Betreff
Einführung der Bezahlkarte nach der Bezahlkartenverordnung für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
hier: Antrag Fraktion CDU und BASIS sowie Einzelvertreter der FDP vom 17.06.2026 und Antrag der Fraktion AfD vom 18.06.2026
Vorlage
364/26
Art
Beschlussfassung öffentlich

Beschlussalternative I (Antrag Fraktionen CDU und BASIS sowie Einzelvertreter der FDP):

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt:

1.)     Die Stadt Eschweiler führt die Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ein. Von einer Opt-Out-Regelung soll künftig kein Gebrauch mehr gemacht werden.

2.)    Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür erforderlichen organisatorischen, technischen und rechtlichen Schritte einzuleiten.

3.)    Soziale Härten, insbesondere bei Familien mit Kindern, sind im Rahmen der landesrechtlich vorgesehenen Einzelfallentscheidung angemessen zu berücksichtigten.

4.)    Die Verwaltung wird ferner beauftragt, bei der praktischen Ausgestaltung Lösungen zu prüfen, die notwendige Zahlungen an anerkannte soziale Einrichtungen und andere berechtigte Stellen – beispielsweise Sozialkaufhäuser und die Tafel – auch im Einzelfall ermöglichen (Ausstattung mit Kartenlesegeräten).

Beschlussalternative II (Antrag der AfD-Fraktion):

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt:

1.)     Die Stadt Eschweiler führt die Bezahlkarte gemäß der Verordnung zur flächendeckenden Einführung

einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (Bezahlkartenverordnung NRW – BKV NRW) als Regelform der Leistungsgewährung für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein.

2.)    Die Stadt Eschweiler macht von der in § 4 BKV NRW vorgesehenen Opt-Out-Regelung ausdrücklich keinen Gebrauch.

3.)    Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen organisatorischen, technischen und verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und die Anbindung an das landesweite Bezahlkartensystem sicherzustellen.

4.)    Die Verwaltung berichtet dem zuständigen Fachausschuss vierteljährlich über den Stand der Einführung, die praktischen Erfahrungen, die Kostenentwicklung sowie mögliche Optimierungsbedarfe.

5.)    Härtefallregelungen und gesetzlich vorgesehene Ausnahmen bleiben unberührt und sind im Einzelfall entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzuwenden.

Beschlussalternative III:

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt:

1.)     Mit Bezug auf den Beschluss des Rates der Stadt Eschweiler v. 02.07.2025 wird keine Änderung bzgl. der Entscheidung der Verwendung der Opt-Out-Regelung des § 4 BKV NRW vorgenommen. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, weiterhin gem. dieser Opt-Out-Regelung die Auszahlungen gem. AsylbLG vorzunehmen.


Ausgangslage:

 

Zuletzt beschäftigte sich der Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am 02.07.2025 mit einer Entscheidung über die Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte gem. dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Durch den Rat der Stadt Eschweiler wurde am 02.07.2025 beschlossen, rückwirkend ab dem 07.01.2025 von der Opt-Out-Regelung des § 4 Bezahlkartenverordnung NRW (BKV NRW) Gebrauch zu machen und die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen.

Geflüchtete, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Leistungen konnten bisher in Form von Sach-leistungen, Bargeld oder Wertgutscheinen erbracht werden.

Am 16. Mai 2024 trat eine Änderung des AsylbLG in Kraft, wodurch die sog. Bezahlkarte ausdrücklich als neue Leistungsform aufgenommen wurde. Die konkrete Ausgestaltung dieser Form der Leistungserbringung obliegt den Ländern. Am 7. Januar 2025 trat in Nordrhein-Westfalen die Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte (BKV NRW) im AsylbLG in Kraft, mit welcher das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen die landeseinheitliche Form der Leistungserbringung regelt. Danach sollen die Leistungen nach dem AsylbLG in der Regel durch die Bezahlkarte erbracht werden. Bei der Leistungsgewährung ist es jedem und jeder Leistungsberechtigten zu ermöglichen, sich je Kalendermonat eine Summe in Höhe von maximal 50 Euro als Barleistung auszahlen zu lassen.

Die vorstehend genannte Verordnung enthält eine sog. Opt-Out Regelung (§ 4). Danach kann die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband abweichend von den Regelungen dieser Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden. Die Entscheidung für einen optionalen Ausstieg aus dem System der Bezahlkarte kann jederzeit für die Zukunft beschlossen werden. Kommunen, die sich zunächst gegen die Einführung der Bezahlkarte entschieden haben, können diese Entscheidung auch in der Zukunft revidieren. Nach intensiver politischer Beratung machte die Stadt Eschweiler gem. Beschluss des Rates der Stadt Eschweiler v. 02.07.2025 von der Opt-Out-Regelung mit rückwirkender Wirkung zum 07.01.2025 Gebrauch (s. Beschlussvorschlag III). Auf die Niederschriften der Sitzungen und die inhaltlichen Erläuterungen der Vorlagen 276/24, 381/24, sowie den mündlichen Bericht in der Sitzung des Sozial- und Seniorenausschusses am 20.03.2025 und die Entscheidungsvorlage 176/25 wird an dieser Stelle verwiesen.

Änderungen seit der letzten Beratung:

 

Der als Anlage 1 beigefügte Antrag der Fraktionen CDU und Basis sowie des Einzelvertreters der FDP v. 17.06.2026 und der als Anlage 2 beigefügte Antrag der AfD-Fraktion v. 18.06.2026 wurden mit Beschluss des Rates der Stadt Eschweiler v. 08.07.2026 in den dafür zuständigen Ausschuss für Soziales, Senioren und Kultur zur Vorberatung verwiesen.

Somit erfolgt nachfolgend auf Grundlage der nachstehenden politischen Anträge eine erneute Prüfung des Sachverhaltes.

Relevant ist insbesondere der Erlass der Verordnung zur Änderung der Bezahlkartenverordnung NRW vom 10. September 2025 (s. beigefügt), welcher die Umsetzung der Einführung konkretisierte. Eine entscheidende Neuerung ist, dass das Überweisungs- und Lastschriftverfahren innerhalb des Bezahlkartensystems ausschließlich mit einem sog. Whitelist-Verfahren zu implementieren sind.

Dabei müssen die zuständigen Leistungssachbearbeiter ermessensfehlerfrei prüfen, welche Bankverbindungen zur eigenständigen Überweisung durch die Leistungsempfänger freigegeben werden dürfen. Eine Ablehnung ist durch einen Verwaltungsakt zu begründen. Außerdem wurde klargestellt, dass von der Möglichkeit des Opt-Out nur einheitlich Gebrauch gemacht werden kann. Auch Leistungsberechtigte nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz oder sonstige Leistungsberechtigte, die bereits seit vielen Jahren in Eschweiler leben, müssten ihre Leistungen via Bezahlkarte erhalten. Einerseits gewährleistet das beschriebene Whitelist-Verfahren eine Einschränkung der Überweisungsmöglichkeiten und Geldtransfers. Hierdurch können Auslandsüberweisungen eingeschränkt werden.

Für die tägliche Arbeit in der Praxis bedeutet das Whitelist-Verfahren jedoch zunächst eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes. In einem ersten Schritt müssen jegliche Überweisungen bzw. Daueraufträge von Leistungsberechtigten (Zahlungen von Miete, Strom, Energiekosten, sonstige Vertragskosten, etc.) von der Stadt Eschweiler systemseitig eingepflegt werden. Es müssten Abläufe für Kartenausgabe, Aktivierung, Aufladung, Ersatzkarten, Sperrungen, Beratung, technischen Support und Einzelfallprüfungen eingerichtet werden. Zusätzlicher Prüfbedarf kann insbesondere entstehen, wenn notwendige Zahlungen nicht oder nur eingeschränkt über die Karte möglich sind.

 

Bei der Ablehnung zusätzlicher Barauszahlungen, der Nichtfreigabe bestimmter Zahlungen oder Einschränkungen der Kartennutzung können Widersprüche und Klageverfahren ausgelöst werden. Die Verwaltung müsste dann im Einzelfall begründen, dass der notwendige Lebensunterhalt gleichwohl gesichert ist. Dies kann insbesondere bei besonderen persönlichen Lebenslagen, Erkrankungen, Behinderungen, familiären Konstellationen, dezentraler Unterbringung oder bestehenden vertraglichen Verpflichtungen relevant werden. Datenschutzrechtlich ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz einer Bezahlkarte zusätzliche Verarbeitungen personenbezogener Daten mit sich bringt und Abrufe von Kartentransaktionsdaten durch Leistungsbehörden einer tragfähigen Rechtsgrundlage bedürfen.

Fragestellungen der politischen Anträge:

Bargeldlose Zahlung/ Digitalisierung:

In Eschweiler erfolgt die Auszahlung der Leistungen in der Regel gem. AsylbLG bereits aktuell digital per Kontoüberweisung (dies umfasst 200 Leistungsfälle). Nur in Einzelfällen erfolgt eine Auszahlung per Barscheck oder per Lebensmittelgutschein bei persönlicher Vorsprache (dies umfasst 2 Leistungsfälle).

Eine solche Art der Auszahlung erfolgt jedoch nur bei begründetem Verdacht der regelmäßigen Ortsabwesenheit, sowie bei regelmäßig geltend gemachten Mittellosigkeiten. In diesen Fällen würde auch bei Einführung der Bezahlkarte weiterhin die Auszahlung über Lebensmittelgutschein erfolgen.

Bezahlung bei karitativen und „preiswerten“ Einrichtungen:

 

In vielen Geschäften des täglichen Lebens ist in Eschweiler keine kartengebundene Zahlung möglich. Auch eine Bezahlung bei den ortsansässigen sozialen Kaufhäusern wie z.B. Eschweiler Tafel e.V. kann z.B. nur durch Vorlage von Bargeld erfolgen. Die Bereitschaft ein entsprechendes System einzuführen, müsste bei den ortsansässigen sozialen Kaufhäusern wie z.B. WABe e.V. oder Tafel e.V. nach Beschluss erfragt werden. Voraussichtlich ist die Einführung mit Mehrkosten verbunden, welche ggf. in Form von Zuschüssen durch die Stadt Eschweiler erstattet werden können/ müssen. Alternativ könnte die pauschale Erhöhung des Barzahlungsbetrages oder die Einführung von Bezugs- und Berechtigungsscheinen in Abstimmung mit den Trägern geprüft werden. Diese wäre jedoch noch rechtlich und organisatorisch abschließend zu prüfen.

