Betreff
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
hier: Überplanmäßige Mittelbereitstellung im Jahr 2026
Vorlage
362/26
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat stimmt den überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 8 Abs. 3 der Haushaltssatzung der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 440.000,00 Euro bei Produkt 05 313 0101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund -, Sachkonto 5338 0400 – Sach- und Geldleistungen gem. § 3 AsylbLG, Kostenstelle 5010 0000

sowie

in Höhe von 55.000 Euro bei Produkt 05 313 0101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund -, Sachkonto 5338 0500 – Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG, Kostenstelle 5010 0000

zu.

Die Deckung dieser überplanmäßigen Aufwendung ist durch entsprechende Mehrerträge zu einem Teil in Höhe von 88.786,41 Euro in Produkt 05 313 0101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund -, Sachkonto 44110300 – Entgelte Unterbringung Asylbewerber

sowie zu einem Teil in Höhe von 354.213,59 Euro in Produkt 166110101 – Allgemeine Finanzwirtschaft -, Sachkonto 40130000 – Gewerbesteuer,

sowie zu einem Teil in Höhe von 52.000,00 Euro durch eine Mittelverlagerung von Produkt 05 313 0101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund -, Sachkonto 53380100 – Laufende Leistungen gem. § 2 AsylbLG,

gewährleistet.


Aufgrund einer bei der Ermittlung des Mittelbedarfs bei den angeführten Sachkonten 53380400 und 53380500 für das Jahr 2026 nicht vorhersehbaren Entwicklung bei den abzudeckenden Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts inkl. Kosten der Unterkunft sowie Krankenbehandlungen und Arzneimitteln im Personenkreis des AsylbLG kommt es im HHJ 2026 prognostisch zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage zu übersteigenden benötigten Mitteln i.H.v. 495.000,00 Euro.

Zur Begründung ist zuvorderst anzuführen, dass diese Steigerung der benötigten Mittel ihren Grund im Anstieg der gem. AsylbLG zu versorgenden Personenzahlen der letzten Monate hat. Wenn man die Stichtage 01.06.25 und 01.06.26 bzgl. der zu versorgenden Personenzahl vergleicht, ergibt sich hier ein Anstieg von 33 % (01.06.25: 290 Personen im Leistungsbezug; 01.06.26: 388 Personen im Leistungsbezug).

Zur weiteren Begründung für die Notwendigkeit von zusätzlichen Mitteln ist anzuführen, dass für den Personenkreis des AsylbLG, so die einzelne Person nicht durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einen Krankenversicherungsanspruch über den Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenkasse hat, keine Möglichkeit einer Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung besteht. Aufgrund dessen ist durch die gesetzliche Regelung des § 4 AsylbLG der zuständige Leistungsträger gem. AsylbLG, in diesem Fall die Stadt Eschweiler, in der Funktion, sämtliche Krankenhilfekosten sowie Hilfe bei Geburt und Schwangerschaft in notwendiger Höhe zu übernehmen, sofern diese Kosten akut anfallen und somit nicht aufschiebbar sind oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen nötig sind.

Bei Leistungsfällen gem. § 2 AsylbLG, in dessen Folge die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) analog auf den Personenkreis des AsylbLG anzuwenden sind und generell seit dem 12.06.2026 bei minderjährigen Leistungsberechtigten, besteht die Pflicht der Anmeldung der fraglichen Person als Betreuungsfall bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Anwendung des § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Auch in diesem Fall hat der für das AsylbLG zuständige Leistungsträger die entstehenden Krankenhilfekosten in voller Höhe zu erstatten. Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung als Betreuungsfall bewirkt lediglich, dass die beauftragte gesetzliche Krankenkasse die aufkommenden Forderungen nach den Richtlinien und Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen überprüft, Hilfen entsprechend danach bewilligt oder ablehnt und sodann quartalsmäßig mit dem zuständigen Leistungsträger gem. dem AsylbLG abrechnet. Die Zahlungslast liegt somit immer noch bei dem zuständigen Leistungsträger.

Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich eine naturgemäße Unvorhersehbarkeit der tatsächlich erforderlichen Mittel, da niemand in der Lage ist, abschließend verlässlich im Vorhinein zu prognostizieren, wie viele Personen im kommenden Haushaltsjahr erkranken, verletzt werden bzw. Operationen benötigen oder auch bereits behandlungsbedürftig geboren werden.

