Betreff
Schulentwicklungsplan (SEP) der Stadt Eschweiler 2026
Vorlage
317/26
Aktenzeichen
40
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes (SEP) der Stadt Eschweiler 2026 wird beschlossen.

Nachfolgende sich daraus ergebende schulorganisatorisch Maßnahmen werden mit Wirkung zum Schuljahr 2027/28 bzw. wie näher dargelegt, beschlossen:

1.        Klassenbildung in den ersten Schuljahren ab dem Schuljahr 2027/28:

An folgenden mehrzügigen Grundschulen des Gemeinsamen Lernens (GL) wird die Anzahl der in den Klassen 1 aufzunehmenden Schüler*innen weiterhin auf maximal 24 Kinder je Eingangsklasse begrenzt:

KGS Bergrath, KGS Bohl, KGS Eduard-Mörike und KGS Don Bosco.

An der KGS Barbaraschule mit ihren zwei Teilstandorten erfolgt ebenfalls weiterhin eine Begrenzung der aufzunehmenden Erstklässler auf 24 Kinder pro Klasse.

An der EGS Stadtmitte wird die Kapazitätsgrenze für die ersten Klassen auf 22 festgelegt.

 

An der GGS Weisweiler und an der KGS Röhe erfolgt weiterhin eine Begrenzung der Aufnahmekapazität in den Schuleingangsklassen auf 27.

An allen übrigen Grundschulen ohne GL-Angebot (KGS Kinzweiler und KGS Dürwiß) wird die Aufnahmekapazität weiterhin auf 27 Kinder festgesetzt.

2.       Die mit Beschluss des Schulausschusses vom 5.4.2022 festgelegten Zügigkeit an den Grundschulen und der Hauptschule bleiben unverändert bestehen.

3.       Die Zügigkeit am Städt. Gymnasium wird aktuell nicht verändert mit der Perspektive, so bald als möglich – in Abhängigkeit künftiger Schülerzahlenprognosen -eine Reduzierung auf vier Züge anzustreben.

4.      Für die Gesamtschule Waldschule wird für die Schuljahre 2027/28 und 2028/29 jeweils die Bildung einer Mehrklasse für die 5. Jahrgangsstufe bei der Bezirksregierung beantragt. Im Anschluss ist ein Grundsatzbeschluss über die Zügigkeit zu fassen.

5.       Die Zügigkeit an der Realschule Patternhof bleibt aktuell bei fünf Zügen mit der Option vereinzelt einen sechsten Zug bilden zu können, wie im Sachverhalt und SEP näher ausgeführt.

6.       Die Schülerzahlen sind jährlich fortzuschreiben.


Der Ausschuss für Schule und Sport nahm in seiner Sitzung am 23.4.2026 den Entwurf zur Fortschreibung des Schulentwicklungsplans (SEP) der Stadt Eschweiler 2026 zur Kenntnis. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Schulmitwirkungsgremien gemäß § 80 i.V.m. §§ 76 und 65 des Schulgesetzes (SchulG NRW) zu beteiligen sowie die nach § 80 Abs. 1 SchulG vorgeschriebene Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern vorzunehmen und danach die endgültige Fassung des SEP dem Ausschuss für Schule und Sport zur Beschlussfassung vorzulegen. Die sich durch den SEP 2026 ergebenden schulorganisatorischen Maßnahmen sollten im Rahmen der Beschlussfassung über die endgültige Fassung beschlossen werden und gingen im Einzelnen aus dem Sachverhalt der Verwaltungsvorlage 199/26 hervor. Insoweit wird hierauf verwiesen.

Die Beteiligung der Schulen, Nachbarstädte und der unteren und oberen Schulaufsicht hat mit Schreiben der Verwaltung vom 30.4.2026 stattgefunden.

