- Die als Anlage 1 beigefügte Fortschreibung des
Schulentwicklungsplanes (SEP) der Stadt Eschweiler 2016 wird zur Kenntnis genommen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Schulmitwirkungsgremien gem. §
80 i.V.m. §§ 76 und 65 des Schulgesetzes
(SchulG) zu beteiligen sowie die
nach § 80 Abs. 1 SchulG vorgeschriebene Abstimmung mit den benachbarten
Schulträgern vorzunehmen und danach die endgültige Fassung des SEP dem
Schulausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Die sich aus dem SEP 2016 ergebenden schulorganisatorischen
Maßnahmen sollen mit Wirkung zum Schuljahr 2017/18 im Rahmen der
Beschlussfassung über die endgültige Fassung beschlossen werden und gehen im
Einzelnen aus dem Sachverhalt hervor.
Gemäß § 80
Schulgesetz NRW (SchulG) sind Gemeinden, soweit sie Schulträgeraufgaben nach §
78 SchulG zu erfüllen haben, verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den
Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu
betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung
eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden
Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die oberen
Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen.
Schulentwicklung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.
Schulen und
Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebotes anderer Schulträger so
zu planen, das schulische Angebote aller Schulformen und –arten einschließlich
allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens unter möglichst gleichen
Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in
enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional
ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten und
benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planung in ihren
Rechten betroffen sein können.
Die
Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot
nach Schulformen, Schularten, Orte des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen
(Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
2. die mittelfristige Entwicklung des
Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus
abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen
Lernens und Jahrgangsstufen,
3. die mittelfristige Entwicklung des
Schulraumbestandes nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens
und Schulstandorten.
Die Träger
öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen informieren sich
gegenseitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können
bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren
Träger damit einverstanden sind.
In seiner Sitzung am
17.02.2000 beschloss der Rat der Stadt Eschweiler, dass der Schulentwicklungsplan
(SEP) mindestens alle fünf Jahre neu aufgelegt werden soll. Darüber hinaus soll
eine Fortschreibung nur noch bei einer Änderung der tatsächlichen oder
rechtlichen Grundlagen erfolgen, die einen unmittelbaren Einfluss auf das
örtliche Schulangebot haben.
Die letzte Auflage
des SEP wurde im Jahre 2010 auf der Grundlage der Amtlichen Schulstatistik vom
01.10.2010 erstellt. Die Schülerzahlenprognose des v.g. SEP reichte bis
einschließlich zum Schuljahr 2014/15, so dass bereits im Jahre 2015 eine
Neuauflage des SEP hätte erfolgen müssen. Dieser Aufgabe konnte die Verwaltung
aus innerorganisatorischen und personellen Gründen nicht vollends zeitgerecht
nachkommen. Es wurde allerdings mittels der Verwaltungsvorlage Nr. 128/15 im
Vorgriff auf die anstehende komplette Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung
eine Fortschreibung der Schülerzahlen an den Grundschulen in der Stadt
Eschweiler und eine Prognose für die Schuljahre 2015/16 bis 2020/21 in einer
gemeinsamen Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis
gegeben.
Als Ausfluss aus dem
beschlossenen Konzept zur Gestaltung einer integrierten Jugendhilfe- und
Schulentwicklungsplanung, das dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am
18.11.2015 und dem Schulausschuss in seiner Sitzung am 01.12.2015 mittels
Verwaltungsvorlage 350/15 vorgestellt wurde, wurde zum 22.9.2015 eine ehemalige
Mitarbeiterin des Schulverwaltungsamtes, die bereits intensiv bei der
Erstellung des letzten SEP aus 2010 mitgewirkt hat, zur Umsetzung einer
gemeinsamen Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung eingesetzt. Sie
beschäftigte sich zunächst vorrangig auf der Grundlage der bereits im Vorfeld
erstellten Fortschreibung der Grundschuldaten aus 2015 mit der Neuauflage des
SEP 2016.
Hinsichtlich der
Prognosegrundlagen, die allgemeinen Hinweise zum Raumprogramm, zur
Schüleraufnahme und Klassenbildung wird auf die Einleitung des beigefügten SEP verwiesen. Auf die
wesentlichen Ergebnisse der Schulentwicklungsplanung wird zusammenfassend im
Folgenden eingegangen:
1.Grundschulen
Nach § 82 Abs. 2 SchulG müssen Grundschulen bei der Fortführung
mindestens 92 Schülerinnen und Schüler aufweisen. Grundschulen mit weniger als
92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schüler können nach § 83 Abs. 1 SchulG
nur als Teilstandorte geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger
deren Fortführung für erforderlich hält.