Hinzu kommt, dass Eschweiler bevorzugt bei den Geflüchteten den Personenkreis von Familien aufnimmt. Hier ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. AsylbLG bei vorliegenden Einschränkungen und Behinderungen von schulpflichtigen Kindern auch die Kosten für Maßnahmen, welche den Schulbesuch erst ermöglichen, durch die Stadt Eschweiler zu tragen sind. Wie auch bei nicht geflüchteten Kindern, ist derzeit ein Anstieg an Schulbegleitungen zu verzeichnen. 

Gem. § 4 b) Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG NRW) erstattet das Land NRW den zuständigen Gemeinden im Einzelfall außergewöhnlich hohe Krankenkosten im Nachhinein auf Antrag. Diese Regelung sieht jedoch vor, dass lediglich die Krankenkosten, welche im Einzelfall die Summe von 25.000 € übersteigen, erstattet werden. Ebenso sind von dieser Regelung lediglich Behandlungen bei Personen betroffen, welche zum maßgeblichen Behandlungszeitraum dem Personenkreis des § 2 FlüAG NRW anzurechnen gewesen sind. Dieser Personenkreis ist deckungsgleich mit dem Personenkreis, der auch für die monatlich pauschalierten Landeszuweisungen gem. § 4 FlüAG NRW maßgeblich ist. Dies bedeutet u.a., dass Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, nicht für die Erstattung von außergewöhnlichen Krankheitskosten herangezogen werden können. Nach aktuellem Sachstand trifft diese Konstellation, welche eine Erstattung ausschließt, bei fast 66 % der hilfebedürftigen Personen gem. AsylbLG im Zuständigkeitsbereich der Stadt Eschweiler zu.


Aufgrund der Ausführungen im Sachverhalt ergibt sich für das restliche Jahr 2026 ein prognostizierter Mehrbedarf in Höhe von 495.000,00 Euro. 

Der überplanmäßige Mittelbedarf ist erheblich und bedarf insoweit gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 8 Abs. 3 der Haushaltssatzung 2026 der Zustimmung des Rates.

Die benötigten Mittel teilen sich wie folgt auf die einzelnen Bereiche auf:

Produkt 05 313 0101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

Sachkonto 5338 0400 – Sach- und Geldleistungen gem. § 3 AsylbLG

Haushaltsansatz

1.500.000,00 Euro

Fortgeschriebener Ansatz

1.500.000,00 Euro

Absehbarer Bedarf

440.000,00 Euro

Noch bereitzustellende Mittel

440.000,00 Euro

Produkt 05 313 0101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

Sachkonto 5338 0500 – Krankenhilfe gem. § 4 AsylbLG

Haushaltsansatz

500.000,00 Euro

Fortgeschriebener Ansatz

500.000,00 Euro

Absehbarer Bedarf

55.000,00 Euro

Noch bereitzustellende Mittel

55.000,00 Euro

Die Deckung der vorstehenden Mehraufwendungen ist gewährleistet durch Mehrerträge aus:

Produkt 05 313 0101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

Sachkonto 4411 0300 – Entgelte Unterbringung Asylbewerber

Haushaltsansatz

1.400.000,00 Euro

Fortgeschriebener Ansatz

1.400.00,00 Euro

Ergebnis (Stand 20.08.2026)

1.488.786,41 Euro

Mehrerträge (Stand 20.08.2026)

88.786,41 Euro

davon benötigte Mittel

88.786,41 Euro

Produkt 166 110 101 – Allgemeine Finanzwirtschaft

Sachkonto 4013 0000 – Gewerbesteuer

Haushaltsansatz

51.646.000,00 Euro

Fortgeschriebener Ansatz

51.741.234,24 Euro

Ergebnis (Stand 20.08.2026)

61.615.354,00 Euro

Mehrerträge (Stand 20.08.2026)

9.874.119,76 Euro

davon benötigte Mittel

354.213,59 Euro

Hinzu kommt eine Deckung aus Minderaufwendungen aus:

Produkt 05 313 0101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

Sachkonto 5338 0100 – Laufende Leistungen gem. § 2 AsylbLG

Haushaltsansatz

700.000,00 Euro

Fortgeschriebener Ansatz (Stand 20.08.2026)

692.000,00 Euro

Absehbarer Bedarf bis 31.12.2026

640.000,00 Euro

Erwarteter Minderaufwand

52.000,00 Euro

davon benötigte Mittel

52.000,00 Euro


Keine personellen Auswirkungen.