Alle Schulen haben die Ergebnisse ihrer Schulkonferenzberatungen mitgeteilt. Es wurde grundsätzlich das Einverständnis mitgeteilt. Lediglich die GGS, die Adam-Ries-Schule, die Waldschule und das Städt. Gymnasium teilten Änderungs- und Ergänzungswünsche mit, die in den SEP unter dem jeweiligen Schulkapitel aufgenommen wurden. Die KGS Bohl machte auf einen Tippfehler aufmerksam, der ebenfalls korrigiert wurde. Im Sachverhalt dieser Verwaltungsvorlage wird unter der Überschrift der jeweiligen Schule auf die Beschlüsse der Schulkonferenz eingegangen. Seitens der Verwaltung wurden die Schulkapitel zur KGS Bergrath und KGS Dürwiß, aktualisiert, um die in der Zwischenzeit gefassten Beschlüsse zur Sanierung und zum Ausbau der KGS Bergrath und zum Umbau der KGS Dürwiß in den SEP einzupflegen. Zudem wurden die Schulkapitel der KGS Don Bosco, der KGS Dürwiß, der KGS Röhe und des städt. Gymnasiums um die aktuellen Informationen zur bewilligten Förderung zur Schulhofsanierung und -entsiegelung an diesen Schulen ergänzt.

Aus den Nachbarkommunen liegen nur von der Gemeinde Aldenhoven und von der Stadt Alsdorf explizite Zustimmungen vor. Es wurde seitens der Verwaltung um Rückmeldung zu evt. Änderungswünschen bis zum 12.6.2026 gebeten. Da keine weiteren Rückmeldungen eingingen, wird davon ausgegangen, dass auch von den übrigen Städten Stolberg, Würselen, von der StädteRegion und von den Gemeinden Langerwehe und Inden keine Bedenken bestehen.

Die untere Schulaufsicht hat schriftlich mitgeteilt, dass aus schulfachlicher Sicht keine Anmerkungen nötig seien. Von der oberen Schulaufsicht erfolgte in der vorgegebenen Frist, bzw. bis Ende Juni 2026 keine Rückmeldung, so dass auch von dort zunächst keine Einwände bekannt sind.

Nachfolgend wird nur noch auf die Einzelmaßnahmen eingegangen, über die es zu entscheiden gilt.

1.        Grundschulen

a)      Einrichtung einer eigenständigen Grundschule in Röthgen

Wie bereits in der o.g. VV 199/26 ausführlich dargestellt, bestünde alleine aufgrund der aktuellen Schülerzahlenprognose die Möglichkeit, den Teilstandort Röthgen wieder als eigenständige Grundschule zu führen, da er inzwischen wieder zweizügig geführt wird.

Mit Blick auf die nach der Landesstatistik langfristig prognostizierten sinkenden Schülerzahlen wird seitens der Verwaltung in Übereinstimmung mit der kommissarischen Schulleitung jedoch von der Einleitung einer entsprechenden schulorganisatorischen Maßnahme abgeraten.

Es wird ergänzend zu den Ausführungen in der o.a. Vorlage darauf hingewiesen, dass sich die Besetzung einer weiteren Schulleitungsstelle u.U. schwierig gestalten könnte.

Zudem ermöglichen die beiden Standort der Schule eine größere Flexibilität, die bestehenden Raumkapazitäten an beiden Standorten bestmöglich zu nutzen.

b)      Schuleinzugsbereiche

Auch hierzu wird inhaltlich auf die Ausführungen unter VV 199/26 verwiesen und keine Einführung von Einzugsbereichen vorgeschlagen, so dass seitens der Verwaltung hierzu kein Beschlussvorschlag vorgebracht wurde.

c)      Kapazitätsgrenzen in den Eingangsklassen

In der VV 199/26 wurde ausgeführt, dass der Sprecher der Grundschulleitungen im Namen aller Grundschulen vorgeschlagen hatte, die bisherigen Kapazitätsbegrenzungen für die Eingangsklassen der mehrzügigen GL-Schulen (Grundschulen des gemeinsamen Lernens) zu belassen auf 24 Kinder. Aus pädagogischer Sicht werde eine weitergehende Reduzierung bei den GL-Schulen auf 23 Schüler*innen als sinnvoll erachtet. Für die GGS Weisweiler und die KGS Röhe sollte es weiterhin bei der Aufnahmekapazität von 27 bleiben und die übrigen Grundschulen (ohne GL) sollten maximal 25 Schüler*innen aufnehmen.

