Betreff
Siebte Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler
Vorlage
046/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte 7. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler.

 


In seiner Sitzung am 11.03.2015 (Vorlage 050/15) hat der Rat der Stadt Eschweiler die sechste Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler mit Wirkung ab 01.04.2015 beschlossen. Der Grundbetrag (bisher „Grundgebühr“ – siehe weiter unten) wurde aufgrund dessen bei den Krankentransporten auf 170,-- € festgesetzt. Der Grundbetrag bei den Rettungstransporten in Höhe von 295,-- € bedurfte keiner Veränderung.

 

Als Anlage wird die inzwischen abgeschlossene Betriebsabrechnung des Jahres 2014 und die darauf basierende Kalkulation für das Jahr 2016 vorgelegt. Die Kalkulation ergibt, dass eine Änderung im Bereich der Rettungstransporte wiederum nicht erforderlich ist und der Satz für einen Regeltransport (295,-- €) beibehalten werden kann. Im Bereich der Krankentransporte ergibt sich eine leichte Senkung des Grundbetrags um 6,-- € (von 170,-- € auf 164,-- €).

 

Der Neufestsetzung der Krankentransportgebühr dient demzufolge die als Anlage 1 beigefügte siebte Änderung zur Rettungsgebührensatzung, die zum 01.04.2016 in Kraft treten soll.

 

Nach § 14 Rettungsgesetz NRW ist die Gebührenbedarfsberechnung den Krankenkassenverbänden und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten mit dem Ziel, Einvernehmen hauptsächlich zu den Gebührensätzen zu erlangen. Die Beteiligten wurden unter Beifügung begründender Unterlagen am 29.12.2015 per Mail entsprechend angeschrieben. Das Einvernehmen wurde mit Mail vom 04.02.2016  erteilt.

 

Der Vorschlag zur Änderung der Rettungsgebührensatzung enthält auch zwei redaktionelle Anpassungen. Zum einen ist im Gebührentarif der nicht mehr zutreffende Verweis bei der Leitstellengebühr auf eine Satzung des Kreises Aachen zu aktualisieren. Zum anderen wird das Wort „Grundgebühr“ gegen das Wort „Grundbetrag“ ausgetauscht, da der Begriff in den übrigen Gebührenhaushalten eine andere Bedeutung hat (enthält dort nur die Fixkosten) und zur rechtssicheren Unterscheidung umbenannt werden sollte.   


Erträge aus Gebühren für Rettungs- und Krankentransporte werden im Produkt 021271701 – Kranken- und Rettungstransportdienst - bei den Konten 43210600 – Gebühren für Krankentransporte (Ansatz 2016    740.000 €) und 43210700 – Gebühren für Rettungstransporte (Ansatz 2016    1.648.400 €) vereinnahmt. Der Gebührenhaushalt ist gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz grundsätzlich kostendeckend zu führen. Die vorgeschlagenen Gebührentarife sind auf der Basis der geschätzten Einsatzzahlen notwendig sowie ausreichend, die Erträge in der veranschlagten Höhe zu erzielen.

 


  keine