hier: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung und Aufhebungsbeschluss sowie erneuter Aufstellungsbeschluss und Beschluss der öffentlichen Auslegung als vorhabenbezogener Bebauungsplan8
I.
Die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage
3) abgewogen.
II.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach Maßgabe der
Verwaltungsvorlage (Anlage 4)
abgewogen.
III.
Der Beschluss zur
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 243 - Windpark Halde Nierchen -
vom 01.10.2014 (VV 345/14) mit dem in der Anlage
1 dargestellten Geltungsbereich wird aufgehoben.
IV.
Die Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 8 - Windpark Halde Nierchen - gemäß § 2
Abs. 1 und § 12 BauGB im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB mit dem in der Anlage 2 dargestellten
Geltungsbereich wird beschlossen.
V.
Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 8 - Windpark Halde Nierchen -, (Anlage 5), mit Begründung
einschließlich Umweltbericht (Anlage
6), wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung beschlossen.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 01.10.2014 (VV 345/14) die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 243 - Windpark Halde Nierchen - und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung beschlossen.
Für diese interkommunale Konzentrationszone für Windenergieanlagen wird durch den Betreiber, die Energiekontor AG aus Bremen, das Repowering untersucht. Dabei ist geplant, die vorhandenen neun Windenergieanlagen vom Typ „Nordex N54“ mit einem Rotordurchmesser von 54 m, einer Nabenhöhe von 60 m (das entspricht einer Gesamthöhe von 87 m) und einer Leistung von 1 MW zu ersetzen durch vier Anlagen mit einem Anlagentyp wie beispielsweise „General Electric GE 2.5“ mit einem Rotordurchmesser von 120 m, einer Nabenhöhe von etwa 110 m (das entspricht einer Gesamthöhe von etwa 170 m) und einer Leistung von 2,5 MW.
Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom 08.12.2014 bis 19.12.2014 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
ausgehängt. Zusätzlich wurde die Planung gemeinsam mit der Gemeinde Langerwehe
am 11.12.2014 in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und während der öffentlichen Versammlung eingegangenen Stellungnahmen ist als Anlage 3, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und das Protokoll der öffentlichen Versammlung sind als Anlage 9 beigefügt.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ist als Anlage 4, die Stellungnahmen der Behörden sind, soweit sie Anregungen und Hinweise beinhalten, als Anlage 10 beigefügt.
Bei der Konkretisierung der Planung hat sich herausgestellt, dass es sinnvoller ist, den Bebauungsplan in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan umzuwandeln. Der Investor, die Energiekontor AG, hat dieses Verfahren vorgeschlagen. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem dazugehörigen Durchführungsvertrag kann gewährleistet werden, dass das Repowering zu bestimmten Konditionen und innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird. Anderenfalls kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben werden.
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann im neuen Planverfahren abgesehen werde, da der Geltungsbereich unverändert ist und die Unterrichtung und Erörterung bereits im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplan 243 (s.o.) erfolgt ist. Aus diesem Grund kann sich als nächster Verfahrensschritt an den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) 8 die Offenlage anschließen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 8 - Windpark Halde Nierchen - ist als Anlage 5, die textlichen Festsetzungen als Anlage 6 und die Begründung mit dem Umweltbericht als Anlage 7 beigefügt. Die Anlage 8 umfasst den Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Durchführungsvertrag wird zeitnah für den Satzungsbeschluss erarbeitet.
Die Verwaltung empfiehlt, den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 243 - Windpark Halde Nierchen - vom 01.10.2014 (VV 345/14) aufzuheben und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 8 - Windpark Halde Nierchen - mit dem in der Anlage 2 dargestellten Geltungsbereich sowie den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans incl. seiner Begründung (Anlagen 5-8), zum Zweck der öffentlichen Auslegung zu beschließen.
Gutachten
Folgende Gutachten liegen dem bisherigen Bauleitplanverfahren zugrunde und können bei der Verwaltung eingesehen werden:
·
Artenschutzprüfung
zum Repowering im Windpark „Halde Nierchen“
Langerwehe (Kreis Düren)
Stadt Eschweiler (StädteRegion Aachen)
Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr, Stolberg,18.08.2014;
·
Luftverkehrliches
Gutachten zur Frage der Vereinbarkeit von vier auf der Halde Nierchen geplanten
Windkraftanlagen mit dem Flugbetrieb an den Militärflugplätzen Nörvenich und
Geilenkirchen sowie dem zivilen Verkehrsflughafen Köln-Bonn,
Mörz Transport Consult, München, 18.11.2014;
·
Studie zur
optisch bedrängenden Wirkung
zu dem Repowering-Vorhaben „Halde
Nierchen“ auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler
(StädteRegion Aachen) sowie der Gemeinde
Langerwehe (Kreis Düren),
ecoda Umweltgutachten, Dortmund,
16.06.2015;
·
Evaluierung des
geplanten Repowerings des Windparks Halde Nierchen in Bezug auf visuelle
Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich,
Scheuvens + Wachten, Dortmund, 06.07.2015
/ 17.11.2015;
·
Landschaftspflegerischer
Begleitplan (LBP) zum Repowering im Windpark „Halde Nierchen“
in Eschweiler (StädteRegion Aachen) und
Langerwehe (Kreis Düren),
Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr, Stolberg, 21.01.2016;
·
Schattenwurfgutachten
für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen im Rahmen des
geplanten Repowering im vorhandenen Windpark Halde Nierchen, T&H Ingenieure
GmbH, Bremen, 30.11.2015;
·
Schalltechnisches
Gutachten für das geplante Repowering im Windpark Halde Nierchen, T&H
Ingenieure GmbH, Bremen, 17.12.2015.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Kosten für notwendige Gutachten, Planungen und Erschließungsmaßnahmen trägt der Investor.
Das Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der
Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.