Betreff
Genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Bundes-Immissionschutzgesetz, hier: Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen, auf den Grundstücken in Eschweiler, Gemarkung Ki, Flur 50, Flurstücke 5, 12, und Gemarkung Du, Flur 18, Flurstücke 12, 15
Vorlage
256/15
Aktenzeichen
01011-2015
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt bezüglich der positiven Stellungnahme an die zuständige Genehmigungsbehörde, StädteRegion Aachen A 70.2 Betrieblicher Umweltschutz und Rechtsangelegenheiten Dez. IV, für die Errichtung der Windkraftanlagen, wird zur Kenntnis genommen.


Mit Datum vom 13.04.2015 stellt der Antragsteller bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der StädteRegion Aachen, A 70.2 Betrieblicher Umweltschutz und Rechtsangelegenheiten Dez. IV, eine Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Analgen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionschutzgesetzes (BImSchG). Es handelt sich hierbei um Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und weniger als 20 oder mehr Windkraftanlagen entsprechend Nr. 1.6.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV.

Beantragt werden 4 Windkraftanlagen des Typs Senvion 3.2M mit einer Nabenhöhe von jeweils 123 m und einer Nennleistung von 3,2 MW an den Standorten

 

Bezeichnung

Gemarkung

Flur

Flurstück

WEA01

Kinzweiler

50

 5

WEA02

Kinzweiler

50

12

WEA03

Dürwiß

18

12

WEA04

Dürwiß

18

15

Die genauen Standorte sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

 

Bei dem Verfahren handelt es sich um ein „Förmliches Genehmigungsverfahren“ gemäߧ 10 BImSchG. Die Termine hinsichtlich der Veröffentlichung, Einwendungsfrist und Erörterung des Vorhabens werden später bekannt gegeben.

 

Im Rahmen der Prüfung der Unterlagen wurden das Planungsamt, Tiefbau- und Grünflächenamt, Bauverwaltungsamt, Amt für Liegenschaften, Ordnungsamt – Brandschutzdienststelle sowie die Bereiche des Bauordnungs — und Umweltamtes einschl. Untere Denkmalbehörde einbezogen.

 

Die im Antrag dargestellten Standorte der Windkraftanlagen entsprechen den Darstellungen der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, die am 17.06.2015 vom Rat beschlossen wurde und zurzeit der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorliegt. Nach erfolgter Genehmigung bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Da die WEA´s im Bereich des rekultivierten Tagebaues liegen, wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass ggf. im Gründungsbereich besondere Maßnahmen getroffen werden müssen.

 

Aus straßenbaurechtlicher Sicht wird festgestellt, dass bei der Andienung der Schwertransporte und Mobilkräne für die Errichtung der Anlagen ein Teil der befestigten und unbefestigten Wirtschaftswege der Stadt Eschweiler in Anspruch genommen werden. Daher werden folgende Forderung aufgestellt: Vor Beginn der Baumaßnahme hat der Antragsteller eine Beweissicherung durchzuführen; diese muss ein Protokoll über den Zustand der Wege, Befestigungen, der Grünflächen etc. enthalten. Zur Beweissicherung sind Fotos u./o. Videofilme mit eingespieltem Datum und Uhrzeit anzufertigen. Der ursprüngliche Zustand der Wegeflächen ist nach Abschluss der Arbeiten wieder herzustellen sowie im Bereich der Bankette die Vegetationsschicht wieder herzustellen.

 

Weiterhin wird für die Erreichbarkeit der Anlagen eine Feuerwehrzufahrt gemäß § 5 BauO NRW sowie Ziffer 5 der VVBauO NRW gefordert werden. Sofern das Gelände eingefriedet und die Zufahrt mit einem Tor oder ähnlichem verschlossen werden soll, wird gefordert, dass das Tor mit einem Überflurhydrantenschlüssel zu öffnen sein muss.

 

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht wird festgestellt, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Maßnahme bestehen. Es wird allerdings gefordert, dass vor Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Eintragung einer Vielzahl von Baulasten zur öffentlich-rechtlichen Sicherung fehlender Grenzabstände auf benachbarte Grundstücke sowie Sicherung der Zuwegung durch die betroffenen Eigentümer übernommen und diese rechtsverbindlich in das Baulastenverzeichnis eingetragen sein müssen.

 Weiterhin muss vor Erteilung des Genehmigungsbescheides die geprüfte Statik der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden.


Es ergeben sich mit der Stellungahme an die Genehmigungsbehörde  keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Eschweiler

 


Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen