Betreff
Richtlinien der Stadt Eschweiler zur Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung
Vorlage
363/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der als Anlage II beigefügten Neufassung der Richtlinien der Stadt Eschweiler zur Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung wird zugestimmt. 

 

Die neuen Richtlinien treten am 01.01.2016 in Kraft.

 

Da es sich bei den Zuschüssen um freiwillige Leistungen der Stadt Eschweiler handelt, steht die Umsetzung der Richtlinien insgesamt unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Haushaltssatzung einschließlich der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes.

 


Seit einigen Jahren wurde seitens des Kulturausschusses der Wunsch geäußert, die aktuellen „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ (Anlage I), zuletzt geändert am 24.03.2004, insbesondere im Bereich der Antragsverfahren zu überarbeiten und zu vereinfachen.

 

Vor allem im Bereich der Antragsfristen gab es in der Vergangenheit immer Anträge, die seitens der Vereine nicht eingehalten werden konnten. Dies war oftmals der Fall, wenn Anträge für Zuschüsse bei der Stadt Eschweiler und ebenfalls bei der StädteRegion Aachen eingereicht wurden. Die Richtlinien der Stadt Eschweiler sehen vor, dass Anträge nur vor der Anschaffung mit Beifügung von Angeboten eingereicht werden können. Bei der StädteRegion Aachen müssen dem Antrag die Rechnungsbelege über die bereits getätigte Anschaffung beigefügt werden.

 

Bereits im Jahre 2013 hatte sich die Verwaltung intensiv mit der Änderung der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ befasst. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der angedachten Umstrukturierung der Grundförderung an die Vereine, wurden alle Vereine um Mitteilung der aktiven jugendlichen Mitglieder gebeten – mit Angabe der Namen, Adressen und Geburtstagen-, da die neuen Richtlinien aus Sicht der Verwaltung eine gesonderte Jugendförderung vorsehen sollten vergleichbar mit den Richtlinien der StädteRegion Aachen. Aufgrund des Datenschutzes waren einige Vereine jedoch nicht gewillt, diese Daten der Stadt Eschweiler mitzuteilen. Seitens der Verwaltung konnten diese Bedenken nicht nachvollzogen werden, da zum Teil dieselben Vereine diese Daten ebenfalls dem Antrag zur Jugendförderung der StädteRegion Aachen mitteilen.

 

Der Entwurf der neuen „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ ist als Anlage II beigefügt. Im Folgenden werden einige wichtige Änderungen näher erläutert.

 

Im Bereich der allgemeinen Förderung an Kulturvereine fällt die Bemessungsgrundlage anhand der Konzerte, Auftritte und Veranstaltungen weg, stattdessen erfolgt eine Förderung auf der Basis der zum 01.01. eines Jahres aktiven Mitglieder – unterteilt in Erwachsenen- und Jugendförderung. Ein Nachweis über Aktivitäten des Vereins im laufenden Jahr ist stets dem Antrag auf Förderung beizufügen, um einen entsprechenden Zuschuss zu erhalten. Der Aufwand zur Prüfung der Anträge und Ermittlung des Zuschusses fällt für die Verwaltung dadurch erheblich geringer aus. Der bisherige Höchstbetrag von 510 € für eine Bezuschussung kann entfallen, da seitens der Verwaltung nicht davon ausgegangen wird, dass dieser Betrag überschritten wird. Hierzu müsste ein Verein den Höchstbetrag von 150 € der Grundförderung erhalten und zusätzlich mehr als 131 jugendliche aktive Mitglieder vorweisen. Nach den der Verwaltung bisher bekannten Zahlen wird diese Größenordnung nicht erreicht.

 

Die neuen Richtlinien wurden in Ziffer 6 - Anschaffung von Geräten und Ausstattungsgegenständen - teils gekürzt und verständlicher dargestellt. Aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Kürzung der Haushaltsansätze wurde eine Maximalförderung von 30% bzw. ein Maximalbetrag von 1.500 € festgelegt, um eine gerechtere Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu gewährleisten.

 

Konkrete Vorgaben zu Förderungen für Modernisierungs- (§ 3 C a.F.) und Neuinvestitionen (§ 3 D a.F.) sowie Betriebskostenzuschüsse (§ 3 E a.F.) entfallen bei den neuen Richtlinien. Im Einzelfall soll es hierzu dem Rat der Stadt Eschweiler unbenommen bleiben, Einzelfallzuschüsse im Rahmen der Haushaltsplan-Aufstellung zu berücksichtigen. Daher sollen Investitionskostenzuschüsse bis zum 01.05. des Vorjahres beantragt werden können, um gegebenenfalls im Rahmen der Haushaltsplanberatungen berücksichtigt werden zu können. Betriebskostenzuschüsse galten in der alten Fassung der Richtlinien bereits als Ausnahmefälle, bei denen die Entscheidung dem Kulturausschuss vorbehalten war. In den vergangenen Jahren wurden hierzu jedoch keine Anträge gestellt.

 

Aufgrund der erhöhten und vorgeschriebenen Sicherheitsauflagen zur Durchführung des Rosenmontagszuges, schlägt die Verwaltung vor, die Pauschalförderung an das Karnevalskomitee auf 6.000 € zu erhöhen.

 

Die Projektförderung wird in den neuen Richtlinien beibehalten. Diese wurden lediglich im Hinblick auf Veranstaltungen, die nicht gefördert werden, detaillierter aufgeführt. Es wird zusätzlich festgelegt, dass eine Bezuschussung der förderfähigen Kosten maximal 30% beträgt.

 

Allen Anträgen sind weiterhin der letzte Freistellungsbescheid des Finanzamtes sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts beizufügen. Zum Teil haben sich jedoch die Fristen geändert:

 

- Die Fristen für Anträge auf der Grundlage Ziffer 4 „Allgemeine Förderung“ und 5 „Pauschalförderung“ werden 

  beibehalten.

- Anträge nach Ziffer 6 „Anschaffung von Geräten und Ausstattungsgegenständen“ können nach den neuen

  Richtlinien bis zum 01.09. des laufenden Jahres eingereicht werden. Damit soll dem Vereinswunsch auf

  zeitnahe Bezuschussung im Rahmen der Haushaltsplanberatungen begegnet werden.

 

- Anträge zur „Projektförderung“ nach Ziffer 7 sollen bis zum 01.05. des Vorjahres eingereicht werden. Somit 

  können die erforderlichen Mittel für einen erbetenen Zuschuss in die Haushaltsplanberatungen für das

  kommende Jahr mit einbezogen werden.

 

Ziffern 9 (Bewilligungsverfahren und Verwendungsnachweis) und 10 (Mitteilungspflicht des Antragstellers sowie die Rücknahme der Bewilligung) wurden in den neuen Richtlinien teilweise neu formuliert und ergänzt.

 

Alle Änderungen und Neuerungen der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Kulturzuschüssen zur Kulturförderung“ sind in der beigefügten Synopse (Anlage III) ersichtlich.

 

 


 

 

Bezeichnung

HH-Plan Entwurf

für 2016

Änderung neue Richtlinien

Produkt 042810101

Konto    53118010

Zuschüsse anlässlich der

Städtepartnerschaften

  5.100,00 €

 

5.100,00 €

Produkt 042810101

Konto    53118020

Zuschüsse an

Kunstvereine

  2.050,00 €

2.050,00 €

Produkt 042810101

Konto    53118030

Zuschuss an die Städt.

Musikgesellschaft

  5.900,00 €

5.900,00 €

Produkt 042810101

Konto    53118100

Zuschüsse an Vereine

und Orchester

  5.000,00 €

5.000,00 €

Produkt 042810101

Konto    53118050

Zuschüsse an Verbände und Vereine

  7.200,00 €

7.530,00 €

Summe:

25.850,00 €

 

26.180,00 €

 

Im Rahmen von Kürzungen der Haushaltsmittel ab dem Haushaltsjahr 2016 bei den Sachkonten 53118100 (Zuschüsse an Vereine und Orchester) und 53118050 (Zuschüsse an Verbände und Vereine) – worüber auch der Zuschuss an das Karnevalskomitee ausgezahlt wird -, fehlen für die Umsetzung der neuen Richtlinien 330 €. Diese Mehraufwendungen werden im Rahmen des Produktes 042810101 (Kulturveranstaltungen und –förderungen) gedeckt.

 


Keine personellen Auswirkungen