Betreff
Vereinbarung über das Verfahren bei Energiekostenrückständen zur Vermeidung von Energiesperren
Vorlage
243/15
Aktenzeichen
50
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Der Sozial-und Seniorenausschuss hat sich in der Vergangenheit mehrfach bereits mit dem Thema Energiekosten auseinandergesetzt. So wurde bereits 2012 im Sozial-und Seniorenausschuss zum Thema „Energiearmut“ durch die Verbraucherzentrale das Landesmodellprojekt „NRW bekämpft Energiearmut“ vorgetragen und diskutiert. Im Rat der Stadt Eschweiler wurde im Febr. 2014 der Antrag auf „Einführung des Sozialtarifs für Strom durch die EWV“ beschlossen.

Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre sind die Energiekosten für die Verbraucher zu einer zweiten Miete angestiegen und jährliche Nachzahlungen der Energiekosten führen häufig zu großen finanziellen Schwierigkeiten. Werden die Nachforderungen oder auch Abschläge nicht mehr bezahlt, führt dies letztlich zur Sperrung der Energiezufuhr. Davon betroffen sind immer wieder auch Menschen, die Leistungen vom Sozialamt/Jobcenter beziehen. Daher haben die zuständigen Leistungsträger - StädteRegion Aachen als örtlicher Träger der Sozialhilfe und Jobcenter der StädteRegion Aachen für die Grundsicherung für Arbeitssuchende-  nach einer Lösung gesucht.

Die StädteRegion Aachen und das Jobcenter der StädteRegion haben mit den drei Grundversorgern in der StädteRegion Aachen eine Vereinbarung zur Vermeidung von Energiesperren  bei Energiekostenrückständen (Strom und Gas) angestrebt.

Zwischenzeitlich konnte mit zwei Versorgern (EWV/STAWAG) eine Einigung erzielt werden, mit der enwor dauern die Verhandlungen noch an.

 

Im Rahmen dieser Vereinbarung über das Verfahren bei Energiekostenrückständen zur Vermeidung von Energiesperren zwischen der StädteRegion Aachen, dem Jobcenter der StädteRegion Aachen  sowie den Energieversorgern Stadtwerke Aachen AG (STAWAG) und Energie-und Wasser-Versorgung GmbH (EWV) werden leistungsberechtigten Personen, die laufende Leistungen nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten und offene Forderungen aus der Lieferung von Haushaltsstrom und/oder Gas nicht begleichen können, dahingehend unterstützt, dass der jeweilige Leistungsträger als Vermittler zwischen den Energieversorgern und den Kunden auftritt, falls die eigenen  Verhandlungen der Leistungsempfänger mit den Versorgern zu keinem Ergebnis geführt haben.

 

Danach sichern die Leistungsträger (Sozialamt/Jobcenter) den Energieversorgern für die Zukunft zu, aus den laufenden Leistungen  der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII/ SGBII die monatlichen Abschläge sowie evtl. Raten zur Tilgung der Rückstände unmittelbar an den Energieversorger zu zahlen,  solange ausreichende Ansprüche auf lfd. Leistungen beim jeweiligen Leistungsträger bestehen und der Leistungsberechtigte sein Einverständnis hierzu erklärt hat. Dabei wurde die Ratenhöhe zur Tilgung der Rückstände auf 10 % der Regelleistung festgelegt (Alleinstehender =39,90 Euro), von der aber auch im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann.

 

Mit der Zusicherung der Leistungsträger zukünftig so zu verfahren, verpflichten sich die Energieversorger die weitere Lieferung von Haushaltsstrom/Gas solange sicherzustellen, wie Zahlungen in der zugesicherten Höhe geleistet werden. Damit ist eine drohende/eingetretene Sperrung der Energiezufuhr abgewendet und die Energieversorgung der  Leistungsempfänger  wieder hergestellt.


keine


keine