulaufsicht mindestens zwei Gemeinschaftsgrundschulen vorhanden sein.

 

Das 11. Schulrechtsänderungsgesetz (SchrÄG)vom 25.3.2015 vereinfacht erheblich die Möglichkeiten, Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsgrundschulen umzuwandeln.

 

Nach dem neuen § 27 Abs. 3 SchulG kann ein Schulträger nunmehr eine bestehende Bekenntnisgrundschule in eine andere Schulart umwandeln, wenn

 

1.       a) die Eltern eines Zehntels der Schüler (bisher eines Fünftels) der Schule dies beantragen  oder

b) der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung ( § 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen

und

2.       Die Eltern von mehr als der Hälfte der Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.

 

Vor Inkrafttreten des 11. SchrÄG (nach dem alten § 27 Abs. 3) konnte die Umwandlung nur von den Eltern (von mindestens einem Fünftel der Schüler) beantragt werden. Anschließend mussten mindestens zwei Drittel in einem Abstimmungsverfahren dafür stimmen. Bisher wurden in Eschweiler nur an der KGS Bohl Erfahrungen mit einem derartigen Verfahren gemacht. Für die Umwandlung konnte dort keine qualifizierte Mehrheit erzielt werden.

 

Im Rahmen dieses SEP ist somit die Möglichkeit gegeben, Umwandlungen anzustreben, bzw. das dazu notwendige Abstimmungsverfahren einzuleiten. 

 

Beteiligung der Kirchen:

 

Im formellen Sinne hat noch keine Abstimmung mit den christlichen Kirchen in Eschweiler stattgefunden. Sie hat ggf. noch zu erfolgen.

 

Da es letztlich den Eltern obliegt, über die Schulart zu bestimmen, schlägt die Verwaltung vor, das Abstimmungsverfahren an den genannten drei Grundschulen durchzuführen, um zumindest den Anstoß zu geben, in der Elternschaft die bestehenden Optionen nutzen zu können.

 

Offener Ganztag an Grundschulen

 

Aus dem SEP wird deutlich, dass die Nachfrage nach OGS-Plätzen kontinuierlich angestiegen ist und wahrscheinlich auch weiterhin ansteigt. So erfreulich es ist, dass das Angebot der Schulen und Träger so gut angenommen wird, so führen diese Nachfragen mittelfristig zu finanziellen Konsequenzen für die Stadt als Schulträger. Die Schulen und somit auch der Schulträger stoßen irgendwann an räumliche Grenzen insbesondere im Bereich der Mittagsverpflegung. Aktuell sind vor diesem Hintergrund Investitionen durch den Umbau des Mensabereichs in der KGS Bergrath und der KGS Röhe vorgesehen.

 

Bisher konnten nahezu alle Aufnahmewünsche erfüllt werden. Wartelisten bestanden aber auch in der Vergangenheit bereits an einzelnen Schulen, wie EGS und KGS Don Bosco.

 

Leider werden Investitionskosten durch das Land oder den Bund aktuell nicht gefördert, so dass diesbezügliche finanzielle Belastungen komplett von den Kommunen zu tragen sind.

 

2. Hauptschulen

 

Den Ausführungen im SEP ist nichts hinzuzufügen.

 

Entgegen des allgemeinen Trends in NRW und auch in der StädteRegion Aachen besteht in Eschweiler offensichtlich immer noch ein Bedürfnis zur Aufrechterhaltung und Fortführung der Hauptschule Adam-Ries als verbleibende einzige Hauptschule in Eschweiler und auch als eine der wenigen in der Region. Wenngleich die Anmeldungen nach Beendigung des offiziellen Anmeldeverfahrens erfahrungsgemäß nie abschließend feststehen, kommt es sukzessive bis  zum Beginn eines Schuljahres letztlich zur Bildung von drei Eingangsklassen. Für den Prognosezeitraum wird eine gemischte Zwei- bis Dreizügigkeit prognostiziert. Es ist sogar mit einem leichten Anstieg der Schülerzahlen zu rechnen von 339 auf 368 im Jahr 2018/19 und dann wieder mit sinkenden Zahlen bis auf 346 im letzten Prognosejahr.

 

Nach § 82 Abs. 3 SchulG müssen Hauptschulen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Dies ist für den Prognosezeitraum zu erwarten. Sie ist baulich dreizügig konzipiert, so dass schulorganisatorisch kein Handlungsbedarf gesehen wird.