Wie sich bereits aus der im Mai 2015 vorgezogenen Prognose der
Schülerzahlenentwicklung (Vorlage 128/15) ergab, wird auch unter Einbeziehung
der letzten aktuellen amtlichen Schulstatistik vom 1.10.2015 und dem tatsächlichen
Anmeldeverhalten zum Schuljahr 2016/17 weiterhin deutlich, dass bis auf den
Schulstandort der KGS Röhe alle Grundschulstandorte im Prognosezeitraum auf der
Grundlage von § 82 Abs. 2 SchulG als gesichert betrachtet werden können. Ohne
das Ergreifen flankierender Maßnahmen müsste die KGS Röhe bereits zum Schuljahr
2017/18 als eigenständige Grundschule aufgegeben werden und würde bis zum Ende
des Prognosezeitraumes die Mindestanzahl unterschreiten.
Daher stellt sich die Frage, welche Einflussmöglichkeiten der Schulträger
hat, dieser Entwicklung nachhaltig entgegen zu wirken, damit die Kinder aus dem
Ortsteil Röhe dauerhaft weiterhin die Möglichkeit haben, die im Dorf etablierte
fußläufig erreichbare Schule besuchen zu können.
Allerdings wird unter Anwendung der rechtlichen Vorgaben in §§ 82/83,
aber auch der Vorgaben zur Klassenbildung gem. §§ 6 und 6 a der Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2) auch an anderen Grundschulen im Stadtgebiet
für den Prognosezeitraum eine problematische Entwicklung aufgezeigt. Wie im SEP
näher dargestellt, führt die Anwendung der o.g. Rechtsgrundlagen dazu, dass der
Schulträger nur in begrenzter Form Eingangsklassen bilden darf. Bei der Prognose
der nach den Geburtenzahlen bei wohnortnaher Anmeldung zu erwartenden
Schülerzahlen zeigt sich zum einen eine inhomogene Verteilung der
Schülerschaft, so dass es Grundschulen mit sehr großen Eingangsklassen im
Rahmen der Bandbreite und Grundschulen mit sehr kleinen Eingangsklassen geben
wird. Dies kann im Einzelfall sogar –
wie im SEP näher beschrieben - dazu führen, dass an einer Grundschule eine
Klasse weniger gebildet werden darf als das Wahlverhalten der Eltern ergäbe.
Vor diesem Hintergrund ist somit neben der beschriebenen Problemlage in
Röhe auch für viele andere Grundschulen Handlungsbedarf gegeben.
Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
a)
Einführung
von Schuleinzugsbereichen
b)
Festlegung
der Zügigkeiten
c)
Festlegung
der Aufnahmekapazitäten
Zu a) Schuleinzugsbereiche
Gemäß § 84 SchulG kann der Schulträger für jede öffentliche Schule durch
Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich
bilden. Eine Schule kann dann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers
ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt. In Eschweiler
waren bis zum Schuljahr 2008/09 die sog. Schulbezirke eingerichtet, die mit
Inkrafttreten des Schulrechtsänderungsgesetzes vom 22.6.2006 abgeschafft und
auch nicht wieder eingeführt wurden.
In Eschweiler besteht seitdem das
Recht auf freie Schulwahl der Eltern für ihre Kinder im Rahmen der vom Schulträger
festgesetzten Aufnahmekapazitäten. Ungeachtet dessen hat jedes Kind gem. § 46
Abs. 3 SchulG einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung
nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten.
Seitens der Verwaltung wird die Meinung vertreten, dass man den Eltern
dieses Recht auf freie Schulwahl nicht nehmen sollte, zumal es sich bei den
Eltern, die eine andere als die wohnortnächste Schule für ihr Kind aussuchen,
um absolute Einzelfälle handelt. Dabei spielt auch der Besuch der vorher
besuchten Kindertagesstätte eine wesentliche Rolle, da die Kinder dort soziale
Kontakte geknüpft haben, die sie in der Grundschulzeit weiterhin pflegen möchten.
