Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte 7. Änderungssatzung zur
Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler.
In seiner Sitzung am
11.03.2015 (Vorlage 050/15) hat der Rat der Stadt Eschweiler die sechste
Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt
Eschweiler mit Wirkung ab 01.04.2015 beschlossen. Der Grundbetrag (bisher
„Grundgebühr“ – siehe weiter unten) wurde aufgrund dessen bei den
Krankentransporten auf 170,-- € festgesetzt. Der Grundbetrag bei den
Rettungstransporten in Höhe von 295,-- € bedurfte keiner Veränderung.
Als Anlage wird die
inzwischen abgeschlossene Betriebsabrechnung des Jahres 2014 und die darauf
basierende Kalkulation für das Jahr 2016 vorgelegt. Die Kalkulation ergibt,
dass eine Änderung im Bereich der Rettungstransporte wiederum nicht
erforderlich ist und der Satz für einen Regeltransport (295,-- €) beibehalten
werden kann. Im Bereich der Krankentransporte ergibt sich eine leichte Senkung
des Grundbetrags um 6,-- € (von 170,-- € auf 164,-- €).
Der Neufestsetzung
der Krankentransportgebühr dient demzufolge die als Anlage 1 beigefügte siebte
Änderung zur Rettungsgebührensatzung, die zum 01.04.2016 in Kraft treten soll.
Nach § 14
Rettungsgesetz NRW ist die Gebührenbedarfsberechnung den Krankenkassenverbänden
und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme
zuzuleiten mit dem Ziel, Einvernehmen hauptsächlich zu den Gebührensätzen zu
erlangen. Die Beteiligten wurden unter Beifügung begründender Unterlagen am
29.12.2015 per Mail entsprechend angeschrieben. Das Einvernehmen wurde mit Mail
vom 04.02.2016 erteilt.
Der Vorschlag zur Änderung der Rettungsgebührensatzung enthält auch zwei redaktionelle Anpassungen. Zum einen ist im Gebührentarif der nicht mehr zutreffende Verweis bei der Leitstellengebühr auf eine Satzung des Kreises Aachen zu aktualisieren. Zum anderen wird das Wort „Grundgebühr“ gegen das Wort „Grundbetrag“ ausgetauscht, da der Begriff in den übrigen Gebührenhaushalten eine andere Bedeutung hat (enthält dort nur die Fixkosten) und zur rechtssicheren Unterscheidung umbenannt werden sollte.
Erträge aus Gebühren für Rettungs- und Krankentransporte werden im Produkt 021271701 – Kranken- und Rettungstransportdienst - bei den Konten 43210600 – Gebühren für Krankentransporte (Ansatz 2016 740.000 €) und 43210700 – Gebühren für Rettungstransporte (Ansatz 2016 1.648.400 €) vereinnahmt. Der Gebührenhaushalt ist gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz grundsätzlich kostendeckend zu führen. Die vorgeschlagenen Gebührentarife sind auf der Basis der geschätzten Einsatzzahlen notwendig sowie ausreichend, die Erträge in der veranschlagten Höhe zu erzielen.
keine