Betreff
Jugendhilferichtlinien der Stadt Eschweiler
Vorlage
044/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die als Anlage I beigefügten Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 4, 5, 6 und Abs. 3 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) als „Jugendhilferichtlinien der Stadt Eschweiler“. 


In seiner Sitzung am 12.06.2007 hat der damalige Jugendhilfeausschuss die „Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 4, 5, 6 und Abs. 3 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – Jugendhilferichtlinien“ – beschlossen (VV 138/07), und zwar dies in der überarbeiteten Fassung der Richtlinien aus dem Jahre 1996.

 

Die Überarbeitung war nötig geworden, da es zwischenzeitlich mehrere Änderungen des SGB VIII mit Auswirkungen auf Art und Umfang der von der Jugendhilfe zu gewährenden finanziellen Leistungen gegeben hatte. 

 

Seit 2007 hat es weitere Änderungen des SGB VIII gegeben, ohne dass diese sich nennenswert auf die Jugendhilferichtlinien ausgewirkt hätten. Die jetzige Änderung umfasst vielmehr die mit der Anwendung der Richtlinien seit 2007 gemachten Erfahrungen und bei einigen Beträgen für laufende und einmalige Leistungen bedarfsgerechte und Preissteigerungen moderat berücksichtigende lineare Anpassungen. Zudem wurden die Richtlinien redaktionell überarbeitet und textlich gestrafft. Die Überarbeitung im Jahre 2015 erfolgte gemeinschaftlich durch die Jugendämter im sogen. „Altkreis“ Aachen.

 

Veränderungen gibt es insbesondere in folgenden Punkten:

 

-           Einführung eines Sonderbedarfs für die Anbahnung eines Pflegeverhältnisses

            (einmalig bis zu 150,00 €),

-           detaillierte Regelungen zum Anspruch auf Pflegegeld bei Abwesenheit des Pflegekindes,

-           Übernahme der Regelungen zu den finanziellen Rahmenbedingungen für Erziehungsstellen aus dem        bisherigen Konzept zur Erziehungsstellenarbeit in die Richtlinien (Anlage 2 der bisherigen Richtlinien),

-           geringfügige Anhebung der Beträge bei sonstigen Beihilfen sowie Aufnahme der Bedarfe „Schwangerschaftsbekleidung“, „Bekleidung für den schulischen Abschlussball und vergleichbare            Ereignisse“ sowie „Pflichtveranstaltungen der Schule in Form von Schulausflügen und schulischen         Projekten“ in die Liste der sonstigen Beihilfen,

-           Übernahme der Regelungen zur materiellen Ausstattung von Bereitschaftspflegefamilien aus den             Regelungen zum Verfahren bei Inobhutnahmen in die Richtlinien (Anlage 3 der bisherigen Richtlinien),

-           detaillierte Regelung zum Selbstbehalt beim Einsatz des Einkommens von Schülern/innen.

 

Die Anlagen 1 bis 3 der bisherigen Richtlinien entfallen, da die (pädagogischen) Inhalte an anderer Stelle in separaten Vereinbarungen / Regelungen erfasst sind.

 

Die neuen Richtlinien sind als Anlage I beigefügt. Sie sollen am 01.04.2016 in Kraft treten. Als Anlage II zu dieser Vorlage ist eine vergleichende tabellarische Aufstellung der wesentlichen Änderungen beigefügt.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 6 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 24.09.2014 die Aufgabe, Richtlinien und Grundsätze für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe aufzustellen und die Leistungen oder Hilfen zur Erziehung festzusetzen, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt sind.

 


Im Rahmen der Mittelanmeldung zum Haushalt 2016 wurden die erforderlichen Haushaltsmittel (Produktbereich: 063630101 - Hilfen für junge Menschen und ihre Familien -) entsprechend angemeldet. Hinsichtlich der Anwendung der neuen Richtlinien werden aus jetziger Sicht keine Änderungen der geplanten Ansätze erforderlich sein. 

 


  keine