Ungeachtet dessen befinden sich die Schulen bei dem bestehenden Recht auf
freie Schulwahl auch in gewisser Weise in einem Konkurrenzkampf untereinander
und sind gezwungen, sich ein Profil zu erarbeiten, das Eltern veranlasst, ihr
Kind dort anzumelden.
Als weiteres Argument gegen die Wiedereinführung von
Schuleinzugsbereichen wird die Beschulung von Flüchtlingen und Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf gesehen. Diese Kinder werden auch aus
pädagogischen Gründen nicht immer wohnortnah beschult, um einerseits keine
Ghettobildung bzw. keine Häufung dieser Klientel bzw. eines bestimmten
Förderschwerpunktes in einer Klasse hervorzurufen.
Vor diesem Hintergrund dieser hier aufgeführten Argumente schlägt die
Verwaltung vor, an der Abschaffung der Einzugsbereiche festzuhalten, zumal eine
große Beeinflussung zugunsten der Schulen dadurch nicht erwartet wird.
Zu b) Festlegung von Zügigkeiten
Bereits mit Beschluss des Schulausschusses vom 7.11.2007 wurden – wie im
SEP näher ausgeführt - die Zügigkeiten für alle damals bestandenen Grundschulen
festgelegt. Dieses Steuerungsinstrument ist alleine zur räumlichen Versorgung
und Kapazitätsauslastung der Schulgebäude sinnvoll und hat sich auch bisher
bewährt. Allerdings wurde damals noch eine Zweizügigkeit für die KGS
Barbaraschule (ohne den Teilstandort Röthgen) und eine Zweizügigkeit für die
ehemalige KGS Röthgen beschlossen.
Zwischenzeitlich musste die KGS Röthgen als eigenständige Grundschule
aufgegeben werden und besteht nunmehr als Teilstandort der Barbarschule, die
nun im Verbund geführt wird, weiter. Daher ist diesbezüglich eine Aktualisierung
angezeigt. Mit Blick auf die zu erwartenden Schülerzahlen im Prognosezeitraum,
aber auch unter Berücksichtigung der sich am Standort Röthgen darstellenden
räumlichen Situation, die nach Wegfall der baulich als abgängig zu
bezeichnenden Pavillons deutlich eingeschränkt sein wird, wird eine Festlegung
auf insgesamt drei Züge als ausreichend angesehen. Eine entsprechender
Beschlussvorschlag wird im Rahmen der Beschlussfassung über die endgültige
Fassung des SEP erfolgen.
Zu c) Festlegung der Aufnahmekapazitäten
Der Schulträger kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen
begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer
Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche
Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.
Ohne diese Steuerung müssen Schulleiterinnen und Schulleiter rein
rechtlich bis zur Kappungsgrenze von 29 Kindern alle angemeldeten Kinder
aufnehmen ungeachtet dessen, ob es sich um eine Schule mit gemeinsamem Lernen,
mit hohem Migrantenanteil, oder einem sozial anspruchsvollen Umfeld (sozialer
Brennpunkt) handelt. Es sollte einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass
gerade die Schulen, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Flüchtlinge
oder Migrantenkinder beschulen oder sich im sozialen Brennpunkt befinden,
gerade von kleineren Klassen profitieren und eine Beschulung in großen Klassen
bis zu 29 Kindern den Lernerfolg deutlich erschwert. Daher wurde auch seitens
der unteren Schulaufsicht eine Inanspruchnahme der Steuerungsfunktion des
Schulträgers durch Begrenzung der Klassenfrequenz empfohlen. Sicherlich könnte
dies im Einzelfall auch dazu führen, dass Schüler/innen ihre wohnortnahe
Grundschule nicht besuchen können und würde mit dem Recht auf wohnortnaher
Beschulung konkurrieren. Allerdings wäre diese Art der Steuerung die einzig
wirksame Methode, gesamtstädtisch eine in etwa homogene Verteilung der
Schülerzahlen zu erzielen.
Nach einer OVG-Entscheidung kann ein Schulträger nicht willkürlich
Begrenzungen vornehmen. Sie müssen vielmehr nachvollziehbar sein. Anerkannte
Begründungen liegen beispielsweise vor bei GL-Schulen, hohem Migrations- bzw.
Flüchtlingsanteil in der Schule oder bei Schulen im sozialen Brennpunkt.