Beratungsstand anderer Kommunen:

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) hat im Juni 2026 aktuelle Zahlen zu der Einführung der Bezahlkarte mitgeteilt.

Demnach haben 111 Kommunen die Einführung der Bezahlkarte beschlossen, weitere 13 Kommunen interessieren sich für die Einführung. 208 Kommunen haben sich dahingegen für den Opt-Out ausgesprochen, davon 200 Kommunen mit entsprechenden Rats- bzw. Ausschuss-beschlüssen. 63 Kommunen hatten nach der letzten Information des MKJFGFI weder die Opt-Out-Lösung noch die Einführung der Bezahlkarte zurückgemeldet.

Von den 111 Kommunen mit unterschriebenem Verwaltungsvertrag haben bereits 110 Kommunen die für den Zugang zum Socialcard-Navigator abrufberechtigten Personen gemeldet.

Von den 110 abrufberechtigten Kommunen haben 8 Kommunen von ihrer Berechtigung noch keinen Gebrauch gemacht.

Als Gründe gegen die Einführung der Bezahlkarte führen die Städte insbesondere fehlende finanzielle Sicherheit, zusätzliche Verwaltungskosten und eine unklare technische Umsetzung an.


Das Land NRW übernimmt die Kosten bzgl. der grundlegenden Leistungen des Bezahlkarten-dienstleisters.

Weitere einmalige Kosten, etwa für Schulungen, Systemeinrichtung oder Schnittstellen zum Fachverfahren trägt das Land nur nach vorheriger Zustimmung durch die Bezirksregierung und Vorleistung der Kommunen.

Sonstige Aufwendungen für Verwaltung, Systempflege und zusätzliche Personalkapazitäten sind von der Stadt Eschweiler zu tragen. Eine Kostenschätzung gestaltet sich hier schwierig, zumal bisher kaum Referenzwerte von anderen Kommunen vorliegen. Im Einführungsjahr der Bezahlkarte würden die nicht ersatzfähigen Aufwendungen bzgl. der technischen Einführung auf einen niedrigen fünfstelligen Betrag geschätzt.

Vor dem Hintergrund einer entsprechenden Eruierung mit anderen Kommunen wird aktuell davon ausgegangen, dass mit einem Mehraufwand von 2 Std. im Jahr pro Leistungsfall im laufenden Verwaltungsgeschäft gerechnet werden kann

Bei aktuell 200 Leistungsfällen ist somit von einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von circa 400 Stunden auszugehen. Insbesondere in den ersten Monaten der Einführung ist darüber hinaus von einem zusätzlichen Aufwand zur Einführung und Einrichtung auszugehen.

Der zusätzliche laufende Mehraufwand (ohne Einführung) entspricht einem Stellenumfang von 0,5 VZÄ. Dies führt zu jährlichen Personalmehrkosten i.H.v. ca. 40.000,00 Euro ab dem Datum der Einführung der Bezahlkarte. Aufgrund der im letzten Jahr ohne personelle Kompensation erfolgten Fallzahlensteigerung um 30 % ist der Mehraufwand nicht mit dem bestehenden Personal zu decken.

Entgegenzustellende Einsparungen im städtischen Haushalt sind durch die Einführung der Bezahlkarte nicht zu erwarten. Vor dem Hintergrund, dass die Bankgebühren für ausgestellte Barschecks bei circa 1,65 Euro pro Scheck liegen, sind die dadurch eingesparten Gebühren pro Jahr lediglich marginal.  Die hierbei eingesparten Personalkosten werden aufgrund der geringen Höhe nicht separat ausgewiesen.


Wie bereits im Bereich „finanzielle Auswirkungen“ beschrieben, kann die Einführung und laufende Durchsetzung der Bezahlkarte nicht allein durch das aktuell mit der Leistungsgewährung gem. AsylbLG befasste Personal erfolgen, da sich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand ergibt. Dies geht einher mit dem Umstand, dass sich in den letzten 12 Monaten die Anzahl von Personen, welche gem. dem AsylbLG durch die Stadt Eschweiler zu versorgen sind um ca. 33 % angestiegen ist, was bisher durch das bereits mit der Aufgabe betraute Personal ohne personelle Aufstockung aufgefangen werden konnte.

Eine Durchführung der hier in Frage stehenden Maßnahme würde zu einem geschätzten Personalmehraufwand i.H.v. 0,5 VZÄ führen.

Sofern vakante Personalstellen aus anderen Bereichen der Stadt Eschweiler nicht verlagert werden können, sind zusätzliche Stellenplananteile einzurichten.