Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Sternheimstraße - von Eduard-Mörike-Straße bis Dürener Straße -
Vorlage
186/15
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Straßenentwässerung und Beleuchtung in der Sternheimstraße – von Eduard-Mörike-Straße bis Dürener Straße - entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW -KAG NRW– für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben.

Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 21.05.2014.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Die Umgestaltung der Sternheimstraße – von Eduard-Mörike-Straße bis Dürener Straße - basiert auf dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 13.09.2012 (VV 268/12).

Da die straßenbauliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Sanierung der Kanalisation erfolgte, wurde die hieraus resultierende Kostenersparnis entsprechend berücksichtigt.

 

Vor dem Ausbau bestand die Fahrbahn aus einem teerhaltigen Schwarzdeckenbelag und es waren flächendeckend Netzrisse und Absackungen vorhanden, so dass von einem nicht mehr ausreichend tragfähigen Untergrund auszugehen war.

Im Bereich des geplanten Erdplanums lag ein sehr frostempfindlicher Boden vor, im Rahmen der Bauarbeiten wurde in der Fahrbahn und z. T. in den Nebenanlagen ein zusätzlicher Bodenaustausch erforderlich.

Die Nebenanlagen bestanden aus unterschiedlichen Oberflächenbelägen und wiesen prinzipiell ein mit der Fahrbahn vergleichbares Schadensbild auf.

Insgesamt entsprach der Aufbau der Sternheimstraße – von Eduard-Mörike-Straße bis Dürener Straße - nicht den gültigen „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“.

 

Die vorhandene Straßenbeleuchtung stammte aus dem Jahr 1976 und bestand aus 2 Langfeldleuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 8,00 m. Sie erfüllte nachweislich vorgenommener Messungen nicht mehr die Vorgaben der entsprechenden Richtlinien (DIN EN 13201).

 

Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahmen verfügt die Erschließungsanlage insgesamt über einen frostsicheren Aufbau.

Im Bereich der Fahrbahn wurden 4 cm Asphaltbeton AC 8 DN auf 4 cm Asphaltbinder AC 16 BN,
14 cm bituminöser Tragschicht AC 22 TN und 43 cm Frostschutzschicht verbaut.

Die Parkflächen wurden aus 8 cm Betonsteinpflaster 15/20/8 (anthrazit), 4 cm Brechsand–Splitt-Gemisch, 15 cm Dränbetontragschicht und 23 cm Frostschutzschicht hergestellt. Die Gehwege und Zufahrten wurden in 8 cm Betonplatten A 300 auf 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Dränbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht befestigt.

Im Bereich des vorhandenen Baumbestandes wurde der Gehweg in einem wasser- und luftdurchlässigen Sonderbelag mit entsprechendem Unterbau befestigt.

 

Analog zu den bereits fertig gestellten Straßen und Plätzen in der Eduard-Mörike-Siedlung wurde für die Straßenbeleuchtung auch hier der Lampentyp „Laterne“ der Fa. Siteco verwendet. Es wurden insgesamt 5 neue Lampen mit einer Lichtpunkthöhe von jeweils 5,0 m errichtet.

 

Die Oberflächenentwässerung der neu hergestellten Straße erfolgte über die entsprechenden Querneigungen zu den beidseitig der Fahrbahn angeordneten Entwässerungsrinnen, in denen das Niederschlagswasser den Straßenabläufen zugeführt wurde. Im Bereich der vorhandenen Bäume versickert das Niederschlagswasser, auf dem Vorplatz des Kindergarten musste eine zusätzliche Entwässerungsrinne vorgesehen werden, diese liegt jedoch außerhalb des abrechenbaren Bereiches.

 

Durch die beschriebenen Maßnahmen wurde die Sternheimstraße – von Eduard-Mörike-Straße bis Dürener Straße - insgesamt erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrages nach § 8 KAG rechtfertigt.

 

Die Erschließungsanlage „Sternheimstraße – von Eduard-Mörike-Straße bis Dürener Straße -“ ist entsprechend der Definitionen in § 3 Abs. 6 der o. a. KAG-Beitragssatzung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsverhältnisse und Verkehrsführung als Haupterschließungsstraße einzustufen.

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 2 der o. a. KAG-Beitragssatzung für die

 

1. Fahrbahn                                                     40 %

2. Senkrecht- und Längsparkstreifen                  60 %

3. Gehwege                                                     60 %

4. Straßenentwässerung                                               40 %

5. Beleuchtung                                                 40 %.

 

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die

 

                                                                       beitragsfähiger                          umlagefähiger

                                                                       Aufwand                                              Aufwand

                                                                       --------------------                           --------------------

1. Fahrbahn                                                          69.005,57 €  40 %                    27.602,23 €

2. Parkstreifen                                                         7.477,47 € 60 %                      4.486,49 €

3. Gehwege                                                          54.091,67 €  60 %                    32.455,01 €

4. Straßenentwässerung                                                   24.811,93 €              40 %                      9.924,78 €

5. Beleuchtung                                                      14.328,55 €              40 %                      5.731,42 €    

                                                                          169.715,19 €                              80.199,93 €

 

 

Der umlagefähige Aufwand ist nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen.

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 37400302 -Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen) – Investitionsnummer IV09AIB018 - gebucht und sind in der Haushaltsplanung 2015 berücksichtigt. 

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge wird im 2. Halbjahr 2015 erfolgen.


Keine.