 

Die Hauptschule nimmt neben ihrer eigentlichen Ausrichtung in vorbildlicher Art ihre Rolle im Rahmen der Inklusion von Flüchtlingen wahr und hat für Eschweiler auch in dieser Hinsicht eine große Bedeutung. Die getätigten baulichen Investitionen in den Gebäudekomplex (EGS und Adam-Ries-Schule) waren eine lohnende Investition in die Zukunft der dort beheimateten Schüler.

 

Die Schule spielt weiterhin mit dem Gedanken, den Ganztag dort zu etablieren. Es obliegt den Schulmitwirkungsgremien, das vor Jahren entwickelte Ganztagskonzept erneut aufzugreifen und umzusetzen.

 

Seitens der Verwaltung wird aktuell kein Bedarf für schulorganisatorische Änderungen gesehen.

 

3. Realschule Patternhof

 

Für die Realschule wird eine durchgängige Fünfzügigkeit für den Prognosezeitraum ermittelt, wenngleich die Schülerzahlen in der Summe von 882 im Schuljahr 2016/17 auf 825 im Schuljahr 2021/22 sinken. Letzteres bleibt allerdings noch abzuwarten. Die Schülerzahlen wurden aufgrund von errechneten Mittelwerten nach den bisherigen Übergangsquoten ermittelt. Tatsächlich sind die Übergangsquoten zur Realschule aber in den letzten 3 Jahren kontinuierlich angestiegen von 22,5 auf 27,8 %. Insofern unterliegen die Prognosen zum einen deshalb einem gewissen Unsicherheitsfaktor und andererseits auch vor dem Hintergrund der nicht seriös kalkulierbaren Flüchtlingszugänge.

 

Es ergeben sich keine schulorganisatorischen Handlungszwänge.

 

4.       Gymnasien

 

Die Anmeldezahlen am Städt. Gymnasium sind in den vergangenen Jahren stark gesunken, wenngleich die Übergangsquoten prozentual bezogen auf den Anteil der Viertklässler, die nach der Grundschule ein Gymnasium besuchten, nahezu (bis auf das Schuljahr 2013/14) relativ gleichbleibend waren.

 

Wie bereits ausführlich im SEP dargestellt, wird seitens des Schulträgers der Vorschlag unterbreitet, im Rahmen eines Schulversuchs die Rückkehr zu einer Verlängerung der Schulzeit auf 9 Jahre (G 9) zu beantragen, wenngleich ausweislich der im März 2016 seitens der Verwaltung geführten Rücksprache mit dem zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung Köln als Vertreter der Schulaufsicht für Gymnasien (Bez.reg. Köln) dort wenig Erfolgsaussichten auf eine Genehmigung eines solchen Schulversuchs gesehen werden.

 

Seitens der Bezirksregierung werde für Eschweiler keine Notwendigkeit zu einer Rückkehr zu G 9 gesehen. Vielmehr müsse die Schule sich intern verändern und für die Eltern neue Anreize bieten, wie z.B. Konzepte zur individuellen Förderung entwickeln, womit beispielsweise das Gymnasium in Alsdorf sehr gute Erfolge zu verzeichnen habe. Seinerzeit sei beispielsweise die musikalische Ausrichtung durch Musicalaufführungen charakteristisch gewesen für die Schule oder auch der bilinguale Zweig. Heute ist aufgrund der mit G8 verbundenen höheren Anforderungen die Nachfrage nach dem bilingualen Zweig rückläufig. Begrüßt wurde die Entscheidung, das Ganztagskonzept am Gymnasiums einzuführen, wenn auch eine vorzeitigere Umsetzung aus Sicht der Bezirksregierung sich vielleicht positiver auf das aktuelle Anmeldeverhalten für das Schuljahr 2016/17 ausgewirkt haben könnte und insofern erfolgversprechender gewesen sei.

 

Ungeachtet der G8-/G9-Thematik beschäftigt sich das Städt. Gymnasiums auch weiterhin intern mit Überlegungen zur Attraktivitätssteigerung und setzt diese sukzessive um. Im Zusammenhang mit der auch von der Bezirksregierung geforderten individuellen Talentförderung verbunden mit einer Attraktivitätssteigerung wird bereits ab dem Schuljahr 2016/17 zunächst auf freiwilliger Basis ein Sportprofil angeboten werden, das von fast der Hälfte der Neuanmeldungen nachgefragt wurde. Zum Schuljahr 2017/18 werden ein naturwissenschaftliches und ein Musikprofil hinzukommen. Das naturwissenschaftliche Profil wird im Wahlpflichtbereich II durch die Junior-Ingenieur-Akademie (JIA), die durch die deutsche Telekom Stiftung gefördert wird, unterstrichen. Somit arbeitet die Schule insgesamt zunächst an einer Profilschärfung und wird die individuelle Förderung durch ein schlüssiges Förderkonzept ergänzen.

