Der Rat wählt
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zum/zur 1.
stellvertretenden Bürgermeister/in und
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zum/zur 2. stellvertretenden Bürgermeister/in.
Gemäß § 67 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit
aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des
Bürgermeisters.
In § 14 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler ist ergänzend aufgeführt,
dass der Rat zu Beginn der ersten Sitzung nach der Neuwahl auf die Dauer seiner
Wahlzeit aus seiner Mitte den 1. und den 2. ehrenamtlichen Stellvertreter des
Bürgermeisters wählt. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der
Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Ist der Bürgermeister verhindert,
ergibt sich eine Vertretung durch die Stellvertreter des Bürgermeisters in der
vorgenannten Reihenfolge.
Rechtslage:
§ 67 Abs. 2 GO NRW besagt, dass bei der Wahl der Stellvertreter des
Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim
abgestimmt wird.
Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 Sätze 2 - 6 GO NRW verlangen die
Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens. Dies bedeutet, dass die
Wahlstellen auf die einzelnen Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des
Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen sind, die sich durch
Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3
usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster
Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter
Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt,
dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw.
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt;
bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt
ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster
Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt
an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.
Vorgesehene Durchführung
des Verfahrens:
Die im Rat vertretenen Parteien reichen spätestens bis zum Beginn der
konstituierenden Sitzung der Verwaltung ihre Wahlvorschläge (Listen) ein. Das
Prinzip der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums ist
bei der Besetzung der Ausschüsse zu beachten. Es gilt nicht bei der Wahl
der stellvertretenden Bürgermeister. Listenverbindungen sind insoweit zulässig.
Diese Listen werden allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.
Die Verwaltung wird Stimmzettel vorbereiten, auf denen angegeben ist:
Wahl des 1. und 2. Stellvertreters
des Bürgermeisters
am 24.06.2014
Wahlvorschlag 1: |
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Name der Partei/Liste |
Name des/der Kandidaten(in) |
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Wahlvorschlag 2: |
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Name der Partei/Liste |
Name des/der Kandidaten(in) |
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Für den Fall, dass eine Stichwahl erforderlich wird, gibt die Verwaltung
Stimmzettel aus, die die Namen der zur Stichwahl anstehenden Kandidaten tragen.
Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Bürgermeister die
gewählten Kandidaten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Erst durch die
Annahmeerklärung der Gewählten ist der Wahlakt vollzogen.
Keine.
Keine.