Bisher war die Aufnahmekapazität begrenzt:

-         bei mehrzügigen GL-Schulen und der KGS Barbaraschule auf 24

-         bei allen anderen Schulen auf 27.

Seitens der Verwaltung wurde bereits in der VV 199/26 empfohlen, es bei dieser bestehenden Regelung zu belassen.

Die Schulleiterin der EGS hatte bereits im Januar 2025 im Rahmen der Festlegung der Klassenbildungen darum gebeten, die Aufnahmekapazitätsgrenze für die EGS für die Erstklässler auf 20 Kinder zu senken. Dieser Wunsch wurde mit der hohen Anzahl von Wiederholern begründet aufgrund der hohen Anzahl von Kindern mit Sprachbarrieren. Nicht umsonst ist die Schule eine Startchancenschule aufgrund ihres hohen Sozialindex von 7.  Inwieweit die EGS vom Sprecher der Grundschulen an seiner Stellungnahme für alle Grundschulen beteiligt war, ist hier nicht bekannt.

Seitens der Verwaltung können die Beweggründe nachvollzogen werden. Eine Begrenzung auf 20 wird allerdings seitens der Verwaltung als Ungleichbehandlung mit anderen GL-Schulen gesehen, die zumindest ähnliche Probleme haben, wie z.B. die KGS Eduard-Mörike. Dennoch ist die Situation an der EGS eine besondere; daher schlägt die Verwaltung vor, die Aufnahmekapazität an der EGS aus den vorgetragenen Gründen auf 22 zu begrenzen.  In den nächsten fünf Jahren gehen die Prognosen allerdings von maximal 39 Schulneulingen aus, so dass danach auch diese neue Kapazitätsgrenze unterschritten würde. Da man aber das Elternwahlverhalten nicht vollumfänglich prognostizieren kann und auch unvorhersehbare Zuzüge zu höheren Anmeldezahlen führen könnten, sollte hier eine reduzierte Aufnahmekapazitätsgrenze aus Sicht der Verwaltung festgelegt werden. Dies würde auch im Kontext des Startchancenprogramms eine sinnvolle Ergänzung darstellen.

Die Schulleiterin der GGS Weisweiler teilte mit Mail vom 12.6.2026 mit, dass die Schulkonferenz der GGS Weisweiler im Rahmen des Beteiligungsverfahrens den Wunsch geäußert habe, wie bereits unter Angabe von Gründen 2018 mitgeteilt, dass es eine Gleichberechtigung aller GL-Schulen bei der Aufnahmekapazität geben sollte. Zitat: „Da wir auf Elternwunsch hin auch Kinder haben, die das erste Schuljahr im Sinne der flexiblen Schuleingangsphase wiederholen, starten wir bei der Aufnahme von 27 teilweise mit 28/29 Kindern. Um eine gute Lernatmosphäre und eine individuelle Förderung bestmöglich insbesondere der GL-Schüler zu gewährleisten, wünschen auch wir uns entsprechend begrenzt zu werden.

Viele Bekenntnisschulen in Eschweiler könnten aus unserer Sicht auch die Möglichkeit ergreifen, GGS zu werden, da teilweise bekanntlich mehr Kinder anderer Religionen dort aufgenommen werden als die eigentliche Religionszuweisung verlangt. Auch dies wäre aus unserer Sicht eine deutliche Erleichterung für unsere Schule und immer mehr werdende besondere Fälle von Familien, deren Glaube die Vorgaben zur Teilnahme am Religionsunterricht verbietet.“

Diese Stellungnahme wurde in den SEP eingepflegt, zum einen auf den Seiten 14/15 im allg. Kapitel zur Kapazitätsbegrenzung in Eingangsklassen, auf der Seite 18 im Kapitel „Schulart“ und im Schulkapitel der GGS auf den Seiten 30 und 38.

Die damalige kommissarische Schulleiterin (und jetzige Schulleiterin) hatte bereits am 19.3.2018 das Ansinnen an die Verwaltung herangetragen, für Weisweiler als GL-Schule die gleiche Begrenzung der Aufnahmekapazität festzulegen wie an den meisten anderen GL-Grundschulen in Eschweiler und bat die Verwaltung darum, dem Schulausschuss damals einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Der Wunsch wurde damit begründet, dass insbesondere die Erstklässler pädagogisch von einer Reduzierung der Klassenstärke profitieren würden, da ein Unterricht in kleineren Klassen, gerade für Kinder mit Unterstützungsbedarf, deutlich entspannter sei.

