Betreff
Endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Schlehdornweg" im Bebauungsplangebiet Nr. 92 - Akazienhain - von Akazienhain nordöstlich abzweigend bis zum Wendehammer und Widmung für den öffentlichen Verkehr
Vorlage
184/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

1.         Die im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 92 – Akazienhain – ausgewiesene Erschließungsanlage „Schlehdornweg“ (Gemarkung Eschweiler, Flur 110, Nrn. 1203 tlw. und 1215 tlw., – von Akazienhain nordöstlich abzweigend bis zum Wendehammer - ist gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit geltenden Fassung endgültig hergestellt.

 

            Damit unterliegen die durch die genannte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.

 

2.                     Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 92 – Akazienhain – sind die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 110, Nrn. 1203 tlw. und 1215 tlw., die der Erschließungsanlage „Schlehdornweg“ dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden. Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355) in der derzeit gültigen Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

            Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage als Gemeindestraße eingestuft.      

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

 

 

Die vorstehenden Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen; der Beschluss zu 1. gemäß § 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1974 (GV.NRW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung und der Beschluss zu 2. mit Rechtsbehelfsbelehrung.

 


Die Erschließungsanlage „Schlehdornweg“ ist gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit gültigen Fassung endgültig hergestellt.

 

Diese Erschließungsanlage wird durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 92 - Akazienhain – erfasst.

 

In einigen Bereichen der Erschließungsanlage „Schlehdornweg“ - von Akazienhain nordöstlich abzweigend bis zum Wendehammer – liegen geringfügige Abweichungen des Ausbaues von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 92 – Akazienhain – insofern vor, als das hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes geringfügig zurückgeblieben wurde.

 

Aufgrund des § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

 

1.         die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder

 

2.         die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer planmäßigen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die betroffenen Grundstücke in ihrer Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

Aufgrund der Unterschreitungen werden die betroffenen Grundstücke in ihrer Nutzung nicht beeinträchtigt. Die Abweichungen sind insoweit unbedenklich.

 

Die durch die erstmalig hergestellte Erschließungsanlage „Schlehdornweg“ erschlossenen Grundstücke unterliegen somit der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauBG vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.

 

Auf die zu leistenden Erschließungsbeiträge wurden in 2009 Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB in Höhe von insgesamt 170.000,00 € erhoben.

 

Nach erfolgter endgültiger Herstellung und Widmung der Erschließungsanlage kann die Erhebung des endgültigen Erschließungsbeitrages erfolgen.

 

Die Feststellung der endgültigen Herstellung, die Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr durch den Stadtrat und die öffentliche Bekanntmachung dieser Beschlüsse sind Voraussetzungen für die Erhebung der endgültigen Erschließungsbeiträge.


Die Höhe der endgültig festzusetzenden Erschließungsbeiträge gem. § 133 Abs. 1 und 2 BauGB (Produkt: 125410101 – Gemeindestraßen; Sachkonto: 37400402 –Zugang gebuchte Erschließungsbeiträge für Akazienhain/Schlehdornweg -, Investitions-Nr. IV 08AIB039) ist noch nicht genau bestimmbar. Wie bereits erwähnt wurden auf den endgültigen Erschließungsbeitrag in 2009 Vorausleistungen in Höhe von 170.000,00 € erhoben. Die Festsetzung und Erhebung der Erschließungsbeiträge wird im 2. Halbjahr 2015 erfolgen.


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