Der Übertragung der
in den beigefügten Anlagen 1 bis 3 aufgelisteten Ermächtigungsübertragungen aus
dem Haushaltjahr 2015 in das Haushaltsjahr 2016 wird zugestimmt.
Gemäß § 22 Abs. 1GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit
Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragung.
Mit Beschluss vom 19.12.2012 (VV 415/12) wurden dementsprechend
nachfolgende Regelungen für Ermächtigungsübertragungen beschlossen:
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden grundsätzlich nur
in besonders begründeten Einzelfällen übertragen (bedarfsorientierte
Ermächtigungsübertragung). Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des
folgenden Jahres verfügbar. Die Wertgrenze für die Mittelübertragung wird je
Einzelfall auf mindestens 1.000 Euro festgelegt.
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen
und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres,
in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung
genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht
begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr
folgenden Jahr verfügbar.
Besteht für die Stadt Eschweiler die Verpflichtung zur Aufstellung bzw.
Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzeptes, so ist im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung von Ermächtigungsübertragungen gar nicht oder nur zurückhaltend
Gebrauch zu machen.
Anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen
sind, sollten erneut auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls auf eine
weitere Realisierung der Projekte verzichtet werden. Gegebenenfalls ist die Bildung
selbständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere
Abschnitte des Projektes sind zeitlich aufzuschieben.
Noch nicht begonnene Maßnahmen
sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf eine Rechtspflicht
beruht. Dies ist bei Antragstellung auf Übertragung der Ermächtigungen
entsprechend zu begründen.
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen,
erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO die entsprechenden Positionen im
Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von
Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von
Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar
(§ 22 Abs. 3 GemHVO).
Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen wird im Rahmen einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgesehen, weil am Ende des abgelaufenen
Haushaltsjahres oft festzustellen ist, dass die Ansätze nicht in voller Höhe in
Anspruch genommen worden sind, der Rest aber noch vollständig oder zum Teil für
bereits im Jahr 2015 konkret vorgesehene aber noch nicht durchgeführte
Maßnahmen im nächsten Haushaltsjahr benötigt wird.
Die beigefügten Anlagen 1 bis 3, die jeweils eine Übersicht über die
Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO vom Haushaltsjahr 2015 nach
2016 beinhalten, wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien überprüft
und wie folgt separiert:
Ergebnisplan (Anlage 1)
Die Anlage 1 beinhaltet Ermächtigungsübertragungen für veranschlagte
Aufwendungen des Ergebnisplanes. Sie resultieren aus Aufträgen, die im
Haushaltsjahr 2015 vergeben wurden, deren komplette Abwicklung (Leistung und
Zahlung) jedoch erst im Haushaltsjahr 2016 stattfinden.
Entgegen der o. a. festgelegten Wertgrenze beinhaltet die Anlage 1
insbesondere im Produktbereich 03 -
Schulen auch geringere, zur Übertragung vorgesehene Beträge. Dies liegt u. a.
darin begründet, dass Aufträge in 2015 vergeben jedoch noch nicht vollständig
abgewickelt wurden und der Ansatz in 2016 zur Begleichung der offenen Aufträge
nicht auskömmlich wäre.
Finanzplan
laufende Verwaltungstätigkeit
Die in Anlage 1
aufgeführten Ermächtigungsübertragungen ergeben deckungsgleich entsprechende
zahlungswirksame
Auszahlungsermächtigungen im Finanzplan.
Finanzplan
Investitionstätigkeit (Anlage 2)
In der Anlage 2 sind
die Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen enthalten.
Finanzierungstätigkeit (Anlage 3)
Anlage 3 beinhaltet
u. a. die Ermächtigungsübertragung der Kreditermächtigung aus dem Haushaltsjahr
2015, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen worden ist,
aber die im neuen Haushaltsjahr benötigt wird.
Die von 2015 übertragenen Ermächtigungen erhöhen die Planungspositionen 2016 wie folgt:
Ergebnisplan:
Aufwendungen 1.107.486,42 €
Auswirkungen auf den
Ergebnisplan 1.107.486,42
€
Finanzplan laufende
Verwaltungstätigkeit:
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.107.486,42 €
Auswirkungen auf den
Finanzplan aus lfd. Verwaltungstätigkeit 1.107.486,42
€
Finanzplan aus
Investitionstätigkeit:
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 8.233.197,63 €
Auswirkungen auf den
Finanzplan aus Investitionstätigkeit 8.233.197,63
€
Finanzplan
Finanzierungstätigkeit:
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 8.502.400,00 €
Auswirkungen auf den
Finanzplan aus Finanzierungstätigkeit 8.502.400,00
€
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