Der Schulausschuss hat daraufhin am 30.5.2018 mehrheitlich den Beschluss gefasst, dass die Aufnahmekapazität an der GGS für die Eingangsklassen bis auf weiteres unverändert bei 27 Kindern bestehen bleiben sollte.

Pädagogisch sind jeder Schule kleine Klassenstärken zu wünschen. Es ist zudem an allen Grundschulen so, dass Kinder drei Jahre Zeit haben, die flexible Schuleingangsphase zu durchlaufen und somit im ersten oder zweiten Schuljahr ein weiteres Jahr verbleiben können, so dass sich die Klassenstärke entsprechend erhöht um die Anzahl dieser Kinder. Insoweit ist der erneut vorgebrachte Wunsch der Schulleiterin nachvollziehbar.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Reduzierung der Kapazität in den Eingangsklassen bei der aktuellen Prognose dazu führen würde, dass in den Schuljahren 2028/29 (mit 54 Kindern) und 2030/31 (mit 50 Kindern) Kinder abgewiesen werden müssten.

Hingegen erlauben die Prognosen in den Schuljahren 2027/28 und 2029/30 bereits durch die geringeren Schülerzahlen die Bildung kleinerer Eingangsklassen von 22 und 18 Kindern je Klasse.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die für die weiteren Jahre seitens des Landes prognostizierten sinkenden Schülerzahlen wird seitens der Verwaltung nach wie vor von einer Änderung der bestehenden Kapazitätsgrenze abgeraten.

d)      Schularten

Aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten wird die Verwaltung keine Umwandlung von Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsgrundschulen initiieren, sofern es keine Initiative aus der Schulgemeinschaft gibt. Wie bereits unter c) ausgeführt, hat die Schulkonferenz der GGS den Bekenntnisschulen empfohlen, die Umwandlung ihrer Schule in eine Gemeinschaftsgrundschule voranzutreiben.

Die Verwaltung wird bei eingehenden Anträgen nach § 27 Abs. 2 SchulG – wie in der VV 199/26 näher erläutert - den rechtlich vorgegebenen Prozess umsetzen, wie bereits mehrfach erfolgt. Bisher scheiterte die Umwandlung in allen Fällen an dem nicht erreichten dazu notwendigen Quorum der Eltern.

2.       Weiterführende Schulen

a)      Aufnahme in die Schule

Auf der Seite 8 im SEP wurde in der Entwurfsfassung darauf eingegangen, dass § 46 Abs. 6 SchulG die Möglichkeit bietet, Schüler*innen, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG besuchen können, die Aufnahme zu verweigern, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Dieser Beschluss durfte bisher – nach Auskunft der Bezirksregierung – nur für das ganze Gebiet des Schulträgers und somit für alle weiteführenden Schulen gefasst werden. Aktuell beabsichtigt die Landesregierung, den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung (19. Schulrechtsänderungsgesetz- SchrÄG) in den Landtag einzubringen. Im Rahmen dieses 19. SchrÄG ist unter § 46 Abs. 6 vorgesehen, folgenden Satz anzufügen: „Der Schulträger kann einzelne Schulen von der Festlegung gem. Satz 1 ausnehmen.“

In Eschweiler hat der Schulträger bisher keinen Beschluss gem. § 46 Abs. 6 SchulG gefasst vor dem Hintergrund, dass es innerhalb der StädteRegion Konsens ist, im Rahmen der Stärkung des Elternwillens wohnortübergreifende Schulbesuche zu ermöglichen. Deshalb werden in Eschweiler alle Anmeldungen gleichbehandelt, ungeachtet des Wohnortes. Mit Blick auf die in diesem Jahr erstmalig aufgetretenen deutlichen Anmeldeüberhänge an der Gesamtschule und an der Realschule könnte man über die Inanspruchnahme des § 46 Abs. 6 SchulG erneut nachdenken, sobald das Gesetz in Kraft ist. Im Wege der bisherigen guten interkommunalen Zusammenarbeit sollte aber zunächst eine Abstimmung mit den Nachbarkommunen erfolgen, wie man dort beabsichtigt mit der neuen Regelung umzugehen.

Der SEP wurde auf der Seite 8 entsprechend ergänzt.

b)      Hauptschule Adam-Ries

Bereits in der VV 199/26 wurde ausgeführt, dass die Hauptschule sich für das nächste Schuljahr einer außergewöhnlich hohen Nachfrage erfreut. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage wurde noch von 59 Anmeldungen ausgegangen. Zum Stand 8.6.2026 waren 76 Anmeldungen zu verzeichnen, so dass erstmals seit vielen Jahren drei Eingangsklassen zu bilden waren. Prognostiziert waren 38. Diese Verschiebung der Schülerzahlen korrespondiert mit entsprechend niedrigeren Schülerzahlen am Städt. Gymnasium im Vergleich zur Prognose. Dies zeigt, dass Schulempfehlungen und Elternwille nur schwierig zu prognostizieren sind. Positiv ist zu vermerken, dass die nun geführten schulformübergreifenden Aufnahmegespräche und die neu eingeführten Informationsgespräche zu passgenauerer Schulwahl führen. Die verstärkte Nachfrage der Hauptschule liegt aber auch daran, dass die Hauptschule nahezu die einzige in der StädteRegion ist und somit auch von Kindern der Nachbargemeinden aufgesucht wird. Darüber hinaus mussten Kinder in die 5. Jahrgangsstufe aufgenommen werden, die bisher noch in einer Sprachfördergruppe (DIKU 5) waren und nunmehr in den Regelbetrieb integriert werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Schulkonferenz der Adam-Ries-Schule im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gegenüber der Verwaltung die Rückmeldung gegeben, dass die in diesem SEP vorgenommene Prognose einer durchgängigen Zweizügigkeit für den Prognosezeitraum bezweifelt werde, zumal bereits erstmalig zum kommenden Schuljahr 76 Kinder aufgenommen wurden und drei Züge gebildet werden mussten. Darüber hinaus sei weiterhin mit regelmäßigen Zugängen von Schüler*innen anderer Schulformen, insbesondere ab der Jahrgangsstufe 7 sowie in den folgenden Jahrgangsstufen (bis einschl. Klasse 9) zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wurde angeregt, die Prognosezahlen unter Berücksichtigung der aktuellen Anmeldezahlen sowie der erfahrungsgemäß eintretenden Schulformwechsel fortzuschreiben und die schulorganisatorische Bewertung zu aktualisieren.

Die Prognosezahlen wurden in diesem SEP noch nicht angepasst, wenngleich die aktuellen Aufnahmezahlen und die Stellungnahme der Schulkonferenz ergänzt wurden.

Es liegen leider noch keine messbaren Erfahrungswerte zum geändertem Anmeldeverhalten an der Hauptschule vor, die eine bessere Prognose ermöglichen würde. Andererseits ist es erfreulich, dass die gute Arbeit der Hauptschule und auch die erst seit 2 Jahren durchgeführten Beratungen von Schüler*innen, die eine höhere als die empfohlene Schulform wählen, Früchte tragen.

In diesem SEP wurde bei allen Schulen nach gleichen Prognoseparametern vorgegangen, so dass eine isolierte Betrachtung der Hauptschule nicht vorgenommen werden kann. Dennoch ist die Stellungnahme der Schule nachvollziehbar.

Die Entwicklung der Schülerzahlen ist im Blick zu halten. Daher wird vorgeschlagen, die Schülerzahlen von allen städt. Schulen jährlich fortschreiben.

Da die Schule als dreizügige Hauptschule konzipiert ist, besteht kein schulorganisatorischer Handlungsbedarf.

Aus der Stellungnahme der Hauptschule ging zudem hervor, dass manche Räume anders genutzt werden als in den Planunterlagen vorgesehen. Beispielsweise werden ursprünglich als Klassenräume vorgesehene Räume als Differenzierungsräume genutzt und umgekehrt. Die aktuelle Nutzung wurde in den SEP aufgenommen.

Darüber hinaus wies die Schulleitung darauf hin, dass die Schule inzwischen eine weitere Schulsozialarbeiterstelle vom Land NRW erhalten habe. Auch diese Änderung wurde auf Seite 116 in die Tabelle eingepflegt.

c)      Realschule Patternhof

Inhaltich ist den Ausführungen in der VV 199/26 nichts hinzuzufügen. Im Schulkapitel wurden die aktuellen Anmelde- bzw. Aufnahmezahlen ergänzt. Es wurden zum Stand 8.6.2026 143 Kinder aufgenommen in 5 Zügen. Temporär wurde auch in früheren Jahren (vor der Flut) vereinzelt ein sechster Zug gebildet, meistens im Verlauf der höheren Klassen.  Dies ist im vorhandenen Raumprogramm nach wie vor möglich. Die Schulkonferenz hat keinerlei Änderungswünsche geäußert. Im Schuljahr 2027/28 soll gemäß Absprache mit der Schulleitung bei anhaltend hohen Bedarfen ein sechster Zug in der Eingangsklasse gebildet werden.

Mit Blick auf die seitens des Landes mittelfristig prognostizierten sinkenden Schülerzahlen wird seitens der Verwaltung derzeit kein Bedarf für weitere schulorganisatorische Maßnahmen gesehen.

d)      Gesamtschule Waldschule

Wie bereits in der VV 199/26 ausgeführt, schlägt die Verwaltung in Absprache mit der Schulleitung vor, für die beiden Schuljahre 2027/28 und 2028/29 eine Mehrklasse bei der Bezirksregierung zu beantragen, um im Anschluss – vorbehaltlich der Verfestigung der Prognosen – eine Erhöhung der Zügigkeiten auf sechs Züge anzustreben. Hierzu würde die Verwaltung dem Ausschuss für Schule und Sport zu gegebener Zeit einen Beschlussvorschlag unterbreiten.

„Die Schulkonferenz wurde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens beteiligt und hat am 9.6.2026 vorbehaltlich der folgenden zwei Punkte dem SEP zugestimmt:

1.        Die Sechszügigkeit wird nicht bereits zum Schuljahr 2026/27 festgelegt, sondern ggfls. für zwei Jahre eine Mehrklasse eingerichtet. Im Anschluss wird die Sechszügigkeit noch einmal beraten.

2.       Der notwendige Raumbedarf und Pausenbereich werden geschaffen. Der Raumbedarf bezieht sich sowohl auf unterrichtliche Zusammenhänge als auch auf Arbeitsraum für das Kollegium.“

Die Stellungnahme wurde in das Schulkapitel auf der Seite 170 aufgenommen.

Nach Einschätzung der Verwaltung ergibt sich bei Einrichtung der 6-Zügigkeit folgender Raumbedarf ab dem Schuljahr 2028/29:

Ab dem Schuljahr 2028/29 jährlich in Höhe von zwei Klassenräumen und einem Differenzierungsraum und ab 2030/31 bis 2032/33 zusätzlich noch in Höhe je eines Kursraumes für die Sek. II.

Bei der Raumbedarfsermittlung für diese Übergangszeit fehlt es grds. an Räumen, vor allem an Differenzierungsräumen. Dennoch hat die Schule sich bereiterklärt, sich für eine Übergangszeit mit beengten räumlichen Verhältnissen zu begnügen.

Die Containerklassen wurden ebenfalls noch in das Raumprogramm eingepflegt und sollen als Kursräume für die Oberstufe genutzt werden.

Aktuell befindet sich das Amt für Schule, Sport und Kultur mit dem technischen Gebäudemanagement in Abstimmung, wie sich die zusätzlichen Bedarfe ab dem Jahr 2028/29 am Standort im Rahmen von Interims-Containerräumen und der derzeit in Erarbeitung befindlichen Machbarkeitsstudie zum Schulstandort realisieren lassen.

Gem. § 81 Abs. 4 SchulG kann der Schulträger ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, einen entsprechenden Antrag bei der Bezirksregierung zu stellen.

e)      Städt. Gymnasium

Wie bereits unter der VV 199/26 dargestellt, wird nach wie vor aus den dort aufgeführten Gründen davon ausgegangen, dass das Städt. Gymnasium vierzügig bleibt.

Hiervon wird auch bei der Planung des Neubaus des Nebengebäudes ausgegangen.

Die reine Schülerzahlenprognose anhand der im SEP näher dargestellten Parameter wurde jedoch für die kommenden drei Jahre eine Bildung von jeweils fünf Eingangsklassen kalkuliert. Bereits für das kommende Schuljahr hat sich die Prognose für 5 Eingangsklassen nicht bewahrheitet. Dies liegt u.a. daran, dass die schulformübergreifenden Beratungen stattgefunden haben.

Es liegen aber zur Zeit noch zu wenig Erfahrungswerte vor, wie sich die schulformübergreifenden Beratungen auf die Schülerzahlenentwicklung auswirken wird.

Im Rahmen der Erstellung des Raumprogrammes des Nebengebäudes wurden Raumzuschnitte gewählt, die in einzelnen Jahren auch 5 Züge zulassen.

Es ist allerdings mittelfristig mit sinkenden Schülerzahlen zu rechnen, so dass zu gegebener Zeit die Zügigkeit angepasst werden sollte. Die Schülerzahlen sind jährlich fortzuschreiben.

Ab dem Schuljahr 2028/29 sind kontinuierlich sinkenden Schülerzahlen prognostiziert.

Die Sekundarstufe II würde in einer Dreizügigkeit bestehen bleiben.

Da es sich bei der Änderung der Zügigkeiten um eine Änderung von Schulen handelt, kann der Schulträger hierüber gem. § 81 Abs. 2SchulG beschließen. Der Beschluss bedarf allerdings gem. § 81 Abs. 3 SchulG der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

Vor dem Hintergrund der ablehnenden Entscheidung der Bezirksregierung aus dem Jahr 2024, die Zügigkeit des Gymnasiums auf 4 Züge zu reduzieren, schlägt die Verwaltung vor, die bestehende festgelegte Fünfzügigkeit des Gymnasiums in der Sekundarstufe I zunächst beizubehalten.

f)       Willi-Fährmann-Schule

Den Ausführungen in der VV 199/26 ist nichts hinzuzufügen. Die Schulkonferenz hat ebenfalls zugestimmt.

Fazit:

Als Gesamtfazit ist nach wie vor festzustellen, dass die Stadt Eschweiler über ein breit gefächertes Schulangebot vor Ort verfügt, das den Büger*innen eine große Auswahl für ihre Kinder bietet.

Aufgrund abgängiger Schulgebäude und des zu erwartenden Anstiegs der OGS-Zahlen stehen an vielen städtischen Schulen umfangreiche Sanierungen, Erweiterungen und Neubauten an, damit die Schulen auch den Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb nach § 82 SchulG entsprechen und zukunftsfähig aufgestellt sind.

Wie in der VV 199/26 dargestellt, können alle Eschweiler Schüler*innen auch im Prognosezeitraum vor Ort beschult werden in einer städt. Schule oder der Bischöflichen Liebfrauenschule ungeachtet der Förderschulen, die ebenfalls eine nicht zu vernachlässigende Größe von Schülerinnen und Schülern beschult.

Dafür sind zwingende Voraussetzung, dass

-         ein Ausbau der Gesamtschule auf sechs Züge erfolgt

-         die Adam-Ries-Schule dreizügig bleibt

-         die Realschule fünfzügig bleibt und temporär einen sechsten Zug eröffnen kann

-         das städt Gymnasium sich perspektivisch zu einer vierzügigen Schule entwickelt.

Alle Rückläufe aus Anregungen und Änderungswünschen der Schule wurden nahezu vollumfänglich berücksichtigt oder kommentiert.

 


Die aus der Schulentwicklungsplanung resultierenden Maßnahmen und Vorhaben mit wirtschaftlichen Auswirkungen sind in den jeweiligen Planjahren haushaltsverträglich, ggf. unter Veränderung von Umsetzungsprioritäten, zu veranschlagen.


  keine