Betreff
Wahl der beiden ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters gem. § 67 GO NRW
Vorlage
209/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat wählt

 

 

 

zum/zur 1. stellvertretenden Bürgermeister/in und

 

 

 

zum/zur 2. stellvertretenden Bürgermeister/in.


Gemäß § 67 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters.

 

In § 14 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler ist ergänzend aufgeführt, dass der Rat zu Beginn der ersten Sitzung nach der Neuwahl auf die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte den 1. und den 2. ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters wählt. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Ist der Bürgermeister verhindert, ergibt sich eine Vertretung durch die Stellvertreter des Bürgermeisters in der vorgenannten Reihenfolge.

 

 

Rechtslage:

 

§ 67 Abs. 2 GO NRW besagt, dass bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt wird.

 

Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 Sätze 2 - 6 GO NRW verlangen die Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens. Dies bedeutet, dass die Wahlstellen auf die einzelnen Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen sind, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster  noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.

 

 

Vorgesehene Durchführung des Verfahrens:

 

Die im Rat vertretenen Parteien reichen spätestens bis zum Beginn der konstituierenden Sitzung der Verwaltung ihre Wahlvorschläge (Listen) ein. Das Prinzip der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums ist bei der Besetzung der Ausschüsse zu beachten. Es gilt nicht bei der Wahl der stellvertretenden Bürgermeister. Listenverbindungen sind insoweit zulässig. Diese Listen werden allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.

 

Die Verwaltung wird Stimmzettel vorbereiten, auf denen angegeben ist:

 

 

Wahl des 1. und 2. Stellvertreters

des Bürgermeisters

am 24.06.2014

 

 

Wahlvorschlag 1:

 

Name der Partei/Liste

Name des/der Kandidaten(in)

 

 

 

Wahlvorschlag 2:

 

Name der Partei/Liste

Name des/der Kandidaten(in)

 

 

 

 

 

 

Für den Fall, dass eine Stichwahl erforderlich wird, gibt die Verwaltung Stimmzettel aus, die die Namen der zur Stichwahl anstehenden Kandidaten tragen.

 

Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Bürgermeister die gewählten Kandidaten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Erst durch die Annahmeerklärung der Gewählten ist der Wahlakt vollzogen.

 


Keine.

 


Keine.