Zur konkreten Frage, wie diese Begrenzung vorgenommen werden sollte,
wurden auch die Grundschulleiter seitens der Verwaltung am Entscheidungsprozess
beteiligt. Die Stellungnahme der Grundschulleiter vom 3.3.2016 ist im SEP
integriert. Danach wurde bei allen mehrzügigen GL-Schulen (außer GGS
Weisweiler) eine Begrenzung auf 25 Schüler/innen favorisiert, bei allen anderen
Schulen auf 27. Hinsichtlich der
Begründung wird auf das dem SEP-Entwurf hinter dem allg. Grundschulkapitel
beigefügten Schreiben verwiesen.
Seitens der Verwaltung wird der Vorschlag der Schulleiter zwar
unterstützt, sollte aber – auch in Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht
noch wie folgt erweitert werden: Bisher wurde nur an der EGS eine Beschränkung
der Aufnahmekapazität auf 25 Schüler vorgenommen. Vor dem Hintergrund der
Erfahrungen, die bisher mit den Anmeldungen an der EGS gemacht wurden, hat sich
gezeigt, dass sich selbst die Festlegung auf die Aufnahmekapazität von 25
Kindern pro Klasse für eine Schule, die
sowohl GL-Standort ist als auch einen hohen Migrantenanteil hat, nicht bewährt
hat, vor allem mit Blick darauf, dass sich im Laufe der Schuleingangsphase die
Schülerzahl in diesen Klassen durch „Wiederholer“ noch erhöht. Daher wird
seitens der Verwaltung eine Begrenzung auf 24 vorgeschlagen für alle
mehrzügigen GL-Schulen und auch für die KGS Barbaraschule. Die KGS
Barbaraschule wird nach Einschätzung der unteren Schulaufsicht die nächste
Grundschule sein, an der das GL eingeführt wird. Zudem ist der Ausländeranteil
an dieser Schule sehr hoch. Vor diesem Hintergrund wurde auch dort eine
Seiteneinsteigerklasse für Kinder ohne Deutschkenntnisse etabliert.
Ansonsten schließen Verwaltung und Schulaufsicht sich vorbehaltlos dem
Vorschlag der Schulleiter an. Nach Rücksprache mit dem Sprecher der Eschweiler
Grundschulleiter schließen sich die Grundschulleiter auch dem erweiterten
Vorschlag der Verwaltung auf Begrenzung auf 24 (statt 25) an.
Schulartbestimmung
Wie bereits ausgeführt, haben Eltern einen Anspruch auf wohnortnächste Beschulung ihrer Kinder im Grundschulbereich der gewünschten Schulart. Gemäß § 26 SchulG gibt es im Grundschulbereich drei verschiedene Schularten, nämlich Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.
In Eschweiler bestehen acht kath. Bekenntnisschulen (KGS) eine ev. Bekenntnisschule (EGS) und eine Gemeinschaftsgrundschule (GGS Weisweiler). Daraus folgt, dass Eltern immer die Wahl haben zwischen zwei verschiedenen Bekenntnisschulen und einer Gemeinschaftsgrundschule.
Die Häufung der Bekenntnisschulen ist in Eschweiler im Vergleich zu anderen Kommunen in NRW außergewöhnlich. Die Frage ist aktuell, ob der Bestand der Vielzahl an Bekenntnisschulen zeitgemäß, respektive bedarfsorientiert ist.
Mit Blick auf die Sondersituation in Eschweiler, dass nur eine GGS und ansonsten nur Bekenntnisschulen bestehen, entsteht eine Problematik für nicht-christliche Kinder.
Gem. Ziffer 1.23 der VV zu § 1 AO-GS steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres die Wahl der Schulart frei (§ 26 Abs. 5 SchulG). In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder
a)
dem
entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b)
dem Bekenntnis
nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es
nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.
Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine GGS auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist.
In der Praxis geben in Eschweiler Eltern von nicht-christlichen Kindern, entgegen ihrer eigenen religiösen Gesinnung eine entsprechende Erklärung ab, um eine Aufnahme an der wohnortnächsten Schule zu erwirken.
Die Kinder dürfen zwar nach Aussage der Schulaufsicht nicht zur Teilnahme an Schulgottesdiensten verpflichtet werden, wohl aber zur Teilnahme am Religionsunterricht.
