Der
Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die Haushaltsvoranschläge für folgende
Produkte
a) 053410101 Unterhaltsvorschussleistungen
b) 063610101 Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
c) 063620101 Kinder-
und Jugendförderung
d) 063630101 Hilfen
für junge Menschen und ihre Familien
e) 135510101 Öffentliches
Grün – Teilbereich Kinderspielplätze
entsprechend dem
Verwaltungsentwurf der Haushaltssatzung 2016 unter Berücksichtigung der
beigefügten Veränderungsliste des Jugendamtes zu beschließen.
Entsprechend § 71 Abs. 3 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz – in
Verbindung mit § 6 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler hat der
Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im
Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel.
Insoweit bildet die Haushaltssatzung 2016 einschließlich der 6.
HSK-Fortschreibung 2010 bis 2017 die haushaltswirtschaftliche Grundlage für die
Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses.
Die den Jugendhilfetat betreffenden Teilbereiche der Haushaltssatzung
sind in den Produkten
a)
054310101
– Unterhaltsvorschussleistungen,
b)
063610101
– Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
c)
063620101
– Kinder- und Jugendförderung,
d)
063630101
– Hilfen für junge Menschen und ihre Familien,
e)
135510101
– Öffentliches Grün – Teilbereich Kinderspielplätze
abgebildet.
Die entsprechenden Auszüge aus dem Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2016
wurden den Jugendhilfeausschussmitgliedern separat zugesandt.
Die hier veranschlagten Ansätze entsprechen den aktuellen Erkenntnissen
und Prognosen in den einzelnen Fachbereichen des Jugendamtes sowie den
zwischenzeitlich nach der ersten Kalkulation der Ansätze eingetretenen Änderungen
der tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse.
Die
Veränderungsliste des Jugendamtes einschließlich der Erläuterungen ist als
Anlage 1 beigefügt.
Grundsätzlich sind die jeweiligen Ansätze nach den Prinzipien der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelt worden. Sie wurden so festgelegt,
dass es der Stadt Eschweiler als Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich
ist, ihre Aufgaben, die sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ergeben,
nach pflichtgemäßem Ermessen ordnungsgemäß zu erfüllen.
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