Betreff
12. Schulrechtsänderungsgesetz NRW;
wesentliche Änderungen im Schulgesetz NRW
Vorlage
273/15
Aktenzeichen
40
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Am 24.6.2015 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) verabschiedet. Das Gesetz wurde am 3.7.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und trat zum 1. August 2015 in Kraft. Es ist als Anlage dieser Verwaltungsvorlage beigefügt.

 

Nachfolgend soll auf die für die Kommunen wesentlichen Änderungen eingegangen werden:

 

  1. Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen

 

Aus kommunaler Sicht ist insbesondere die Änderung des § 61 zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters von Bedeutung. Die Neuregelung ist auf Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleiter anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden.

 

Die alte Fassung des § 61 im Schulgesetz sah vor, dass die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) die Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers ausschrieb, die eingegangenen Bewerbungen prüfte und aus den Bewerbungen der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannte; dabei sollten mindestens 2 geeignete Personen zur Wahl vorgeschlagen werden. Lehrer/innen der betroffenen Schule konnten nur benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen hatten. Die Schulkonferenz sollte dann in geheimer Wahl aus den benannten Personen die Schulleitung wählen. Hierfür wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsandte. Bis zu drei weitere Vertreter des Schulträgers konnten beratend teilnehmen. Gewählt und damit vorgeschlagen war, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhielt. Die obere Schulaufsichtsbehörde holte dann nochmals die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger konnte die Zustimmung nur binnen 8 Wochen mit Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums (Schulausschuss) verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung konnte die Schulkonferenz innerhalb von 4 Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber konnte nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hatte. Danach ernannte die obere Schulaufsichtsbehörde die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht verweigert hatte. Wurde die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, traf die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.

 

Die bisherige Konstruktion im Schulgesetz erweckte den Eindruck einer einerseits relevanten Kandidatenauswahl bei der Vorstellung in der Schulkonferenz und andererseits auch einer wesentlichen Einbeziehung der Entscheidung der Schulkonferenz in Auswahlverfahren. Die eindeutige beamtenrechtliche Situation stand allerdings stets dazu im Widerspruch. Auch war die Auswahl der Schulkonferenzen regelmäßig dadurch eingeschränkt, dass lediglich eine Person zur Wahl stand.

 

Mit der Gesetzesänderung wird nun folgendes Verfahren festgelegt:

Wie bisher schreibt die Bezirksregierung die Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüft die eingegangenen Bewerbungen und benennt der Schulkonferenz die geeigneten Kandidaten. Es wird nun nicht mehr gefordert, dass Lehrer der betroffenen Schule ihre Verwendungsbreite dadurch nachweisen müssen, dass sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet haben müssen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können künftig unabhängig voneinander die Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Sowohl Schulkonferenz als auch Schulträger können gegenüber der Bezirksregierung innerhalb von 8 Wochen einen begründeten Vorschlag abgeben. Damit entfällt auch die Erweiterung der Schulkonferenz um einen stimmberechtigten Vertreter des Schulträgers, wobei der Schulträger als beratendes Mitglied vom Grundsatz her nach § 63 Abs. 2 SchulG in jede Schulkonferenz einzuladen ist. Im Anschluss trifft die obere Schulaufsichtsbehörde wie bisher auch die Auswahlentscheidung und „würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger mit“.

 

Es wird nun zu beobachten sein, wie diese Würdigung erfolgt. Angesichts der wesentlichen Bedeutung des Schulleitungsamtes für eine gedeihliche staatlich-kommunale Zusammenarbeit im Schulbereich, ist es wichtig, die kommunale Einschätzung umfassend zu berücksichtigen. Die damit verbundenen Bedenken hat der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund (StGB NW) gegenüber dem Land und der Präsidentin des Landtages gemeinsam mit anderen Kommunalen Spitzenverbänden auch deutlich gemacht.

 

Darüber hinaus wurde § 61 Abs. 4 grundlegend neu gefasst. Nach § 61 Abs. 4 n.F. kann die Schulaufsichtsbehörde Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen.

In einer gemeinsamen Stellungnahme hatten sich die Kommunalen Spitzenverbände gegen diese Regelung ausgesprochen. Mit der gewählten Formulierung werden der Schulaufsicht sehr weitgehende Freiheiten eingeräumt. Schulleitungsstellen können auf diesem Weg praktisch völlig „freihändig“ besetzt werden, sofern „dringende dienstliche Gründe“ angeführt werden. Warum die Schulkonferenz in dieser Konstellation überhaupt kein Äußerungsrecht bekommen soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Problem der amtsangemessenen Beschäftigung von Schulleitern, die aus unterschiedlichen Gründen statusgleich versetzt werden sollen, hätte nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände auf anderem Wege gelöst werden müssen. Mit diesen Bedenken konnten sich die Kommunalen Spitzenverbände allerdings nicht durchsetzen.

 

  1. Schulträger der öffentlichen Schulen

 

Die alte Regelung in § 78 Abs. 4 lautete: „Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen.“

§ 78 Abs. 4 n.F. lautet: „ Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange bereits vorhandene Schulen anderer öffentlicher oder privater Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb (§82) erfüllen.“

Mit dieser Klarstellung entfällt die Pflicht zur Errichtung /Fortführung einer Schule also nur noch dann, wenn das Schulbedürfnis durch bereits errichtete Schulen anderer Träger erfüllt wird. Die Errichtungspflicht entfällt künftig nicht mehr durch noch zu schließende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit einem anderen öffentlichen Schulträger. Die Anregung der kommunalen Spitzenverbände, jedenfalls den Abschluss einer Beschulungsvereinbarung über die Aufnahme von Kindern an einer noch zu gründenden Schule eines benachbarten öffentlichen Schulträgers weiterhin zu ermöglichen, wurde nicht aufgegriffen.

 

  1. Sicherung von Schullaufbahnen

 

Die Einfügung des neuen Paragraphen § 132 c ermöglicht dem Schulträger einer Realschule dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einzurichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule ( § 14 Abs. 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne von § 78 Abs. 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Abs. 2.

 

Eine Nachfrage beim Land ergab, dass mit „insbesondere“ z.B. auch der Fall abgedeckt ist, dass der Bildungsgang auch eingerichtet werden kann, wenn an einer bestehenden Hauptschule die Kapazitätsgrenzen der Aufnahme für Seiteneinsteiger erreicht ist.

 

Die Verwaltung hat aufgrund dieser Gesetzesänderung die Schulleitungen der örtlichen Hauptschule und Realschule um Stellungnahme gebeten, ob an der Realschule ein entsprechender Bildungsgang eingerichtet werden soll, über den der Rat letztlich entscheiden müsste. Beide Schulleitungen sehen einvernehmlich keine Notwendigkeit, an der Realschule einen Hauptschulbildungsgang einzurichten. Vor dem Hintergrund, dass an der Adam-Ries-Schule im Schuljahr 2015/16 erneut drei 5. Klassen gebildet werden konnten, sei mittelfristig nicht zu erwarten, dass Schülern der Stadt Eschweiler die Möglichkeit zum Wechsel auf die Hauptschule in der Heimatkommune nicht ermöglicht werden könne. Daher wird die Verwaltung aktuell keinen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten.


keine


keine