Gemäß § 26 Abs. 7 SchulG ist an einer Bekenntnisschule mit mehr als 12 Schülern einer konfessionellen Minderheit ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. In der Praxis wird im Regierungsbezirk Köln allerdings nicht so verfahren. Solange Kinder die Möglichkeit haben, eine GGS in ihrer Heimatstadt zu besuchen, wird kein Bedarf gesehen, an einer Bekenntnisschule in Bekenntnissen einer Minderheit zu unterrichten, da dies zu einer Verwässerung des Profils der Bekenntnisschule führen würde.
Vor diesem Hintergrund empfahl die Schulaufsicht, zumindest im Stadtzentrum mindestens eine evang. Grundschule und eine kath. Grundschule in eine GGS umzuwandeln. Angesichts der aktuellen Verteilung der Bekenntnisse würden sich die EGS und die KGS Don Bosco oder aber auch die KGS Eduard-Mörike anbieten aufgrund folgender Zahlen:
EGS: rund 12 % ev., 32 % kath., 41 % islamisch, u.a.
Don Bosco: rund 8 % ev., 44 % kath., 24 % islamisch, 17 % ohne Bekenntnis
Eduard-Mörike: rund 9 % ev., 42 % kath., 33 % islamisch, 12 % ohne Bekenntnis
Dagegen sind an der GGS Weisweiler rund 72 % christlichen Glaubens und nur 17 % islamischen Glaubens.
An den Schulen im Zentrum könnte ein Abstimmungsverfahren eingeleitet werden, so dass letztlich die Eltern entscheiden, ob die Schule umgewandelt wird.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass in einer GGS auch Religionsunterricht – sogar in verschiedenen Konfessionen – angeboten werden muss, so dass es für den Religionsunterricht der christlichen Bekenntnisse nicht zu einer Einschränkung käme, sondern nur zu einem Mehrgewinn für die Kinder anderer Konfessionen. Die übrigen Bekenntnisschulen würden erhalten bleiben und könnten noch deutlicher zu einer Profilschärfung gelangen.
Mit der Umwandlung der Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsgrundschulen würden die Eltern von nicht-christlichen Kindern somit künftig auch wohnortnah eine bekenntnisfreie Alternative für ihre Kinder zur Auswahl haben, die mit ihrer eigenen Religionsüberzeugung einfacher in Einklang zu bringen wäre.
Darüber hinaus muss die Schulleitung an Bekenntnisschulen das entsprechende Bekenntnis haben. In der StädteRegion Aachen ist der ev. Glauben deutlich weniger vertreten als der kath. oder andere Glaubensbekenntnisse, so dass zu erwarten ist, dass bei der ohnehin zurückhaltenden Bewerbernachfrage bei der Besetzung von Schulleiterstellen, erst recht wenige Bewerber ev. Glaubens zu erwarten sein werden.
Die Mehrheit aller Schülerinnen und Schüler der EGS ist nicht evang. Glaubens, noch nicht einmal christlichen Glaubens.
Im Hinblick auf die mittelfristig anstehende Neubesetzung der Schulleiterstelle wäre eine zeitnahe Entscheidung im Rahmen des SEP dazu sinnvoll.
Grundsätzlich stellt sich auch bei den kath. Grundschulen die Frage, ob der Umfang an kath. Grundschulen noch zeitgemäß ist.
Zumindest im Stadtzentrum sollten nach Auffassung der Verwaltung und der Schulaufsicht mindestens zwei Gemeinschaftsgrundschulen vorhanden sein.
Das 11. Schulrechtsänderungsgesetz (SchrÄG)vom 25.3.2015 vereinfacht erheblich die Möglichkeiten, Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsgrundschulen umzuwandeln.
Nach dem neuen § 27 Abs. 3 SchulG kann ein Schulträger nunmehr eine bestehende Bekenntnisgrundschule in eine andere Schulart umwandeln, wenn
1.
a) die Eltern
eines Zehntels der Schüler (bisher eines Fünftels) der Schule dies
beantragen oder
b) der
Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung ( § 80) beschließt, ein
Abstimmungsverfahren durchzuführen
und
2.
Die Eltern von
mehr als der Hälfte der Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren
dafür entscheiden.
