- Der Rat der Stadt Eschweiler bestellt –
vorbehaltlich der im Sachverhalt dargestellten Änderung des § 8 des
Gesellschaftsvertrages der WBE GmbH - folgende Arbeitnehmervertreter in
den Aufsichtsrat der WBE Wirtschaftsbetriebe Eschweiler GmbH:
Ordentliches Mitglied: Stellvertreter
gemäß Vorschlagsliste:
__________________________ __________________________
__________________________ __________________________
- Die Vertreter der Stadt Eschweiler in der Gesellschafterversammlung
der WBE GmbH werden angewiesen, der in der Anlage 2 dargestellten Änderung
des Gesellschaftsvertrages in der Gesellschafterversammlung der WBE GmbH
zuzustimmen.
Der Geschäftsführer der WBE Wirtschaftsbetriebe Eschweiler GmbH hat mit Schreiben vom 22.02.2016 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der WBE Wirtschaftsbetriebe Eschweiler GmbH mitgeteilt (Anlage 1, S. 4). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. §§ 7 und 8 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten.
Vorgeschlagen werden:
Ordentliches
Mitglied Stellvertreter
- Kleinen, Guido Nießen, Dieter
- Nellesen, Stefan Entner, Marco
- Nickel, Marina Wald, Karl
- Maahsen, Gerd /
- Langner, Joachim Henschenmacher, H. Josef
- Seidel, Thomas /
Rechtliche Betrachtung:
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) überträgt dem Rat die Zuständigkeit für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den fakultativen Aufsichtsrat.
Gemäß 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Stadtrat aus der von der Betriebsversammlung zu erstellenden Vorschlagsliste die in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates (= mindestens 26 Stimmen). Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.
Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages der WBE Wirtschaftsbetriebe Eschweiler GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. zwei Arbeitnehmervertreter der Gesellschaft an, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 gewählt wurden und für welche auch jeweils ein/e Stellvertreter/in zu bestellen ist. An dieser Stelle wird zunächst darauf hingewiesen, dass das einem ordentlichen Mitglied zugeordnete stellvertretende Mitglied automatisch bestimmt ist, sobald das ordentliche Mitglied als Aufsichtsratsmitglied bestellt wird (§ 108a Abs. 6 S. 5 GO NRW). In den Fällen, in denen in der Vorschlagsliste keine Stellvertreter benannt sind, kann daher auch kein anderes Ersatzmitglied zur Stellvertretung bestellt werden. Der Sitz des Stellvertreters bleibt in diesen Fällen unbesetzt.
Hinsichtlich der Wahl der Arbeitnehmervertreter sieht der Gesellschaftsvertrag in der derzeit aktuellen Fassung noch vor, dass eine Wahl nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 zu erfolgen hat. Zwischenzeitlich trifft der § 108a GO NRW für kommunal beherrschte Unternehmen jedoch eigenständige Regelungen, die mit Blick auf die zwingend notwendige demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften besondere Regelungen treffen (Bestellungs-, Weisungs- und Abberufungsrechte des Rates). Soweit kommunal beherrschte Gesellschaften wie die WBE GmbH von der Option des § 108a GO NRW Gebrauch machen und Arbeitnehmervertreter entsenden wollen, ist der Gesellschafter gehalten, die notwendigen Umsetzungsschritte einzuleiten. Hierzu gehören die Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die aktuelle Rechtslage, die Durchführung des Wahlverfahrens gem. § 108 a GO NRW und der dazu erlassenen Wahlverordnung sowie letztlich die Bestellung der Arbeitnehmervertreter durch entsprechenden Ratsbeschluss. Das Wahlverfahren wurde lt. Mitteilung der Geschäftsführung der WBE GmbH bereits auf der Grundlage des § 108a GO NRW sowie der hierzu erlassenen Wahlverordnung durchgeführt. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter erfordert jedoch noch die aus Anlage 2 ersichtliche Anpassung des § 8 des Gesellschaftsvertrages an die neue Rechtslage, wonach die Arbeitnehmervertreter nach den Vorschriften des § 108a GO NRW zu wählen sind. Die Bestellung von zwei Arbeitnehmervertretern aus der vorliegenden Vorschlagsliste kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nur unter dem Vorbehalt der noch vorzunehmenden Änderung des § 8 des des Gesellschaftsvertrages erfolgen.
keine
keine