Der Jugendhilfeausschuss beschließt die als Anlage I beigefügten Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 4, 5, 6 und Abs. 3 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) als „Jugendhilferichtlinien der Stadt Eschweiler“.
In seiner Sitzung am
12.06.2007 hat der damalige Jugendhilfeausschuss die „Richtlinien über die
finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe
gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 4, 5, 6 und Abs. 3 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Achtes
Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – Jugendhilferichtlinien“ –
beschlossen (VV 138/07), und zwar dies in der überarbeiteten Fassung der
Richtlinien aus dem Jahre 1996.
Die Überarbeitung
war nötig geworden, da es zwischenzeitlich mehrere Änderungen des SGB VIII mit
Auswirkungen auf Art und Umfang der von der Jugendhilfe zu gewährenden
finanziellen Leistungen gegeben hatte.
Seit 2007 hat es
weitere Änderungen des SGB VIII gegeben, ohne dass diese sich nennenswert auf
die Jugendhilferichtlinien ausgewirkt hätten. Die jetzige Änderung umfasst
vielmehr die mit der Anwendung der Richtlinien seit 2007 gemachten Erfahrungen
und bei einigen Beträgen für laufende und einmalige Leistungen bedarfsgerechte
und Preissteigerungen moderat berücksichtigende lineare Anpassungen. Zudem
wurden die Richtlinien redaktionell überarbeitet und textlich gestrafft. Die
Überarbeitung im Jahre 2015 erfolgte gemeinschaftlich durch die Jugendämter im
sogen. „Altkreis“ Aachen.
Veränderungen gibt
es insbesondere in folgenden Punkten:
- Einführung eines Sonderbedarfs für die
Anbahnung eines Pflegeverhältnisses
(einmalig bis zu 150,00 €),
- detaillierte Regelungen zum Anspruch
auf Pflegegeld bei Abwesenheit des Pflegekindes,
- Übernahme der Regelungen zu den
finanziellen Rahmenbedingungen für Erziehungsstellen aus dem bisherigen Konzept zur Erziehungsstellenarbeit
in die Richtlinien (Anlage 2 der bisherigen Richtlinien),
- geringfügige Anhebung der Beträge bei
sonstigen Beihilfen sowie Aufnahme der Bedarfe „Schwangerschaftsbekleidung“,
„Bekleidung für den schulischen Abschlussball und vergleichbare Ereignisse“ sowie „Pflichtveranstaltungen
der Schule in Form von Schulausflügen und schulischen Projekten“ in die Liste der sonstigen Beihilfen,
- Übernahme der Regelungen zur
materiellen Ausstattung von Bereitschaftspflegefamilien aus den Regelungen zum Verfahren bei
Inobhutnahmen in die Richtlinien (Anlage 3 der bisherigen Richtlinien),
- detaillierte Regelung zum
Selbstbehalt beim Einsatz des Einkommens von Schülern/innen.
Die Anlagen 1 bis 3
der bisherigen Richtlinien entfallen, da die (pädagogischen) Inhalte an anderer
Stelle in separaten Vereinbarungen / Regelungen erfasst sind.
Die neuen
Richtlinien sind als Anlage I beigefügt. Sie sollen am 01.04.2016 in
Kraft treten. Als Anlage II zu dieser Vorlage ist eine vergleichende
tabellarische Aufstellung der wesentlichen Änderungen beigefügt.
Der
Jugendhilfeausschuss hat gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 6 der Satzung
für das Jugendamt der Stadt Eschweiler in der Fassung der 3. Änderungssatzung
vom 24.09.2014 die Aufgabe, Richtlinien und Grundsätze für die Förderung von
Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe aufzustellen und die Leistungen
oder Hilfen zur Erziehung festzusetzen, soweit diese nicht durch Landesrecht
geregelt sind.
Im Rahmen der Mittelanmeldung zum Haushalt 2016 wurden die erforderlichen Haushaltsmittel (Produktbereich: 063630101 - Hilfen für junge Menschen und ihre Familien -) entsprechend angemeldet. Hinsichtlich der Anwendung der neuen Richtlinien werden aus jetziger Sicht keine Änderungen der geplanten Ansätze erforderlich sein.
keine