Vor Inkrafttreten des 11. SchrÄG (nach dem alten § 27 Abs. 3) konnte die Umwandlung nur von den Eltern (von mindestens einem Fünftel der Schüler) beantragt werden. Anschließend mussten mindestens zwei Drittel in einem Abstimmungsverfahren dafür stimmen. Bisher wurden in Eschweiler nur an der KGS Bohl Erfahrungen mit einem derartigen Verfahren gemacht. Für die Umwandlung konnte dort keine qualifizierte Mehrheit erzielt werden.
Im Rahmen dieses SEP ist somit die Möglichkeit gegeben, Umwandlungen anzustreben, bzw. das dazu notwendige Abstimmungsverfahren einzuleiten.
Beteiligung der Kirchen:
Im formellen Sinne hat noch keine Abstimmung mit den christlichen Kirchen in Eschweiler stattgefunden. Sie hat ggf. noch zu erfolgen.
Da es letztlich den Eltern obliegt, über die Schulart zu bestimmen, schlägt die Verwaltung vor, das Abstimmungsverfahren an den genannten drei Grundschulen durchzuführen, um zumindest den Anstoß zu geben, in der Elternschaft die bestehenden Optionen nutzen zu können.
Offener Ganztag an
Grundschulen
Aus dem SEP wird deutlich, dass die Nachfrage nach OGS-Plätzen
kontinuierlich angestiegen ist und wahrscheinlich auch weiterhin ansteigt. So
erfreulich es ist, dass das Angebot der Schulen und Träger so gut angenommen
wird, so führen diese Nachfragen mittelfristig zu finanziellen Konsequenzen für
die Stadt als Schulträger. Die Schulen und somit auch der Schulträger stoßen
irgendwann an räumliche Grenzen insbesondere im Bereich der Mittagsverpflegung.
Aktuell sind vor diesem Hintergrund Investitionen durch den Umbau des
Mensabereichs in der KGS Bergrath und der KGS Röhe vorgesehen.
Bisher konnten nahezu alle Aufnahmewünsche erfüllt werden. Wartelisten
bestanden aber auch in der Vergangenheit bereits an einzelnen Schulen, wie EGS
und KGS Don Bosco.
Leider werden Investitionskosten durch das Land oder den Bund aktuell nicht gefördert, so dass diesbezügliche finanzielle Belastungen komplett von den Kommunen zu tragen sind.
2. Hauptschulen
Den Ausführungen im SEP ist nichts hinzuzufügen.
Entgegen des allgemeinen Trends in NRW und auch in der StädteRegion
Aachen besteht in Eschweiler offensichtlich immer noch ein Bedürfnis zur
Aufrechterhaltung und Fortführung der Hauptschule Adam-Ries als verbleibende
einzige Hauptschule in Eschweiler und auch als eine der wenigen in der Region.
Wenngleich die Anmeldungen nach Beendigung des offiziellen Anmeldeverfahrens
erfahrungsgemäß nie abschließend feststehen, kommt es sukzessive bis zum Beginn eines Schuljahres letztlich zur
Bildung von drei Eingangsklassen. Für den Prognosezeitraum wird eine gemischte
Zwei- bis Dreizügigkeit prognostiziert. Es ist sogar mit einem leichten Anstieg
der Schülerzahlen zu rechnen von 339 auf 368 im Jahr 2018/19 und dann wieder
mit sinkenden Zahlen bis auf 346 im letzten Prognosejahr.
Nach § 82 Abs. 3 SchulG müssen Hauptschulen mindestens zwei Parallelklassen
pro Jahrgang haben. Dies ist für den Prognosezeitraum zu erwarten. Sie ist
baulich dreizügig konzipiert, so dass schulorganisatorisch kein Handlungsbedarf
gesehen wird.
Die Hauptschule nimmt neben ihrer eigentlichen Ausrichtung in vorbildlicher
Art ihre Rolle im Rahmen der Inklusion von Flüchtlingen wahr und hat für
Eschweiler auch in dieser Hinsicht eine große Bedeutung. Die getätigten
baulichen Investitionen in den Gebäudekomplex (EGS und Adam-Ries-Schule) waren
eine lohnende Investition in die Zukunft der dort beheimateten Schüler.
Die Schule spielt weiterhin mit dem Gedanken, den Ganztag dort zu
etablieren. Es obliegt den Schulmitwirkungsgremien, das vor Jahren entwickelte
Ganztagskonzept erneut aufzugreifen und umzusetzen.
Seitens der Verwaltung wird aktuell kein Bedarf für schulorganisatorische
Änderungen gesehen.
3. Realschule Patternhof
Für die Realschule wird eine durchgängige Fünfzügigkeit für den
Prognosezeitraum ermittelt, wenngleich die Schülerzahlen in der Summe von 882
im Schuljahr 2016/17 auf 825 im Schuljahr 2021/22 sinken. Letzteres bleibt allerdings
noch abzuwarten. Die Schülerzahlen wurden aufgrund von errechneten Mittelwerten
nach den bisherigen Übergangsquoten ermittelt. Tatsächlich sind die
Übergangsquoten zur Realschule aber in den letzten 3 Jahren kontinuierlich
angestiegen von 22,5 auf 27,8 %. Insofern unterliegen die Prognosen zum einen
deshalb einem gewissen Unsicherheitsfaktor und andererseits auch vor dem
Hintergrund der nicht seriös kalkulierbaren Flüchtlingszugänge.
Es ergeben sich keine schulorganisatorischen Handlungszwänge.
4.
Gymnasien
Die Anmeldezahlen am Städt. Gymnasium sind in den vergangenen Jahren stark gesunken, wenngleich die Übergangsquoten prozentual bezogen auf den Anteil der Viertklässler, die nach der Grundschule ein Gymnasium besuchten, nahezu (bis auf das Schuljahr 2013/14) relativ gleichbleibend waren.
Wie bereits ausführlich im SEP dargestellt, wird seitens des Schulträgers der Vorschlag unterbreitet, im Rahmen eines Schulversuchs die Rückkehr zu einer Verlängerung der Schulzeit auf 9 Jahre (G 9) zu beantragen, wenngleich ausweislich der im März 2016 seitens der Verwaltung geführten Rücksprache mit dem zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung Köln als Vertreter der Schulaufsicht für Gymnasien (Bez.reg. Köln) dort wenig Erfolgsaussichten auf eine Genehmigung eines solchen Schulversuchs gesehen werden.
Seitens der Bezirksregierung werde für Eschweiler keine Notwendigkeit zu einer Rückkehr zu G 9 gesehen. Vielmehr müsse die Schule sich intern verändern und für die Eltern neue Anreize bieten, wie z.B. Konzepte zur individuellen Förderung entwickeln, womit beispielsweise das Gymnasium in Alsdorf sehr gute Erfolge zu verzeichnen habe. Seinerzeit sei beispielsweise die musikalische Ausrichtung durch Musicalaufführungen charakteristisch gewesen für die Schule oder auch der bilinguale Zweig. Heute ist aufgrund der mit G8 verbundenen höheren Anforderungen die Nachfrage nach dem bilingualen Zweig rückläufig. Begrüßt wurde die Entscheidung, das Ganztagskonzept am Gymnasiums einzuführen, wenn auch eine vorzeitigere Umsetzung aus Sicht der Bezirksregierung sich vielleicht positiver auf das aktuelle Anmeldeverhalten für das Schuljahr 2016/17 ausgewirkt haben könnte und insofern erfolgversprechender gewesen sei.
Ungeachtet der G8-/G9-Thematik beschäftigt sich das Städt. Gymnasiums
auch weiterhin intern mit Überlegungen zur Attraktivitätssteigerung und setzt
diese sukzessive um. Im Zusammenhang mit der auch von der Bezirksregierung
geforderten individuellen Talentförderung verbunden mit einer
Attraktivitätssteigerung wird bereits ab dem Schuljahr 2016/17 zunächst auf
freiwilliger Basis ein Sportprofil angeboten werden, das von fast der Hälfte
der Neuanmeldungen nachgefragt wurde. Zum Schuljahr 2017/18 werden ein
naturwissenschaftliches und ein Musikprofil hinzukommen. Das
naturwissenschaftliche Profil wird im Wahlpflichtbereich II durch die
Junior-Ingenieur-Akademie (JIA), die durch die deutsche Telekom Stiftung
gefördert wird, unterstrichen. Somit arbeitet die Schule insgesamt zunächst an
einer Profilschärfung und wird die individuelle Förderung durch ein schlüssiges
Förderkonzept ergänzen.