 

 

Dennoch empfiehlt die Verwaltung auch mit Blick auf die damit verbundene Signalwirkung zunächst den Schulversuch mit dem Ziel der Rückkehr zu G 9 zu beantragen.  Sollte die Ablehnung erfolgen, wäre über alternative Optionen erneut zu beraten.

 

5.       Gesamtschule Waldschule

 

Wie sich aus den Darstellungen im SEP ergibt, ist der Fortbestand der Gesamtschule als durchgängig vierzügige Schule gesichert. Es kommt im Prognosezeitraum durch die Änderung der Zügigkeit und der begrenzten Aufnahmekapazität in der 5. Jahrgangsstufe aufgrund der Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu sinkenden Schülerzahlen im Prognosezeitraum von 908 auf 733 Schüler.

 

 

6.       Willi-Fährmann-Schule – Förderschule im Verbund

 

Aus den im SEP näher ausgeführten Gründen unterliegt eine Prognose zur Entwicklung der Förderschüler noch größeren Unsicherheitsfaktoren, so dass auf diesbezügliche Prognosen wie auch in den vergangenen Schulentwicklungsplänen verzichtet wurde.

 

Festzustellen bleibt aber, dass der im Wege der Inklusion erwartete Schülerzahlenrückgang zwischenzeitlich eine Stagnation erfährt und es voraussichtlich auch immer ein Schülerklientel geben wird, das unter den aktuellen rechtlichen (personellen wie räumlichen) Rahmenbedingungen besser an einer Förderschule aufgehoben sein wird. Aus Sicht der Verwaltung sollten weiterhin alle Bildungsträger ein gemeinsames Interesse daran haben,  dass die Förderschulen weiterhin als alternatives Angebot fortbestehen bleiben.

 

Handlungsbedarf an der Willi-Fährmann-Schule wird in erster Linie in der Zusammenführung der Betreuungskonzepte gesehen, was sicherlich nicht kostenneutral für die beiden Kooperationspartner erfolgen wird. Alleine im Rahmen des aufbauenden gebundenen Ganztags entstehen zusätzliche Einrichtungsbedarfe im Bereich der Mensa, die zulasten der Schulträger finanziert werden müssen.

 

Fazit

 

Als Gesamtfazit ist festzustellen, dass die Stadt Eschweiler weiterhin über ein breit gefächertes Schulangebot vor Ort verfügt, das den Bürgerinnen und Bürgern eine große Auswahl für ihre Kinder ermöglicht. Bis auf den Fortbestand der KGS Röhe, der mit Umsetzung der vorgeschlagenen flankierenden Maßnahmen als zu sichern angesehen wird, ist im Prognosezeitraum der Fortbestand aller Schulen als gesichert anzusehen.

 

Beteiligungsverfahren

 

Die örtliche Schulentwicklungsplanung ist gemäß § 80 i.V.m. §§ 76 und 65 SchulG mit den Schulmitwirkungsgremien und nach § 80 Abs. 1 SchulG mit benachbarten Schulträgern abzustimmen. Bisher wurde der SEP- Entwurf nur den Schulleitungen der städt. Schulen und der Stadt Stolberg als Kooperationspartner der Förderschule vorgestellt.

 

Allen städt. Schulen wurden die wesentlichen Ergebnisse des Schulentwicklungsplanes in der Schulleiterkonferenz am 12.05.2016 mündlich von der Verwaltung vorgestellt. Darüber hinaus erhielt jede Schule die sie betreffenden Auszüge aus dem SEP mit der Bitte um Rückmeldung bis zum 20.05.2016. Zahlreiche Schulen machten von diesem Angebot Gebrauch und meldeten redaktionelle und zum Teil auch inhaltliche Änderungswünsche, die nahezu alle in dem nun beigefügten Entwurf eingearbeitet wurden. Von der KGS Dürwiß ging die als Anlage 2 beigefügte kritische Rückmeldung ein.

 

Die Stadt Stolberg hat dem Entwurf zugestimmt.

 


Die aus der Schulentwicklungsplanung resultierenden Maßnahmen und Vorhaben mit finanzwirtschaftlichen Auswirkungen sind in den jeweiligen Planjahren des Haushaltes sowie in der mittelfristigen Finanzplanung haushaltsverträglich, ggf. unter Veränderung von Umsetzungsprioritäten zu veranschlagen.

 


  keine