Dennoch empfiehlt die Verwaltung auch mit Blick auf die damit verbundene Signalwirkung zunächst den Schulversuch mit dem Ziel der Rückkehr zu G 9 zu beantragen. Sollte die Ablehnung erfolgen, wäre über alternative Optionen erneut zu beraten.
5.
Gesamtschule Waldschule
Wie sich aus den Darstellungen im SEP ergibt, ist der Fortbestand der
Gesamtschule als durchgängig vierzügige Schule gesichert. Es kommt im
Prognosezeitraum durch die Änderung der Zügigkeit und der begrenzten Aufnahmekapazität
in der 5. Jahrgangsstufe aufgrund der Inklusion von Kindern mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu sinkenden Schülerzahlen im
Prognosezeitraum von 908 auf 733 Schüler.
6.
Willi-Fährmann-Schule – Förderschule
im Verbund
Aus den im SEP näher ausgeführten Gründen unterliegt eine Prognose zur
Entwicklung der Förderschüler noch größeren Unsicherheitsfaktoren, so dass auf
diesbezügliche Prognosen wie auch in den vergangenen Schulentwicklungsplänen
verzichtet wurde.
Festzustellen bleibt aber, dass der im Wege der Inklusion erwartete
Schülerzahlenrückgang zwischenzeitlich eine Stagnation erfährt und es
voraussichtlich auch immer ein Schülerklientel geben wird, das unter den
aktuellen rechtlichen (personellen wie räumlichen) Rahmenbedingungen besser an
einer Förderschule aufgehoben sein wird. Aus Sicht der Verwaltung sollten
weiterhin alle Bildungsträger ein gemeinsames Interesse daran haben, dass die Förderschulen weiterhin als
alternatives Angebot fortbestehen bleiben.
Handlungsbedarf an der Willi-Fährmann-Schule wird in erster Linie in der
Zusammenführung der Betreuungskonzepte gesehen, was sicherlich nicht kostenneutral
für die beiden Kooperationspartner erfolgen wird. Alleine im Rahmen des
aufbauenden gebundenen Ganztags entstehen zusätzliche Einrichtungsbedarfe im
Bereich der Mensa, die zulasten der Schulträger finanziert werden müssen.
Fazit
Als Gesamtfazit ist festzustellen, dass die Stadt Eschweiler weiterhin
über ein breit gefächertes Schulangebot vor Ort verfügt, das den Bürgerinnen
und Bürgern eine große Auswahl für ihre Kinder ermöglicht. Bis auf den
Fortbestand der KGS Röhe, der mit Umsetzung der vorgeschlagenen flankierenden
Maßnahmen als zu sichern angesehen wird, ist im Prognosezeitraum der
Fortbestand aller Schulen als gesichert anzusehen.
Beteiligungsverfahren
Die örtliche Schulentwicklungsplanung ist gemäß § 80 i.V.m. §§ 76 und 65
SchulG mit den Schulmitwirkungsgremien und nach § 80 Abs. 1 SchulG mit
benachbarten Schulträgern abzustimmen. Bisher wurde der SEP- Entwurf nur den
Schulleitungen der städt. Schulen und der Stadt Stolberg als
Kooperationspartner der Förderschule vorgestellt.
Allen städt. Schulen wurden die wesentlichen Ergebnisse des
Schulentwicklungsplanes in der Schulleiterkonferenz am 12.05.2016 mündlich von
der Verwaltung vorgestellt. Darüber hinaus erhielt jede Schule die sie
betreffenden Auszüge aus dem SEP mit der Bitte um Rückmeldung bis zum
20.05.2016. Zahlreiche Schulen machten von diesem Angebot Gebrauch und meldeten
redaktionelle und zum Teil auch inhaltliche Änderungswünsche, die nahezu alle
in dem nun beigefügten Entwurf eingearbeitet wurden. Von der KGS Dürwiß ging
die als Anlage 2 beigefügte kritische Rückmeldung ein.
Die Stadt Stolberg hat dem Entwurf zugestimmt.
Die aus der Schulentwicklungsplanung resultierenden Maßnahmen und Vorhaben mit finanzwirtschaftlichen Auswirkungen sind in den jeweiligen Planjahren des Haushaltes sowie in der mittelfristigen Finanzplanung haushaltsverträglich, ggf. unter Veränderung von Umsetzungsprioritäten zu veranschlagen.
keine